Steuerrecht

Geschäftsveräußerung im Immobilienbereich

Aktenzeichen  V R 12/13

Datum:
3.7.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 1 Abs 1a UStG 2005
Art 19 EGRL 112/2006
UStG VZ 2007
Spruchkörper:
5. Senat

Leitsatz

NV: Keine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn der Veräußerer eines vermieteten Grundstücks das Grundstück auch nach der Übertragung weiterhin vermietet, wenn auch nicht mehr als Eigentümer, sondern als Zwischenmieter.

Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 1. Februar 2013, Az: 1 K 3144/11 U, Urteil

Tatbestand

1
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb 2003 ein mit einem Gebäudekomplex bebautes Grundstück. Der Gebäudekomplex bestand aus ca. 20 gewerblichen Mieteinheiten und ca. 30 Wohneinheiten. Die Klägerin vermietete die gewerblichen Einheiten steuerpflichtig an Gewerbemieter und die Wohneinheiten steuerfrei an Wohnungsmieter. Im Umfang der steuerpflichtigen Vermietung nahm sie den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten in Anspruch.
2
Im Streitjahr (2007) lieferte die Klägerin das bebaute Grundstück an einen Erwerber aufgrund eines am 11. Dezember 2006 abgeschlossenen Kaufvertrages. Die Parteien gingen davon aus, dass es sich bei der Lieferung des Grundstücks um eine Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG) handele. Die Parteien vereinbarten hilfsweise für den Fall, dass die Finanzverwaltung das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung nicht anerkenne, einen Verzicht auf die Steuerfreiheit im Umfang der steuerpflichtig vermieteten Flächen und damit zu 51,09 %.
3
Mit Vertrag vom gleichen Tag schlossen der Erwerber und die Klägerin einen Mietvertrag über das Gesamtobjekt ab. Nach diesem Generalmietvertrag vermietete der Erwerber das an ihn gelieferte Grundstück an die Klägerin. Die Klägerin setzte dementsprechend die von ihr abgeschlossenen Mietverträge mit den Gewerbemietern und den Wohnungsmietern fort. Sie wies die Mieter darauf hin, dass sie nicht mehr als Eigentümer vermiete, sondern aufgrund eines ihr eingeräumten Mietrechts. Die Mietverträge wurden nicht geändert. Die Klägerin nahm aufgrund des ihr eingeräumten Mietrechts auch Neuvermietungen vor.
4
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) ging davon aus, dass die Lieferung des Grundstücks nicht zu einer Geschäftsveräußerung geführt habe. Daher sei die Lieferung des Grundstücks entsprechend der für diesen Fall getroffenen Vereinbarung nur zu 51,09 % steuerpflichtig. Dies begründe eine nochmalige Berichtigung des 2003 vorgenommenen Vorsteuerabzugs. Hieraus ergab sich eine Steuernachforderung, die das FA durch einen Umsatzsteuerjahresbescheid für das Streitjahr 2007 festsetzte. Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg.
5
Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1525 veröffentlichten Urteil des FG war die Vermietungstätigkeit hinsichtlich eines vermieteten Grundstücks auch nach einer Veräußerung umsatzsteuerlich weiterhin dem Veräußerer zuzurechnen, da er seine Vermietungstätigkeit im Außenverhältnis gegenüber den Mietern auch nach dem Besitzübergang als Zwischenmieter fortgeführt habe.
6
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Das FG habe die Geschäftsveräußerung zu Unrecht verneint. Die Parteien des Kaufvertrags hätten einen Übergang des Grundstücks einschließlich der dazugehörenden Mietverträge gewollt. Es sei nur beabsichtigt gewesen, dass der Erwerber eine garantierte Miete über zehn Jahre erhalten sollte. Dem habe der Generalmietvertrag gedient. Die Annahme einer Geschäftsveräußerung diene der Steuervereinfachung, auf die es nach der Rechtsprechung ankomme. Auf den Käufer seien Teile des wirtschaftlichen Risikos übergegangen. Auch in anderen Fällen sei eine Geschäftsveräußerung ohne Übergang von Mietverhältnissen bejaht worden.
7
Die Klägerin beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 12. April 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 68.831,12 € herabgesetzt wird.
8
Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.
9
Das FG habe die Annahme einer Geschäftsveräußerung zutreffend verneint. Der Erwerber habe nicht das Unternehmen der Klägerin fortgeführt. Vielmehr sei das wirtschaftliche Risiko für die Dauer von zehn Jahren bei der Klägerin verblieben. Es fehle an einer hinreichend ähnlichen Tätigkeit.

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