Aktenzeichen 22 ZB 19.299
GewO § 35 Abs. 1, § 86 Abs. 1
VwGO § 117 Abs. 5, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, § 138 Nr. 3
BayVwVfG Art. 43 Abs. 1
Leitsatz
1. Bei einer kumulativen Mehrfachbegründung eines Urteils erfordert das Darlegungsgebot, dass der Rechtsmittelführer darlegt, dass in Bezug auf jeden der selbständig tragenden Entscheidungsgründe ein Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO besteht. Fehlt es hieran, so kann der Antrag auf Zulassung der Berufung schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben. (Rn. 13 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO genügt es nicht aus, dass auf einen erstinstanzlichen Schriftsatz Bezug genommen wird. (Rn. 17 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wird die Rüge unzureichender Sachaufklärung geltend gemacht, muss dargelegt werden, dass schon im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist. Sie ist jedenfalls kein Mittel, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung zu kompensieren. (Rn. 25 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 16 K 17.5959 2018-12-04 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die klagende GmbH wehrt sich gegen den Widerruf einer Maklererlaubnis, gegen die im selben Bescheid verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung (mit Nebenentscheidungen) und gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, das ihre Anfechtungsklage gegen diese Behördenentscheidungen abgewiesen hat.
1. Verwaltungsgerichtlicher Streitgegenstand ist der Bescheid des zuständigen Landratsamts vom 24. November 2017, der ursprünglich folgenden Inhalt hatte: Unter Nr. 1 des Bescheidstenors widerrief das Landratsamt die der Klägerin erteilte Erlaubnis a) zur gewerbsmäßigen Vermittlung des Abschlusses und zum Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume und Darlehen, b) zum Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalgesellschaft, c) zum Erwerb ausländischer Investmentanteile, d) zum Erwerb sonstiger öffentlich angebotener Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, e) zum Erwerb öffentlich angebotener Anteile an einer Kapital- oder Kommanditgesellschaft und verbriefter Forderungen gegen eine Kapital- oder Kommanditgesellschaft, f) zur Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte (Bauträger), g) zur wirtschaftlichen Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung. Unter Nr. 2 verpflichtete das Amt die Klägerin zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Widerrufs. Unter Nr. 4 untersagte es der Klägerin die Ausübung des Gewerbes „Lfd. Lohn- und Gehaltsabrechnung, Buchung laufender Geschäftsvorgänge, Controlling, Unternehmensberatung, Mergers + Acquisitions Beratung, Consulting, Finanzierungsvermittlung“ sowie die Ausübung jeglicher selbständigen gewerblichen Tätigkeit, soweit sie unter § 35 Abs. 1 GewO fällt. Nrn. 3, 4 und 5 des Bescheidstenors enthalten Fristen und eine Zwangsmittelandrohung.
Der Widerruf der Maklererlaubnis wurde im Wesentlichen auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin gestützt. Diese ergebe sich aus deren ungeordneten Vermögensverhältnissen und aus der jahrelangen Missachtung steuerrechtlicher Zahlungs- und Erklärungspflichten. So seien seit dem Steuerjahr 2012 keine Steuererklärungen mehr eingereicht worden, so dass Schätzbescheide ergangen seien. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteuererklärungen seien lange Zeit verspätet oder gar nicht eingereicht worden. Seit 2010 habe das Finanzamt die Steuerschuld regelmäßig durch Vollstreckung beitreiben müssen. Als Geschäftsführer der Klägerin sei Herr Dr. M* … bestellt gewesen, der am 3. Juni 2015 von Amts wegen als Geschäftsführer aus dem Handelsregister gelöscht worden sei; er trete aber gegenüber den Verfahrensbeteiligten sowie auf der Internetseite und den Briefbögen der Klägerin weiterhin als Geschäftsführer auf. Herr Dr. M* … habe 2017 zwar Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen und Erklärungen eingereicht. Zum Stand 22. November 2017 habe der Steuerrückstand aber noch gut 60.000 € betragen; auch die Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2017 seien noch nicht eingereicht worden. Freiwillige Leistungen habe die Klägerin nicht erbracht; alle Zahlungen, u.a. ein Betrag von nahezu 30.000 € in 2017, beruhten auf Pfändungen. Der zuständigen Gemeinde schulde die Klägerin 16.372 € Gewerbesteuer für die Jahre 2008 und 2010, 2.887 € Fremdenverkehrsbeitrag für die Jahre 2010 bis 2014 und Säumniszuschläge von 3.733 €. Diese Umstände sprächen für eine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine Unwilligkeit der Klägerin, ihr Gewerbe ordnungsgemäß zu führen. Für fehlenden Leistungswillen spreche auch, dass die Klägerin elf Mal mit dem Eintrag „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ im Vollstreckungsportal eingetragen sei und nach Verlegung des Betriebssitzes in eine andere Gemeinde ihr Gewerbe dort nicht angemeldet und auch keine Änderung des Betriebssitzes im Handelsregister veranlasst habe. Herr Dr. M* … habe sich seit der Anhörung zur Gewerbeuntersagung zwar mit einzelnen Stellen in Verbindung gesetzt; es sei aber weder eine umfassende Regelung erfolgt noch ein sinnvolles und Erfolg versprechendes Sanierungskonzept entwickelt worden. Schließlich lasse die Klägerin sich durch Herrn Dr. M* … vertreten, obgleich dieser nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbH-Gesetz (GmbHG) nicht zur Geschäftsführung befugt und von Amts wegen als Geschäftsführer aus dem Handelsregister gelöscht worden sei. Herr Dr. M* … sei zudem selbst gewerberechtlich unzuverlässig. Er sei – jeweils rechtskräftig – am 17. Juli 2006 wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung, am 19. Dezember 2012 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und am 4. März 2015 wegen versuchten Betrugs verurteilt worden. Zudem sei er mit 28 Einträgen mit dem Vermerk „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ im Vollstreckungsportal eingetragen. Die Unzuverlässigkeit von Herr Dr. M* … sei der Klägerin zuzurechnen, da diese Herrn Dr. M* … maßgeblichen Einfluss auf die Führung der Geschäfte einräume.
Die Gewerbeuntersagung wurde darauf gestützt, dass die Klägerin aufgrund der vorgenannten Umstände auch unzuverlässig im Sinn des § 35 Abs. 1 GewO sei; die Erweiterung der Untersagung auf jegliche gewerbliche Tätigkeit sei gerechtfertigt, da die Unzuverlässigkeit gewerbeübergreifend sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die Klägerin anderweitig gewerblich betätige und dass dann mit einem ähnlichen Verhalten gerechnet werden müsse.
2. Für die Klägerin erhob Herr Dr. M* … Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 24. November 2017. In der (zweiten) mündlichen Verhandlung (vom 30.11.2018) hob der Beklagte den angefochtenen Bescheid in Nr. 1 Buchst. b, c, d und e auf, außerdem in Nr. 1 Buchst. a insoweit, als der darin verwendete Begriff „Darlehen“ Darlehen im Sinn des § 34i GewO erfasst.
3. Mit Urteil vom 4. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der oben unter 2 genannten aufgehobenen Verfügungen als unzulässig ab, weil die Klägerin insoweit mangels Beschwer nicht klagebefugt sei (vgl. Urteilsabdruck – UA – Nr. I). Soweit der Klage nicht abgeholfen worden sei, sei sie unzulässig, aber auch unbegründet. Denn Herr Dr. M* … habe nicht wirksam für die Klägerin Klage erheben können (UA Nr. II); außerdem seien der Widerruf der Maklererlaubnis nach § 34c GewO in Nrn. 1 Buchst. a, f und g sowie die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO in Nr. 4 des Bescheidstenors rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (UA Nr. III).
Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 4. Dezember 2018 beantragt. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerin macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem andern Grund richtig ist. Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin keine ernstlichen Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist.
1.1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Verfügungen unter Nr. 1 Buchst. a (soweit darin von dem Begriff „Darlehen“ auch Darlehen im Sinn des § 34i GewO erfasst werden) sowie unter Nr. 1 Buchst. b bis e des Bescheides vom 24. November 2017 als unzulässig abgewiesen, weil insoweit die Beklagte durch protokollierte Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2018 den Bescheid aufgehoben hatte. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, im Umfang der Aufhebung fehle es der Klägerin mangels Beschwer an der Klagebefugnis (vgl. Urteilsabdruck – UA – Nr. I auf S. 6 und 7). Das Verwaltungsgericht hat sich nicht damit befasst, ob aufgrund der teilweisen Bescheidsaufhebung eine teilweise Erledigung des Rechtsstreits mit der Rechtsfolge gemäß § 161 Abs. 2 VwGO in Betracht gekommen wäre. Auch die Klägerin hat sich in dem innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Schriftsatz (vom 7.3.2019) diesbezüglich nur insofern geäußert, als sie – in der Sache zutreffend – referiert hat, dass das Gericht in der Verhandlung vom 30. November 2018 dem Beklagten die teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides empfohlen habe, dann die Vertreterin des Landratsamts dieser Empfehlung gefolgt sei, sodann aufgrund der Teilaufhebung des Bescheides zwar eine teilweise Erledigungserklärung in Betracht gekommen, aber nicht abgegeben worden sei.
Erst auf den Einwand des Beklagten (Schriftsatz vom 9.5.2019), wonach das Verwaltungsgericht mangels einer verfahrensbeendenden Prozesshandlung auch insoweit über die Klage habe entscheiden müssen, als der angefochtene Bescheid aufgehoben gewesen sei, machte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre diesbezüglichen Ausführungen im vorherigen Schriftsatz geltend, das Gericht habe entgegen seiner Pflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO die – zumal nicht anwaltlich vertretene – Klägerin nicht auf die Möglichkeit einer teilweisen Einstellung nach (noch abzugebenden) übereinstimmenden Erledigungserklärungen und auch nicht darauf hingewiesen, dass der Klägerin ohne eine solche Erklärung das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses entgegen gehalten werde (Schriftsatz vom 3.7.2019, S. 1 unten, S. 2 oben). Damit macht die Klägerin zwar einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend. Diese Geltendmachung liegt aber außerhalb der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und kann daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht berücksichtigt werden. Der Vortrag in der Replik der Klägerin ist auch nicht als (auch nach Ablauf dieser Frist zulässige) bloße Ergänzung eines bereits fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgrundes anzusehen. Denn in ihrem fristgerechten vorherigen Schriftsatz (vom 7.3.2019) hatte die Klägerin die Vorgänge in der mündlichen Verhandlung lediglich geschildert. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO dagegen hat sie aus diesem Sachverhalt nicht abgeleitet (vgl. Schriftsatz vom 7.3.2019, S. 2, „Zu I. der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils“).
1.2. Die Klägerin macht ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran geltend, dass das Verwaltungsgericht die Klage im Übrigen (d.h. bezüglich des Widerrufs der Maklererlaubnis nach § 34c GewO in Nrn. 1 Buchst. a, f und g sowie bezüglich der erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO in Nr. 4 des Bescheidstenors) mangels wirksamer Klageerhebung als unzulässig abgewiesen hat (Schriftsatz vom 7.3.2019, „Zu II. der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils“ ab S. 2; Schriftsatz vom 3.7.2019, S. 2). Es kommt vorliegend aber nicht darauf an, ob die insoweit geltend gemachten ernstlichen Zweifel bestehen, weil das Verwaltungsgericht sein Urteil selbständig tragend auch darauf gestützt hat, dass die Klage – soweit ihr nicht durch die in der mündlichen Verhandlung erklärte Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides abgeholfen wurde – auch unbegründet sei, und weil die von der Klägerin gegen diesen selbständig tragenden Teil der Entscheidungsgründe erhobenen Einwände sowohl in Bezug auf die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils als auch in Bezug auf behauptete Verfahrensmängel nicht durchgreifen (siehe sogleich Nr. 1.3 und Nr. 2).
1.3. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung – selbständig tragend – darauf gestützt, dass die Anfechtungsklage hinsichtlich des nicht aufgehobenen Bescheidsinhalts unbegründet sei; es hat ausgeführt: „Soweit der Beklagte keine Abhilfeentscheidung erlassen hat, stellt sich die Klage aber auch als unbegründet dar“ (vgl. UA S. 10 Nr. III). Im Fall einer solchen kumulativen Mehrfachbegründung eines Urteils erfordert das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass der Rechtsmittelführer darlegt, dass in Bezug auf jeden der selbständig tragenden Entscheidungsgründe ein Zulassungsgrund im Sinn von § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO besteht. Fehlt es hieran, so kann der Antrag auf Zulassung der Berufung schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 61 m.w.N.; stRspr des BayVGH, z.B. B.v. 28.6.2018 – 22 ZB 18.1178 – juris Rn. 15 und 16 B.v. 29.5.2017 – 22 ZB 17.529 – juris Rn. 9, B.v. 11.4.2016 – 22 ZB 15.2484 – juris Rn. 8 m.w.N., B.v. 22.10.2015 – 22 ZB 15.1584 – juris Rn. 11 und B.v. 21.9.2015 – 22 ZB 15.1095 – juris Rn. 15). Aus der Notwendigkeit, jeden selbständig entscheidungstragenden Grund des verwaltungsgerichtlichen Urteils substantiiert anzugreifen, folgt außerdem, dass dann, wenn die zur Begründung des Zulassungsantrags vorgebrachten Argumente in Bezug auf einen selbständig tragenden Entscheidungsgrund nicht durchgreifen, es unerheblich ist, ob in Bezug auf einen anderen selbständig tragenden Entscheidungsgrund einer der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Vielmehr ergibt sich dann die Ergebnisrichtigkeit des Urteils bereits aus dem nicht erfolgreich in Frage gestellten selbständig tragenden Entscheidungsgrund (stRspr des Senats, z.B. BayVGH, B.v. 23.3.2020 – 22 ZB 18.1514 – juris Rn. 20; B.v. 28.6.2018 – 22 ZB 18.1178 – juris Rn. 16; B.v. 29.5.2017 – 22 ZB 17.529 – juris Rn. 10). Die hier von der Klägerin gegen die Unbegründetheit der Klage geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.
1.3.1. Die Klägerin macht geltend, Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden, weil das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass bei dem der Klägerin übermittelten Bescheid die Seite 1 gefehlt habe und der Bescheid wegen dieses Fehlers nichtig sei (Schriftsatz vom 7.3.2019, S. 6, „Zu Abschnitt III Ziffer 1 der Entscheidungsgründe“; Schriftsatz vom 3.7.2019, S. 3 oben). Dem ist nicht zu folgen. Die Klägerin meint, dass das Verwaltungsgericht zwar – nach Ansicht der Klägerin zurecht – angenommen habe, die Seite 1 des Bescheides habe gefehlt, dass es diesen Mangel aber rechtlich falsch beurteilt habe. Das Verwaltungsgericht ist aber gerade nicht davon ausgegangen, dass der Bescheid der Klägerin nur unvollständig, nämlich ohne die Seite 1, bekannt gegeben worden sei. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der folgenden Formulierung des Verwaltungsgerichts: „Soweit Herr Dr. M* … in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2018 erstmals vorgetragen hat, die erste Seite des Bescheids habe gefehlt, so dass es an einer wirksamen Bekanntgabe fehle, geht das Gericht nach allgemeinen Beweisregeln von dem Zugang des vollständigen Bescheids aus“. (UA S. 10 unten). Dass das Verwaltungsgericht bei dieser Tatsachenannahme allgemeine Beweisregeln fehlerhaft angewandt hätte, macht die Klägerin nicht geltend. Sie befasst sich vielmehr mit der Annahme des Gerichts, wonach die Seite 1 des Bescheides gerade nicht gefehlt habe, überhaupt nicht. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts bzw. eine fehlerhafte Überzeugungsbildung durch das Verwaltungsgericht sind auch nicht ersichtlich. So hat das Verwaltungsgericht – ausweislich der Gerichtsakte zutreffend – darauf hingewiesen, dass schon der Klageschrift vom 20. Dezember 2017 die erste Seite des genannten Bescheides beigefügt gewesen sei (UA S. 10 unten); hierauf geht die Klägerin in der Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht ein. Welche Rechtsfolgen das (behauptete) Fehlen der Seite 1 des angefochtenen Bescheides hätte, kann daher dahinstehen.
Aus dem Vortrag der Klägerin im selben Abschnitt (Schriftsatz vom 7.3.2019, S. 6, „Zu Abschnitt III Ziffer 1 der Entscheidungsgründe“) wird nicht deutlich, ob sie ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch dahingehend geltend machen will, dass das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit des angefochtenen Bescheides infolge einer fehlerhaften Bekanntgabe des Bescheides in seiner Gesamtheit verkannt habe. Mit einem solchen Vortrag könnte sie aber jedenfalls nicht durchdringen, weil sie sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts in keiner Weise auseinandersetzt. Dieses hat die Annahme eines wirksamen Verwaltungsakts (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG) damit begründet, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Bescheidserlasses keinen Geschäftsführer gehabt habe und daher nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG passiv durch Herrn Dr. M* …, der nach dem Handelsregister Gesellschafter der Klägerin sei, als Empfangsvertreter vertreten worden sei, dass der angegriffene Bescheid ausweislich der Postzustellungsurkunde am 29. November 2017 unter der auch in der Klageschrift als Korrespondenzanschrift benannten Adresse, unter der Herr Dr. M* … erreichbar sei, nach Art. 3 BayVwZVG i.V.m. § 180 ZPO zugestellt worden sei, und dass überdies der Bescheid Herrn Dr. M* … tatsächlich zugegangen sei, so dass ein etwaiger Zustellungsmangel jedenfalls nach Art. 9 BayVwZVG geheilt wäre (UA S. 10 unten). Hierauf geht die Klägerin nicht ein.
Die Klägerin behauptet außerdem, dass dem ihr zugesandten Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt gewesen sei. Dass ein solcher Mangel (sollte ihre Behauptung zutreffen), nicht zur Nichtigkeit des Bescheides führt, hat die Klägerin selbst erkannt (Schriftsatz vom 7.3.2019, S. 6 unten). Darüber hinaus aber macht das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung:einen Bescheid auch nicht rechtswidrig. Es hat vielmehr keinerlei materiell-rechtliche, sondern nur die verwaltungsprozessrechtliche Folge, dass sich die Klagefrist verlängert (§ 58 Abs. 2 VwGO).
1.3.2. Die Klägerin macht ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Bezug auf die Begründung geltend, mit der das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid (soweit er nach der Teilaufhebung noch nicht erledigt war) als rechtmäßig angesehen hat (Schriftsatz vom 7.3.2019, ab S. 7, „Zu Abschnitt III Ziffer 2 der Entscheidungsgründe“). Das Verwaltungsgericht hat im genannten Abschnitt ausgeführt, im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses hätten die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG für den Widerruf der am 8. September 2006 erteilten Erlaubnis gemäß § 34c GewO vorgelegen; das Gericht hat sich insoweit – im Einklang mit § 117 Abs. 5 VwGO – die Begründung des Landratsamts im streitgegenständlichen Bescheid zu eigen gemacht und lediglich ergänzende Ausführungen gemacht (UA, Nr. 2 auf S. 11 bis 15). Die gegen diese Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts sowie gegen die Entscheidungsgründe selbst erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.
Die Klägerin bietet im Berufungszulassungsverfahren Beweise für die „Kontinuität der Geschäftstätigkeit der Klägerin“ an (nämlich Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2018 und 2019, vgl. Schriftsatz vom 7.3.2019, S. 7). Dieser Vortrag und die angebotenen Beweismittel sind aber von vornherein entscheidungsunerheblich. Denn sie betreffen Zeiträume, die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides (24.11.2017) liegen und daher für dessen Rechtmäßigkeit ohne Belang sind.
Im Weiteren hat die Klägerin an mehreren Stellen ihres Schriftsatzes beanstandet, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft ungeprüft die Behauptungen und die Darstellung des Landratsamts übernommen und sich auf dessen Angaben verlassen, anstatt – wie es nach Ansicht der Klägerin die Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geboten hätte – selbst zu ermitteln; die Klägerin sieht hierin nicht nur einen Verfahrensmangel (hierzu unten unter Nr. 2), sondern leitet daraus auch ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab. Ein solcher Aufklärungsmangel stellt jedoch ggf. einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar und stellt als solches nicht die inhaltliche Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Frage. Die Rechtsbehauptung der Klägerin, wonach das Verwaltungsgericht eine „sorgfältige umfassende und vollständige Prüfung“ der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 GewO vorzunehmen habe, trifft unabhängig davon nicht zu. Eine derartige Prüfung obliegt vielmehr zunächst der zuständigen Verwaltungsbehörde; dem Verwaltungsgericht prüft sodann, ob die Entscheidung der vollziehenden Gewalt rechtens ist. Bei der Begründung seiner eigenen Entscheidung darf sich das Gericht der Würdigung durch die Behörde anschließen – nichts Anderes besagt § 117 Abs. 5 VwGO.
Demgegenüber reicht es zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht aus, dass die Klägerin (mit Seitenangaben) auf einen erstinstanzlichen Schriftsatz (vom 24.11.2018) Bezug nimmt und ausführt, in dem Schriftsatz sei „im Detail und konkret unter Beifügung von Anlagen auf ganz wesentliche Sachverhalte für die vorgenannten Voraussetzungen des Widerrufs und der Gewerbeuntersagung und auf die zwingend erforderliche Prognoseprüfung und Entscheidung, ob zum Schutz der Allgemeinheit der Widerruf und die Untersagung erforderlich ist“, sowie „u.a. auf die Steuerverbindlichkeiten beim Finanzamt M* …, auf die Abgabe der Steueranmeldungen und auf die Tilgung der Steuerschulden unter Angabe von verschiedenen Mitarbeitern des Finanzamts M* … als Zeugen eingegangen“ worden, und durch diese Einlassungen der Klägerin mit den Beweisangeboten sei nicht nur das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 GewO, sondern auch die Erforderlichkeit des Widerrufs und der Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit in wesentlicher Hinsicht in Frage gestellt worden. Es reicht im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auch nicht aus, wenn die Klägerin fortfährt, das Landratsamt habe im angefochtenen Bescheid unter Nr. 1.2 (S. 7 oben) eingeräumt, dass gemäß einer Anfrage beim Finanzamt am 18. Oktober 2017 das Steuerkonto ausgeglichen gewesen sei, dagegen auf Seite 4 unten festgestellt, dass laut Auskunft des Finanzamts vom 9. November 2017 Steuerrückstände in Höhe von 56.942,80 € bestanden hätten, und auch hierzu habe – so die Klägerin – Dr. M* … im genannten Schriftsatz (vom 24.11.2018) Ausführungen gemacht, auf das „fragwürdige Verhalten des Finanzamts M* …, das zu diesem Steueranstieg geführt hat“ sowie darauf hingewiesen, dass dennoch diese Steuerschuld kurzfristig beglichen worden sei (Schriftsatz vom 7.3.2019, S. 8 Mitte). Die Klägerin meint zudem, das angegriffene Urteil begegne ernstlichen Zweifeln an seiner Ergebnisrichtigkeit auch deswegen, weil das Verwaltungsgericht nicht auf die Ausführungen im Schriftsatz des Dr. M* … „zu dem eigenen aktiven Handeln von Dr. M* … gegenüber der Steuerbehörde eingegangen [sei], durch das eine andere Beurteilung des Verhaltens von Dr. M* … in Hinblick auf die Zuverlässigkeit geboten“ gewesen sei. Mit einem solchen Vortrag wiederholt die Klägerin nicht einmal ihren erstinstanzlichen Vortrag, sondern würdigt diesen Vortrag pauschalierend und unsubstantiiert dahingehend, dass sich aus ihm ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergäben. Eine derartige Antragsbegründung genügt den Anforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Die Klägerin hat in der Begründung des Berufungszulassungsantrags keine der Feststellungen des Verwaltungsgerichts und keine der vom Gericht (gemäß § 117 Abs. 5 VwGO) in Bezug genommenen Feststellungen des Landratsamts substantiiert bestritten und keine auf diesen Feststellungen gründende rechtliche Bewertung mit Argumenten in Zweifel gezogen; dies gilt auch für die ergänzende Antragsbegründung (Schriftsatz vom 3.7.2019, S. 3 Mitte, S. 4). Soweit sie möglicherweise im angefochtenen Bescheid einen Widerspruch hinsichtlich der Feststellungen zur Höhe der Steuerschuld darin sieht, dass für zwei Stichtage, die beträchtlich verschiedene Beträge (ausgeglichenes Konto auf S. 7 oben des Bescheides bzw. ca. 56.000 € auf S. 4 unten) genannt worden seien, kann dies nicht nachvollzogen werden. Der auf S. 4 genannte Schuldenstand gibt den Sachstand beim Beklagten am 9. November 2017 wieder; auf S. 7 oben wird dagegen die klägerische Behauptung eines am 30. September 2017 ausgeglichenen Steuerkontos zitiert, gefolgt von dem Hinweis, dass in einem Telefonat am 22. November 2017 ein Ausgleich des Steuerkontos vom Finanzamt nicht habe bestätigt werden können. Ein Widerspruch in den Aussagen des Beklagten ist damit nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin weiter geltend macht, sie habe inzwischen ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Buchhaltungstätigkeit für ca. 150 Firmenkunden eingeschränkt und verfüge durch die Zahlung der Einkünfte von diesen Kunden, überwiegend durch Lastschrifteinzug, über eine Liquidität, die die pünktliche Zahlung der Steuerverbindlichkeiten ermögliche (Schriftsatz vom 7.3.2019, S. 8 unten), fehlt es bereits an einer Darlegung dazu, ob diese angebliche Entwicklung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses gegeben war. Gleiches gilt für den Einwand, das Verwaltungsgericht hätte von Amts wegen prüfen müssen, ob diejenigen Schulden aus Vollstreckungstiteln, die zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft geführt hätten, inzwischen getilgt seien (Schriftsatz vom 7.3.2019, S. 8 unten, S. 9 oben).
Die Klägerin greift schließlich die Argumentation des Verwaltungsgerichts an, wonach für ihre gewerbliche Unzuverlässigkeit – unter anderem – auch spreche, dass sie ihren Geschäftssitz verlegt, dies aber entgegen § 39 Abs. 1 GmbHG nicht im Handelsregister habe eintragen lassen und damit diejenigen Pflichten verletzt habe, deren Erfüllung Voraussetzung für die ordnungsgemäße Teilnahme einer juristischen Person als Gewerbetreibender am Rechtsverkehr seien (UA S. 13). Die Klägerin wendet gegen diese Begründung ein, Herr Dr. M* … habe während seines fünfjährigen Ausschlusses als Geschäftsführer den Geschäftssitz nicht wirksam verlegen können; zuletzt vor Erlass des angefochtenen Bescheides habe er im November 2017 vergeblich über einen Notar versucht, den Sitz zu verlegen (Schriftsatz vom 7.3.2019, S. 9 oben). Dieser Einwand überzeugt deshalb nicht, weil er außer Acht lässt, dass das Verwaltungsgericht eine Pflichtverletzung nicht erst in dem Unterlassen der vorgeschriebenen Meldung der Geschäftssitzverlegung (§ 31 HGB), sondern bereits darin gesehen hat, dass die Klägerin entgegen § 6 Abs. 1 GmbHG keinen neuen Geschäftsführer bestellt habe, sondern Herrn Dr. M* … faktisch die Geschäfte habe weiterführen lassen, obwohl dieser nach seiner strafrechtlichen Verurteilung kraft Gesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen gewesen sei.
Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang schließlich geltend, die Gewerbeuntersagung sei unverhältnismäßig, weil Herr Dr. M* … inzwischen nach Ablauf der fünfjährigen Ausschlussfrist seine Anmeldung zum Geschäftsführer und die (korrekte) Verlegung des Geschäftssitzes betrieben habe, so dass zukünftig die Regelungen des GmbH-Gesetzes (insbesondere zur Geschäftsführerbestellung und zur Sitzverlegung) eingehalten werden könnten. Dieser Einwand führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil es sich hier um Entwicklungen handelt, die erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses eingetreten und somit entscheidungsunerheblich sind. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, da diese die Gewerbeuntersagung „während der laufenden Ausschlussfrist“ beklagt (Schriftsatz vom 7.3.2019, S. 9 Mitte).
1.3.3. Die Klägerin beanstandet die Begründung des Verwaltungsgerichts, mit der dieses seine Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage einleitet und schreibt, dass wegen der Rechtmäßigkeit des Bescheides dahinstehen könne, ob der (nach Ansicht des Gerichts zur Unzulässigkeit der Klage führende) Vertretungsmangel von Herrn Dr. M* … im Lauf des Gerichtsverfahrens geheilt werden könne (UA, S. 10 oben, Nr. III). Die Klägerin meint dagegen, das Verwaltungsgericht folgere aus der „unterstellten Rechtmäßigkeit des Widerrufs- und Untersagungsbescheids“ rechtsfehlerhaft, dass eine rückwirkende Heilung des Vertretungsmangels nicht mehr zulässig sei; diese Ansicht sei falsch und das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, von Amts wegen durch entsprechende Ermittlungen die Frage der Vertretungsberechtigung abschließend zu klären (Schriftsatz vom 7.3.2019, S. 5 unten, S. 6 oben). Aus der Begründung der Klägerin wird nicht recht deutlich, ob sie mit diesem Vortrag ernstliche Zweifel oder/und einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 5 VwGO) geltend machen will. Dies kann aber dahinstehen. Denn die Klägerin hat die genannten Ausführungen des Verwaltungsgerichts missverstanden. Dieses hat eine rückwirkende Heilung des Vertretungsmangels weder für rechtlich unmöglich noch für „unzulässig“ gehalten, sondern über diese Frage schlichtweg nicht entschieden, weil es die Klage für den Fall ihrer Zulässigkeit jedenfalls als unbegründet angesehen und schon deswegen abgewiesen hat. Ob Herr Dr. M* … bei Klageerhebung die Klägerin wirksam vertreten konnte oder ob andernfalls die unwirksame Klageerhebung mit Rückwirkung hätte legitimiert bzw. wirksam gemacht werden können, war also nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht, inwiefern das Gericht gehindert gewesen wäre, über die entscheidungsreife Klage zu befinden.
2. Die Klägerin macht Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO, § 108 Abs. 1 VwGO) geltend (Schriftsatz vom 7.3.2019, S. 9 Buchst. B).
2.1. Sie meint, indem das Verwaltungsgericht – wie oben ausgeführt – der Begründung des Landratsamts im angefochtenen Bescheid gefolgt sei und ergänzend ausgeführt habe, es zweifle nicht an den behördlichen Feststellungen und demgegenüber verfange die unsubstantiierte abweichende Darstellung der Klägerin nicht, habe das Gericht hinsichtlich mehrerer entscheidungserheblicher Umstände gegen seine Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Damit ist aber ein Verfahrensmangel oder ein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO,) nicht dargetan. Erforderlich wären vielmehr substantiierte Ausführungen, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiter muss entweder dargelegt werden, dass schon im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2013 – 7 B 16.13 – juris Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.3.2020 – 22 ZB 18.1514 – juris Rn. 39 m.w.N.). An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Einen Beweisantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung ist aber kein Mittel, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung zu kompensieren (BayVGH, Beschlüsse vom 23.3.2020 – 22 ZB 18.1514 – juris Rn. 39, vom 4.6.2019 – 22 ZB 19.453 – juris Rn. 27 und vom 15.10.2018 – 22 ZB 17.735 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 16.4.2012 – 4 B 29.11 – juris Rn. 5).
2.2. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich auch nicht, weshalb – wie die Klägerin meint – ein Gehörsverstoß (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegen sollte. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht aber nicht, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Um eine Verletzung dieses Anspruchs anzunehmen, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass der Sachvortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Besondere Umstände dieser Art liegen nicht vor, wenn das Gericht Ausführungen eines Beteiligten außer Betracht lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert sind (vgl. BVerfG vom 19.5.1992 BVerfGE 86, 122/146; BVerwG vom 22.5.2006 NJW 2006, 2648/2650, m.w.N.). Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auszugehen, wenn bezüglich einer für die Entscheidung wesentlichen Frage nicht ersichtlich ist, warum sie das Gericht so und nicht anders entschieden hat, oder wenn konkrete Umstände die Schlussfolgerung nahelegen, dass das Gericht bestimmtes wesentliches Parteivorbringen nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 108 Rn. 31 m.w.N.). Diese geltend gemachten Umstände und ihre Entscheidungserheblichkeit sind darzulegen (BayVGH, B.v. 2.4.2019 – 22 CS 19.280 – juris Rn. 5 m.w.N.). Entsprechendes gilt angesichts der Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die in einem Antrag auf Zulassung der Berufung erhobene Rüge eines behaupteten Gehörsverstoßes. An einer solchen Darlegung fehlt es in der Begründung des Berufungszulassungsantrags der Klägerin (in beiden Schriftsätzen) vollständig.
2.3. Soweit die Klägerin einen Verfahrensmangel dahingehend geltend macht, dass der Vorsitzende verpflichtet gewesen wäre, auf die Möglichkeit einer teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung hinzuweisen, macht sie das erst im Schriftsatz vom 3. Juli 2019 (S. 2 oben) und damit außerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrages.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen unter Nrn. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie von der Vorinstanz) festgesetzt.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.