Aktenzeichen IV R 55/11
§ 8 Nr 1 Buchst f GewStG 2002
Art 3 Abs 1 GG
Art 12 GG
Art 14 GG
§ 118 Abs 2 FGO
GewStG VZ 2008
Leitsatz
1. Aufwendungen für gesetzlich ungeschütztes Erfahrungswissen technischer, gewerblicher, wissenschaftlicher oder auch betriebswirtschaftlicher Art (Know-how) fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.
2. Der Hinzurechnung nach § 8 Abs. 1 Buchst. f GewStG unterliegt aber der Teil eines einheitlichen Franchiseentgelts, der auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte entfällt. Der betreffende Teil ist ggf. durch Schätzung zu bestimmen.
Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 28. September 2011, Az: 8 K 239/11, Urteil