Steuerrecht

Gewerbeuntersagung wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

Aktenzeichen  22 C 17.1950

Datum:
17.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO GewO § 35 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung steht nicht entgegen, wenn der Gewerbetreibende wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder auf Grund seines Alters keine anderen Erwerbsmöglichkeiten als die bisher ausgeübte gewerbliche Tätigkeit findet. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Gewerbetreibendem und dem Finanzamt hinsichtlich bestehender Steuerschulden, die regelmäßig bedient wird, ist im Gewerbeuntersagungsverfahren nur erheblich, wenn eine solche Vereinbarung zum einen vor dem Erlass des Gewerbeuntersagungsnescheids zustande gekommen wäre und zum anderen zu erwarten stünde, dass die aufgelaufenen Steuerrückstände hierdurch innerhalb angemessener Zeit getilgt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 16 K 16.1930 2017-09-19 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich mit der vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Klage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 7. April 2016, durch den ihm gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO die Ausübung des Gewerbes „Durchführung von Kleintransporten mit Fahrrädern“ untersagt wurde. Gestützt hat die Beklagte diese Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Kläger bis zum Tag des Bescheidserlasses aus seiner gewerblichen Betätigung resultierende Einkommen- und Umsatzsteuerrückstände in Höhe von 12.182,00 € habe auflaufen lassen und er ausweislich der von ihm am 24. Februar 2015 abgegebenen Vermögensauskunft vermögenslos sei.
Den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 19. September 2017 ab, da die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht biete.
Mit der von ihm am 25. September 2017 eingelegten Beschwerde beantragt der Kläger die Aufhebung des Beschlusses vom 19. September 2017 und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im ersten Rechtszug.
Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass der Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussicht der anhängigen Klage gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diesen Rechtsstreit besitzt. Da sich der Kläger zur Begründung der Beschwerde lediglich auf seine Ausführungen im ersten Rechtszug bezieht und das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen im Beschluss vom 19. September 2017 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt hat, kann sich der Verwaltungsgerichtshof darauf beschränken, dieses Rechtsmittel gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
Dies gilt umso mehr, als die Gesichtspunkte, die der Kläger zur Begründung seiner Klage und des Prozesskostenhilfegesuchs vorgebracht hat (vgl. die vom Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts hierüber am 27.4.2016 aufgenommene Niederschrift), weithin nicht darauf abzielen, die Richtigkeit der im Bescheid vom 7. April 2016 getroffenen tatsächlichen Feststellungen oder die Rechtskonformität der von der Beklagten hieraus gezogenen Schlussfolgerungen zu widerlegen. Das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers beschränkt sich im Wesentlichen vielmehr darauf, geltend zu machen, ihm stünden angesichts seines Alters sowie wegen gesundheitlicher Einschränkungen keine anderen Erwerbsmöglichkeiten als die gewerbliche Tätigkeit eines Fahrradkuriers offen. Eine solche Einlassung ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit eines auf § 35 GewO gestützten Verwaltungsakts in Frage zu stellen. Soweit der Kläger außerdem geltend gemacht hat, er habe hinsichtlich seiner Steuerschulden mit dem Finanzamt eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, die er regelmäßig bediene, wäre dieses Vorbringen nur erheblich, wenn eine solche Vereinbarung zum einen vor dem Erlass des Bescheids vom 7. April 2016 zustande gekommen wäre (vgl. zur Unbeachtlichkeit späterer Entwicklungen grundlegend BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – BVerwGE 65, 1/2) und zum anderen zu erwarten stünde, dass die aufgelaufenen Steuerrückstände hierdurch innerhalb angemessener Zeit getilgt werden. Aus den unwidersprochen gebliebenen Angaben in der Klageerwiderung vom 18. Juli 2016 geht jedoch hervor, dass der Kläger weder vor noch nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt mit dem Finanzamt eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen hat, sondern dass seine Steuerrückstände bis zu jenem Tag im Gegenteil auf 15.309,72 € angestiegen sind. Zwar leiste er laufende Zahlungen an das Finanzamt; diese dienten jedoch nicht der Rückführung der in der Vergangenheit aufgelaufenen Verbindlichkeiten, sondern beträfen nur die laufend fällig werdenden Umsatz- und Einkommensteuervorauszahlungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO kein Rechtsmittel eröffnet.

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