Steuerrecht

Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen

Aktenzeichen  M 16 K 16.2716

Datum:
6.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO GewO § 35 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 6
VwGO VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 114 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 GewO kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerrechtlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände kommt es nicht an. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 – 1 B 56/97 – juris; BVerwG, B.v. 16.2.1998 -1 B 26/98 – juris).
Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – juris; BVerwG, B.v. 16.6.1995 – 1 B 83/95 – juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2012 – 22 ZB 12. 888 – juris).
Aus dem ausschließlich sicherheitsrechtlichen, zukunftsbezogenen Regelungszweck von § 35 GewO folgt, dass es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände nicht ankommt. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.5.2015 – 22 C 15.760 – juris Rn. 20). Dies gilt auch dann, wenn es um Steuerrückstände geht (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris Rn. 4).
Die negative Prognose der Beklagten rechtfertigt sich zunächst im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Bescheidserlasses vorliegenden erheblichen Rückstände beim Finanzamt und beim Kassen- und Steueramt der Beklagten. Im Rahmen des § 35 Ge-wO ist eine auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhende Steuerfestsetzung nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.1996 – 1 B 214/96 -juris; BayVGH, B.v. 23.10.2012 – 22 ZB 12.888 – juris). Ergänzend bleibt auszuführen, dass sich die negative Prognose der Beklagte hinsichtlich der gewerberechtli chen Zuverlässigkeit des Klägers auch durch die zahlreichen Eintragungen im Vollstreckungsportal, die die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers belegen, im Zeitpunkt des Bescheidserlasses rechtfertigt. Da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmt, war es auch nicht maßgeblich, aus welchen Gründen es zu den Zahlungsrückständen gekommen ist und wieweit der Kläger ggf. bemüht war, seinen Zahlungspflichten nachzukommen, da er hierzu jedenfalls wirtschaftlich nicht in der Lage war. Von der Zahlungsunfähigkeit des Klägers war auszugehen. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses mit 49 Einträgen im Vollstreckungsportal erfasst.
Umstände, die eine positive Prognose in Bezug auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers rechtfertigen könnten, insbesondere für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts, bestanden nicht. Ein tragfähiges Sanierungskonzept des Klägers, das die geordnete Rückführung der Steuer- und Beitragsschulden in einem überschaubaren Zeitraum hätte erwarten lassen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 23.10.2012 – 22 ZB 12.888 – juris Rn. 17 f.), lag nicht vor. Der Kläger zeigt bis heute kein tragfähiges Sanierungskonzept auf. Grundsätzlich setzt ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept im Einzelnen nämlich voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und auch ein Tilgungsplan effektiv eingehalten wird (vgl. BayVGH, B.v. 08.07.2013 – 22 C 13.1163 – juris; B.v. 26.03.2013 – 22 ZB 12.2633 – juris; OVG Lüneburg, B.v. 11.02.2016 – 7 PA 12/16 – juris). Es obliegt dabei dem Gewerbetreibenden, hinreichend substanti-ierte Angaben zu machen, die die Prüfung ermöglichen, ob ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorliegt (vgl. VGH Hessen, U.v. 26.11.1996 – 8 UE 2858/96 – juris). Der Erstellung eines solchen überzeugenden Sanierungskonzepts steht bereits entgegen, dass der Kläger nach Mitteilung des Finanzamts und des Kassen- und Steueramts der Beklagte weder einen tragfähigen Ratenzahlungsplan noch ein sonstige Konzept zur Reduzierung seiner (Steuer-)schulden unterbreitet hat.
Soweit der Kläger meint, die Gewerbeuntersagung sei unverhältnismäßig, ist dem nicht zu folgen. Die Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist gleichfalls nur im Hinblick auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung bestehenden Umstände zu beurteilen, nicht dagegen in Bezug auf möglicherweise nachträglich eintretende Tatsachen, wie etwa eine spätere Schuldentilgung. Eine Untersagung eines Gewerbes kann unverhältnismäßig sein, wenn der durch die Untersagung entstehende Schaden für die Allgemeinheit oder gegebenenfalls für den Gewerbebetreibenden außer Verhältnis zu dem aus der Fortsetzung des Gewerbes zu befürchtenden Schaden stünde (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 74. EL Dezember 2016, § 35, Rn. 79). Die Unterbindung der künftigen Gewerbeausübung liegt allerdings im Wesen der Gewerbeuntersagung und kann deshalb für sich genommen keinen außergewöhnlichen Ausnahmefall begründen, der die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung in Frage stellen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.8.2015 – 22 ZB 15.1271 – juris Rn. 24 und 25). Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gewerbeuntersagung kann daher allenfalls in extremen Ausnahmefällen unverhältnismäßig sein (vgl. BVerwG B.v. 9.3.1994 – 1 B 33.94 – juris Rn. 3). Wenn die Untersagung eines Gewerbes zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist, ist es generell nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse eines Gewerbetreibenden, seine Existenzgrundlage beizubehalten, zu geben. Beispiel für eine Unverhältnismä-ßigkeit einer Gewerbeuntersagung ist die aus der Untersagung eines Gewerbes resultierende Arbeitslosigkeit von mehreren tausend (!) Arbeitnehmern, also die Ge-werbeuntersagung mithin einen Teil der Allgemeinheit treffen und für diese extreme Nachteile mit sich führen würde (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 74. EL Dezember 2016, § 35, Rn. 79). Ein solcher extremer Ausnahmefall zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung ist nicht gegeben. Daran ändert der klägerische Vortrag zu den Baumaßnahmen der Stadt … in … seit dem Jahr 2013, die die Nichterreichbarkeit seines Gewerbes zur Folge hatten, nichts. Auch unter Zugrundelegung dieser Thematik und der Einschätzung, dass die Groß-und Dauerbaustellen in … zumindest zu einem großen Teil zu den Umsatzeinbrüchen des Gewerbes des Klägers geführt haben, kommt das Gericht zu keinem anderen Ergebnis. Die Tatsache, dass hier möglicherweise eine Mehrzahl von Gewerben im Bereich … betroffen sind, die ohne Verschulden aufgrund von Umbauarbeiten an den Verkehrswegen leistungsunfähig wurden, ändert ebenfalls nichts an der Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2011 – 22 Cs 11.2600 – juris Rn. 3 und Rn. 4). Die Frage eines (fehlenden) Verschuldens ist im Rahmen der Gewerbeuntersagung weder Teil der Unzuverlässigkeitsprüfung noch der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Auf den Grund für die Entstehung der Schulden und der Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflichten kommt es auch vorliegend nicht an, da ein fehlendes Verschulden nicht zum Wegfall der Gefährdung für die Allgemeinheit führt. So ist auch eine schwere Erkrankung eines Gewerbetreibenden oder das Fehlverhalten eines Geschäftspartners ohne Bedeutung für die Rechtmäßigkeit bzw. Verhältnismäßigkeit einer Gewerbeuntersagung (vgl. OVG Münster, B.v. 23.6.2017 – 4 A 1295/15 – juris Rn. 6). Maßgeblich für die Verhältnismäßigkeit sind mithin nicht die Gründe, die zur Unzuverlässigkeit führten, sondern die tatsächlichen Folgen der Gewerbeuntersagung. Diese müssten so extrem nachteilig für den Gewerbetreibenden oder die Allgemeinheit im Vergleich zu dem Interesse des Gewerbetreibenden, seine Existenzgrundlage beizubehalten sein, dass eine Gewerbeun-tersagung in der Gesamtbetrachtung einen wesentlich größeren Schaden anrichten würde, als die Weiterführung des Betriebs. Im vorliegenden Fall treffen die Folgen der Untersagung den Kläger mit der gleichen Härte wie andere Gewerbetreibende. Dagegen hätte die Weiterführung des Gewerbes, wie die negative Prognose zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung zeigt, die weitere Gefährdung der Interessen der Gläubiger des Klägers und der Allgemeinheit zur Folge. Der Umstand, dass der Gewerbetreibende möglicherweise Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit (Hoffmann u.a. in Praxis der Kommunalverwaltung, Band K 2 a Bund, Stand Dezember 2016, § 35 GewO, Rn. 1.3). Dem Kläger steht weiterhin die Möglichkeit zu, durch abhängige Beschäftigung seinen Lebensunterhalt zu sichern. Eine zeitliche Befristung als milderes Mittel war nicht veranlasst, da nach § 35 Abs. 6 GewO bei Wegfall der Unzuverlässigkeit ein Anspruch auf Wiedergestattung besteht.
Auch die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf weiteres gewerbliches Tätigwerden des Klägers ist nicht zu beanstanden. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung setzt der Erlass einer solchen erweiterten Gewerbeuntersagung das Vorliegen einer „gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit“ des Betroffenen voraus. Darüber hinaus muss die Erstreckung der Untersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende auf entsprechende Tätigkeiten ausweicht. Ausreichend für diese Annahme ist es, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe oder eine der genannten leitenden Tätigkeiten in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – juris; BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 CB 2/81 – juris; BVerwG, B.v. 11.9.1992 – 1 B 131/92 – juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 22 B 09.2785 -juris).
Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls gegeben. Mit der Verletzung steuerrechtlicher Pflichten hat der Kläger Pflichten verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Dieses Verhalten begründet eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit. Dies rechtfertigt wiederum die Annahme, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen wird. Es ist auch zu erwarten, dass er auf solche Tätigkeiten ausweichen wird.
Auch die Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO) der Beklagte ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere steht der Ausschluss eines Gewerbetreibenden, der gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 – 1 B 1/93 – juris).
Die Erweiterung der Untersagung auf jegliche gewerbliche Tätigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist nach den bereits oben genannten Kriterien ebenfalls verhältnismäßig. Auch in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines Gewerbebetreibenden der gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG im Einklang steht und nur in extremen Ausnahmefällen anders zu entscheiden ist. (BayVGH, B.v. 21.7.2011 – ZB 11.1036 – juris Rn. 3).
Gegen die weiteren Verfügungen des streitgegenständlichen Bescheids hat der Kläger rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Gegen die Abwicklungsfrist (Nr. 3) und die Zwangsmittelandrohung (Nr. 4) bestehen damit keine rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO.

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