Steuerrecht

Haftung des Geschäftsführers aus einem Haftungsbescheid als einem gesetzlichen Vertreter

Aktenzeichen  M 10 K 16.1190

Datum:
12.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 124, § 124a Abs. 4, § 154, § 167
GmbHG GmbHG § 35 Abs. 1, § 43 Abs. 1
ZPO ZPO § 708 Nr. 11, § 711
RDGEG RDGEG § 3, § 5
GKG GKG § 52 Abs. 1

 

Leitsatz

1 §§ 191, 34 AO ordnen eine Haftung für die materiell bestehende Steuerschuld an, unabhängig davon, ob sie wirksam festgesetzt ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 Zwar ist grundsätzlich auch dann weiterhin aufzuklären, wenn das Gericht bereits auf Grund eines Beweises von einer Tatsache ausgeht. Jedoch muss das Gericht den Sachverhalt nur „erschöpfend“ aufklären, es müssen sich also weitere Aufklärungsmaßnahmen aufdrängen, so dass in der konkreten Sachlage eine Änderung des bisherigen Bildes möglich ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3 Im Rahmen der Amtsermittlung ist keine weitere Aufklärung erforderlich, wenn nur abstrakt und theoretisch eine andere Darstellung des Sachverhalts nicht gänzlich auszuschließen ist. (redaktioneller Leitsatz)
4 Grob fahrlässig handelt, wer es unterlässt, sich mit den elementarsten handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers vertraut zu machen. Erfasst ist auch die unbewusste Fahrlässigkeit, also wenn der Verlauf bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte vorausgesehen werden können, aber nicht vorausgesehen wurde. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 17. Dezember 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für den Haftungsbescheid ist § 191 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 69, 34 AO. Nach § 169 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer gesetzlich für eine Steuer haftet. Nach § 69 AO haftet der Geschäftsführer als in § 34 AO genannter Vertreter.
2. Die Haftung kann nicht bereits auf Grund des bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheids vom 23. Oktober 2008 angenommen werden, sondern die Einwendungen des Klägers gegen die Berechnung der Gewerbesteuer sind vollumfänglich zu prüfen. Denn nach dem Rechtsgedanken des § 166 AO darf der Kläger, dem gegen den nach seinem Ausscheiden aus der B. GmbH erlassenen Messbetragsbescheid kein Rechtsmittel möglich war, sich auch mit Einwendungen gegen die Gewerbesteuerfestsetzung selbst verteidigen.
3. Entgegen der Ansicht der Klägerseite kommt es auf die Wirksamkeit und ordnungsgemäße Zustellung der Steuerbescheide an die B. GmbH nicht an. §§ 191, 34 AO ordnen eine Haftung für die materiell bestehende Steuerschuld an, unabhängig davon, ob sie wirksam festgesetzt ist. Die Erstschuld der GmbH darf nur nicht verjährt, erloschen oder erlassen sein (§ 191 Abs. 5 Satz 1 AO) und das war sie im vorliegenden Fall bei Erlass des Haftungsbescheids auch nicht.
4. Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 191, 69, 34 AO liegen vor. Der Kläger haftet als gesetzlicher Vertreter der Steuerschuldnerin (dazu unter a.), er hat eine steuerliche Pflicht verletzt (dazu unter b.), wodurch er kausal einen Schaden bei der Beklagten herbeigeführt hat (dazu unter c.). Der Kläger hat die Pflichtverletzung zu verschulden (dazu unter d.).
a. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung Geschäftsführer der B. GmbH. Unstreitig hat er die Steuererklärung für 2006 unterschrieben. Er haftet mithin für die steuerlichen Pflichten als gesetzlicher Vertreter gem. § 35 Abs. 1 GmbHG, § 34 Abs. 1 AO.
b. Der Kläger hat eine steuerliche Pflicht verletzt, als er die Steuererklärung für 2006 der B. GmbH unterschrieb, ohne dass Summen angegeben waren, die auf verdeckte Gewinnausschüttungen und sonstige nicht abziehbare Aufwendungen entfielen. Dem Kläger als Geschäftsführer oblag nach § 34 AO, die steuerlichen Pflichten der B. GmbH zu erfüllen. Er hatte mithin die Pflicht, die Steuererklärung rechtzeitig und inhaltlich richtig abzugeben.
Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger diese Pflicht verletzt hat. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Gründungsgesellschafter der B. GmbH tatsächlich verdeckte Gewinnausschüttungen sowie sonstige nicht abziehbare Aufwendungen vorgenommen haben. Unstreitig sind die entsprechenden Beträge von den Konten der B. GmbH gezahlt worden. Die Beteiligten sind aber unterschiedlicher Meinung, ob die entsprechenden Summen für private Zwecke der Gründungsgesellschafter oder für betriebliche Zwecke verwendet wurden. Das Gericht ist der Überzeugung, dass ersteres der Fall ist. Die Beklagte hat Unterlagen zur Betriebsprüfung vorgelegt. Diesen ist zu entnehmen, dass der Betriebsprüfer eine detaillierte Außenprüfung vorgenommen hat und sie enthalten konkrete Nachweise, weshalb von einer privaten Verwendung der entsprechenden Geldbeträge auszugehen ist. Unter anderem wurden verschiedene Kleidungs- und Möbelstücke aufgezählt, zu denen vermerkt ist „Rechnungen meist nicht an GmbH“. Somit fehlen die Rechnungen nicht, sondern sie sind nicht an die GmbH gestellt worden. Bezüglich der Mobiltelefone wurde festgestellt, dass „Klingeltonabos“ und die Tarifwahl wie „Happy Abend“, „Happy Wochenende“ auf private Nutzung schließen ließen. Bezüglich des Lohns für eine Verwandte eines Gründungsgesellschafters ist vermerkt: „kein Arbeitsvertrag“, „keine Nachweise über tatsächlich erbrachte Arbeit“. Weiterhin sei nach dem Dokument über nahezu alle Punkte in einem Gespräch am 27. Mai 2008 Einigkeit erzielt worden, ein weiteres Indiz, dass auch von Seiten der B. GmbH die private Verwendung eingeräumt wurde. Der Kläger hat dies zwar bestritten, jedoch nur pauschal und ohne Angabe darüber, weshalb der Betriebsprüfungsbericht ein solches Gespräch hätte mehrfach fälschlicherweise erwähnen sollen. Der Kläger hat demgegenüber nur behauptet, die bemängelten Summen wären alle für die B. GmbH und nicht privat verwendet worden. Er hat die einzelnen Posten nicht substantiiert widerlegt. Der Zeuge P. hat zwar überzeugend, widerspruchsfrei und glaubwürdig dargelegt, dass das Strafverfahren gegen den von ihm vertretenen Gründungsgesellschafter der B. GmbH eingestellt wurde. Damit steht aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keineswegs fest, dass keinerlei verdeckte Gewinnausschüttungen vorlagen, sondern allein, dass die Beweise gegen diesen konkreten Gesellschafter nicht ausreichten, um ihn strafrechtlich zu belangen.
Das Gericht ist nicht gehalten, im Rahmen seiner Aufklärungspflicht weitere Nachweise zu suchen. Zwar ist grundsätzlich auch dann weiterhin aufzuklären, wenn das Gericht bereits auf Grund eines Beweises von einer Tatsache ausgeht. Jedoch muss das Gericht den Sachverhalt nur „erschöpfend“ aufklären, es müssen sich also weitere Aufklärungsmaßnahmen aufdrängen, so dass in der konkreten Sachlage eine Änderung des bisherigen Bildes möglich ist. Keine weitere Aufklärung ist erforderlich, wenn nur abstrakt und theoretisch eine andere Darstellung des Sachverhalts nicht gänzlich auszuschließen ist (vgl. Dawin in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. Ergänzungslieferung 2016, § 86 Rn. 59 ff.). Im vorliegenden Fall hat sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufgedrängt. Die Klägerseite hat pauschal von „Unterlagen“ oder „Belegen“ gesprochen, welche die verdeckten Gewinnausschüttungen widerlegen könnten. Ob und wo solche Unterlagen der insolventen und mittlerweile aufgelösten B. GmbH existieren könnten und welchen Inhalts sie sein sollen, erschließt sich dem Gericht nicht und ebensowenig, wie daraus die konkrete Verwendung der Mittel ersichtlich sein soll – also etwa dass eine Person, die Lohn erhalten hat, tatsächlich für die B. GmbH Arbeitsleistungen erbracht hat. Dies haben der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht dargelegt, obwohl sich diese Unterlagen nach deren eigenen Angaben bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers befunden hatten, da diese sie entgegen den Interessen ihres Mandanten bei der Betriebsprüfung nicht zur Verfügung stellten. Sie haben auch keine weiteren Beweisanträge gestellt (siehe zur Unerheblichkeit schriftlicher Ankündigungen in diesem Zusammenhang Dawin a.a.O. Rn. 81). Weitere gerichtliche Sachverhaltserforschungen sind aber nicht veranlasst, wenn nicht einmal der interessierte Beteiligte substantiierte Angaben zum Sachverhalt macht (Dawin a.a.O. Rn. 72). Denn will ein Prozessbeteiligter nicht Gefahr laufen, dass die Ungewissheit über eine Tatsache zu seinen Lasten geht, so muss er auch in einem Verfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die nur ihm bekannten Tatsachen und Erkenntnismöglichkeiten dem Gericht mitteilen (so wörtlich und m.w.N. BVerwG, U.v. 8.7.1964 – V C 126.62 – juris).
c. Der Beklagten ist auch ein kausaler Schaden entstanden. Hätte die Steuererklärung die verdeckten Gewinnausschüttungen richtig ausgewiesen, hätte die Beklagte die erhöhten Steuerbeträge bei der B. GmbH eintreiben können (vgl. zu dieser Möglichkeit BFH, U.v. 5.3.1991 – VII R 93/88 – juris). Die Beklagte hat nachgewiesen, dass sie die Steuer andernfalls bereits im Oktober 2007 fällig gestellt hätte (zu diesem Erfordernis BFH, U.v. 29.11.2006 – I R 103/05 – juris; Intemann in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 69 Rn. 47). Verzögerungen durch die Betriebsprüfung und die fehlenden Unterlagen wären bei korrekten Angaben in der Steuererklärung nicht zu erwarten gewesen. Es ist davon auszugehen, dass die B. GmbH zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch beigetrieben worden wäre – selbst wenn es nach Oktober 2007 geschehen wäre -, noch über Mittel verfügte. Denn erst etwa ein Jahr später wurde der Insolvenzantrag gestellt und die Beklagte musste nicht davon ausgehen, dass dies in strafrechtswidriger Weise verspätet geschah (vgl. VG München, B.v. 26.8.2008 – M 10 S. 08.2507 – juris Rn. 44). Will sich der Kläger darauf berufen, dass keine ausreichenden Mittel der B. GmbH zur Verfügung gestanden hätten, so trifft ihn aufgrund seiner steuerrechtlichen und prozessualen Mitwirkungspflicht die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. VG München, B.v. 26.8.2008 – M 10 S. 08.2507 – juris Rn. 44). Nach dem Insolvenzgutachten vom 1. Dezember 2009 wurde das Sachanlagevermögen verkauft, so dass davon auszugehen war, dass der Verkaufserlös sich noch im Vermögen der B. GmbH befunden haben musste.
d. Der Kläger hat seine steuerlichen Pflichten grob fahrlässig verletzt. Grob fahrlässig im Sinne des § 69 AO handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt (vgl. BFH, B.v. 7.3.1995 – VII B 172/94 – juris Rn. 13; Intemann a.a.O. Rn. 69). Grob fahrlässig handelt auch, wer es unterlässt, sich mit den elementarsten handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers vertraut zu machen (vgl. BFH, B.v. 7.3.1995 – VII B 172/94 – juris Rn. 13). Maßgeblich sind für den Kläger als Geschäftsführer die Sorgfaltspflichten aus § 43 Abs. 1 GmbHG eines ordentlichen Geschäftsmanns. Erfasst ist auch die unbewusste Fahrlässigkeit, also wenn der Verlauf bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte vorausgesehen werden können, aber nicht vorausgesehen wurde (Intemann a.a.O.).
Entgegen der Ansicht des Klägers ist unerheblich, ob zu diesem Zeitpunkt der Betriebsprüfungsbericht bereits vorlag und ihn auf die Unregelmäßigkeiten aufmerksam machte. Dem Kläger werden auch nicht die von den Gründungsgesellschaftern vorgenommenen verdeckten Gewinnausschüttungen vorgeworfen oder dass er hierauf keinen Einfluss genommen hat. Vielmehr erforderte es die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, der eine Steuererklärung unterzeichnet, die dieser zu Grunde liegenden Zahlen zu überprüfen. Als Geschäftsführer übernahm der Kläger große Verantwortung für die B. GmbH, unter anderem die Verantwortung, bei großen Abbuchungen (z.B. Lohn, Anschaffungen, Immobilienfinanzierung) zu überprüfen, ob mit diesem Geld der B. GmbH auch deren Zwecke verfolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt ein strenger Maßstab für die Haftung von Geschäftsführern: Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus seiner nominellen Bestellung zum Geschäftsführer ohne Rücksicht darauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt werden kann (vgl. BFH, B.v. 7.3.1995 – VII B 172/94 – juris Rn. 11). Der Geschäftsführer muss sich mit den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen seines Amts vertraut machen (vgl. Intemann a.a.O. Rn. 70 m.w.N.).
Der Kläger kann sich auch nicht entlasten, indem er sich darauf beruft, dass die Steuererklärung von seinem Prozessbevollmächtigten als seinem Steuerberater angefertigt wurde. Zwar ist eine solche Exkulpation grundsätzlich möglich (vgl. etwa BFH, U.v. 30.8.1994 – VII R 101/92 – juris). Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Zudem tritt die Exkulpation nur für Steuerverkürzungen ein, die auf der fehlerhaften Steuererklärung beruhen (siehe ebda., Leitsatz; Intemann a.a.O. Rn. 90). Es ist der Schaden bei der Beklagten nicht durch einen Fehler des Steuerberaters eingetreten, sondern der Fehler liegt bereits in der mangelhaften Information und der Fehlerhaftigkeit der Unterlagen, auf deren Grundlage die Steuererklärung erstellt wurde. Die Pflicht, die gewerbliche Nutzung von Ausgaben zu überprüfen, hat der Kläger nicht auf den Steuerberater übertragen, sondern allein die Pflicht zur Anfertigung der Steuererklärung. Hierbei sind keine Fehler aufgetreten. Zudem besteht auch bei einer Beratung durch einen Steuerberater die Pflicht, sich fortlaufend über den Geschäftsgang zu unterrichten, so dass dem Geschäftsführer Unregelmäßigkeiten über einen längeren Zeitraum nicht verborgen blieben können (vgl. BFH, B.v. 31.10.2005 – VII B 66/05 – juris, B.v. 26.11.2008 – V B 210/07 – juris). Abbuchungen in einem größeren Umfang gaben dem Kläger einen konkreten Anlass, den Grund und den Geschäftsbezug nicht nur aus steuerlichen Gründen, sondern bereits wegen etwaiger Rückforderungsansprüche der B. GmbH zu überprüfen.
5. Die Beklagte hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, insbesondere hat sie den Rahmen der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Sie hat zunächst versucht, die Steuerschulden direkt bei der B. GmbH einzutreiben. Die Vollstreckung scheiterte auch nicht an einer etwaigen, von der Klägerseite behaupteten Unwirksamkeit der Steuerbescheide gegenüber der GmbH, sondern an deren Vermögenslosigkeit. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
6. Der Haftungsbescheid und der Widerspruchsbescheid sind somit rechtmäßig ergangen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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