Aktenzeichen II R 19/11
§ 10 Abs 1 ErbStG 1997
§ 10 Abs 5 Nr 1 ErbStG 1997
§ 11 ErbStG 1997
§ 12 Abs 1 ErbStG 1997
§ 12 BewG 1991
§ 1922 BGB
§ 1967 Abs 2 BGB
§ 37 Abs 2 AO
§ 38 AO
§ 44 AO
§ 45 Abs 1 AO
§ 270 AO
§ 2 Abs 7 S 1 EStG 2002
§ 25 Abs 1 EStG 2002
§ 36 Abs 1 EStG 2002
§ 36 Abs 4 S 1 EStG 2002
§ 51a Abs 1 EStG 2002
§ 1 Abs 2 SolZG
R E10.8 Abs 3 S 2 ErbStR 2011
§ 24 Nr 2 EStG 2002
Leitsatz
NV: Die auf den Erben entsprechend seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, sind als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig (Änderung der Rechtsprechung) .
Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 23. Februar 2011, Az: 3 K 220/10, Urteil
Tatbestand
1
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe seines im Oktober 2007 verstorbenen Onkels (O). Aufgrund der Einzelveranlagung des O für das Todesjahr 2007 waren für Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag –nach Anrechnung der Vorauszahlungen, des Zinsabschlags und der Kapitalertragsteuer– Abschlusszahlungen in Höhe von insgesamt 9.221,92 € zu entrichten.
2
Der Kläger machte die Abschlusszahlungen für 2007 als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) versagte zuletzt im Steuerbescheid vom 15. Oktober 2009 einen Abzug und setzte die Erbschaftsteuer gegen den Kläger auf 135.940 € fest.
3
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, dass die Einkommensteuer des Todesjahres des Erblassers beim Erben nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden könne, weil sie am maßgeblichen Stichtag noch nicht entstanden gewesen sei. Das Urteil des FG ist veröffentlicht in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 1264.
4
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
5
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom 15. Oktober 2009 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 11. Februar 2010 dahin zu ändern, dass die Abschlusszahlungen der Einkommensteuer, der Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags des O für 2007 in Höhe von 9.222 € als zusätzliche Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.
6
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.