Aktenzeichen II R 29/15
§ 8 Abs 1 GrEStG 1997
§ 9 Abs 1 Nr 4 GrEStG 1997
§ 9 Abs 2 Nr 1 GrEStG 1997
§ 954 BGB
§ 1 Abs 2 WoEigG
§ 10 Abs 6 S 1 WoEigG
§ 10 Abs 6 S 2 WoEigG
§ 10 Abs 7 S 1 WoEigG
§ 10 Abs 7 S 2 WoEigG
§ 21 Abs 4 WoEigG
§ 21 Abs 5 Nr 4 WoEigG
§ 20 Abs 2 ZVG
§ 44 Abs 1 ZVG
§ 74a ZVG
§ 81 Abs 1 ZVG
§ 85a ZVG
§ 90 Abs 1 ZVG
§ 114a ZVG
§§ 954ff BGB
Leitsatz
NV: Bei Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern .
Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 26. Februar 2015, Az: 15 K 4320/10, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2015 15 K 4320/10 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
1
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb als Meistbietender bei einer Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluss vom 9. August 2010 drei Eigentumswohnungen, für die ein Verkehrswert von insgesamt 139.000 € angegeben war. Das Meistgebot betrug 90.000 €.
2
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) setzte ausgehend von dem Meistgebot als Bemessungsgrundlage mit Bescheid vom 26. August 2010 gegen den Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.050 € fest.
3
Der Einspruch, mit dem der Kläger die Minderung der Bemessungsgrundlage um die anteilig auf die Eigentumswohnungen entfallenden, angesparten Instandhaltungsrückstellungen von insgesamt 5.916 € begehrte, blieb ohne Erfolg.
4
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit der Begründung statt, dass beim rechtsgeschäftlichen Erwerb einer Eigentumswohnung die Bemessungsgrundlage um das in der Instandhaltungsrückstellung angesammelte Guthaben zu kürzen sei (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 9. Oktober 1991 II R 20/89, BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152) und für den Erwerb einer Eigentumswohnung im Rahmen einer Zwangsversteigerung nichts anderes gelten könne. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 948 veröffentlicht.
5
Mit der Revision rügt das FA eine Verletzung von § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG).
6
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.