Aktenzeichen VI R 19/15
Leitsatz
NV: Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse .
Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. Februar 2015, Az: 3 K 297/14, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Februar 2015 3 K 297/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Streitig ist die Abziehbarkeit von Scheidungskosten nach der Änderung des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl I 2013, 1809).
2
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr (2013) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wurde im Dezember 2012 geschieden. Für das Scheidungsverfahren hatte das Amtsgericht dem Kläger Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Er musste die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 4.827,92 € vollständig –allerdings aufgrund der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in rund 19 monatlichen Raten à 250 € und eines Restbetrags– entrichten. Im Streitjahr bezahlte er 12 Raten an die Gerichtskasse. Im Scheidungsverbundverfahren wurden neben der Scheidung auch der Versorgungsausgleich, das Sorgerecht für die Kinder und der Unterhalt geregelt.
3
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) lehnte eine Berücksichtigung der Aufwendungen unter Hinweis auf die inzwischen erfolgte Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG ab. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 725 veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
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Er beantragt,das Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. Februar 2015 3 K 297/14 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 18. Juni 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2014 dahingehend zu ändern, dass die Kosten der Ehescheidung in Höhe von 873 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.