Aktenzeichen L 5 KR 392/12
BGB § 166 Abs. 1, § 278
EStG § 40 Abs. 2 S. 2
SGB IV § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 24 Abs. 1
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 266a Abs. 1, Abs. 2
StBerG § 32, § 33
Leitsatz
1. Arbeitgeber, die ihre Beitragsverantwortung vollständig auf einen Steuerberater übertragen und dessen Handeln unhinterfragt hinnehmen, trifft ein Verschuldensvorwurf iSd § 24 SGB IV (Säumniszuschläge). (amtlicher Leitsatz)
2 Einem Arbeitgeber, der die Aufgaben der ordnungsgemäßen Beitragsabführung delegiert hat, ist ein Verschulden des Beauftragten – hier des beauftragten selbstständigen Steuerberaters – im Rahmen der Wissensvertretung analog § 166 Abs. 1 BGB ebenso zuzurechnen wie im Rahmen der Gehilfenverantwortlichkeit analog § 278 BGB. (redaktioneller Leitsatz)
3 Dies gilt vorliegend umso mehr, wenn behauptet wird, die beitragsrechtliche Bewertung gehe allein auf den Steuerberater zurück. (redaktioneller Leitsatz)
4 Das Steuerrecht erfasst eine Vielzahl von Vorgängen, für welche auch Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten bedeutsam sein können. Nähme man schon allein deswegen einen Zusammenhang mit dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters an, wären Steuerberater letztlich annähernd unbeschränkt berechtigt, auf allen Rechtsgebieten berufliche Aktivitäten zu entfalten. (redaktioneller Leitsatz)
5 Bei Steuerberatern kann nicht von einer umfassenden Eignung in juristischen Belangen ausgegangen werden, die aufgrund erworbener und unter Beweis gestellter Kenntnisse und Fähigkeiten in der spezifischen juristischen Methodik und Arbeitsweise zurückzuführen sind. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 14 R 8069/10 2012-09-04 GeB SGREGENSBURG SG Regensburg
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 04.09.2012 wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 151 SGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 04.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2010 ist rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit dieser in der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 04.09.2012 noch Streitgegenstand ist. Die Beklagte hat durch Schriftsatz vom 02.03.2012 schlüssig erklärt, dass Beiträge wegen Verjährung nur noch für die Zeit ab Dezember 2004 (mit Fälligkeit im Januar 2005) nachgefordert werden. In der Folge hat das Sozialgericht der Beklagten 1/5 der erstinstanzlichen Kostenlast auferlegt. Damit sind Gegenstand der Berufung allein die im Bescheid vom 04.08.2010/Widerspruchsbescheid vom 23.09.2010 geltend gemachten Forderungen aus beitragspflichtigem Entgelt ab dem Monat Dezember 2004. Die entsprechenden Forderungen hat die Beklagte zu Recht geltend gemacht, denn der Beigeladene zu 2) ist auch nach dem 31.12.2002 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1) geblieben.
1. Der Beigeladene zu 2) war aufgrund Beschäftigung bei dem Kläger seit 1996 versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XI. Seine daraus resultierende Mitgliedschaft bei der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) hat seit 01.01.2001 bestanden. Diese Mitgliedschaft wurde nicht ab 01.01.2003 sowie in der Folgezeit wegen Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 SGB V beendet, weil das regelmäßige Jahresentgelt die Jahresentgeltgrenze nicht überschritten hat. Denn aus den Akten der Beklagten sowie aus dem Vortrag des Klägers nicht zuletzt im Schriftsatz vom 22.03.2016 ergibt sich, dass der Kläger in den Jahren 2002 bis 2008 entsprechend der nachfolgenden Aufstellung Jahresentgelte gezahlt sowie gemeldet und verbeitragt hat, welche die jeweilige Entgeltgrenze gem. § 6 Abs. 6 SGB V i. V. m. der gemäß § 160 SGB VI erlassenen Rechtsverordnung nicht überschritten haben:
Jahr
Gemeldetes und verbeitragtes Jahresentgelt in €
Jahresentgeltgrenze KrV/PflV in €
2002
37.563
40.500
2003
40.560
41.400
2004
40.560
41.850
2005
40.560
42.300
2006
40.560
42.750
2007
42.767
42.750
2008
42.467
43.200
Entgegen der Auffassung des Klägers finden bei der Ermittlung der Entgeltgrenze weder die Arbeitgeberleistungen auf Fahrtkosten noch für Direktversicherung Berücksichtigung. Maßgeblich für das entsprechende Jahresentgelt ist der Begriff des Arbeitsentgelts nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 SGB IV. Zu berücksichtigen sind danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
a) Gemäß § 14 Abs. 1 S.2 SGB IV zählt der jeweilige Entgeltbestandteil, den der Kläger nach § 1 BetrAVG im Wege der Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet hat, nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt. Nach der zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 2) am 23.10.1996 rechtswirksam geschlossenen „Vereinbarung über die Umwandelung von Barbezügen in Versicherungsschutz“, welche in Verwendung eines Formblattes der A. Lebensversicherung AG abgeschlossen wurde, sowie nach den dazugehörigen Unterlagen der A. Lebensversicherung AG wurden Sonderbezüge in Gestalt des zusätzlichen Weihnachtsgeldes unter ausdrücklicher Benennung der Rechtsgrundlage des BetrAVG umgewandelt in eine Direkt-Kapital-Lebensversicherung. Versicherungsnehmer war der Kläger, Begünstigter im Erlebensfall der Beigeladene zu 2). Der Ablauf wurde auf den 30.11.2023, dem damals noch üblicherweise angenommenen Rentenalter von 60 Jahren bestimmt. Zusätzlich wurde vertraglich bestimmt, dass der Kläger die auf den Versicherungsbeitrag entfallende pauschale Lohnsteuer übernimmt. Da auch der Grenzwert des § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht überschritten wurde, ist die Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen der Beitragsfreiheit festzustellen.
Daran hat sich auch der Kläger gehalten. Denn im gesamten streitbefangenen Zeitraum hat er die entsprechenden Beträge weder als beitragspflichtig gemeldet, noch daraus Beiträge abgeführt. An dieser Behandlung hat der Kläger auch in der Folgezeit nichts geändert. Diese Handhabung haben zudem die Beklagte und ebenso die Beigeladene zu 3) ausdrücklich als zutreffend bezeichnet und behandelt, Beiträge sind bis heute insoweit weder nachgefordert noch nachentrichtet worden.
b) Der Kläger hat dem Beigeladenen zu 2) zusätzlich zum Entgelt pauschalversteuerte Fahrtkosten für die Strecke Wohnung-Arbeitsplatz gleistet iHv 2.078,76 € in den Jahren 2002 und 2003 sowie iHv 1.452,00 in den Jahren 2004 – 2006. In den Jahren 2007 bis 2009 betrug diese Leistung jeweils 132,00 €. Insoweit sind die Voraussetzungen der vom Arbeitgeber gewährten pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüsse iSd § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG tatbestandlich erfüllt. In der Folge besteht insoweit Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (§ 17 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 1 Nr. 3 SVEV [Artikel 1 Verordnung vom 21.12.2006, BGBl I, S. 3385] für die Zeit ab 01.01.2007 bzw. i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ArEV [idF der Verordnung vom 19.12.1994, BGBl I, S. 3849]).
Auch daran hat sich auch der Kläger gehalten, im gesamten streitbefangenen Zeitraum hat er die entsprechenden Beträge weder als beitragspflichtig gemeldet, noch daraus Beiträge abgeführt und auch in der Folgezeit nichts verändert. Diese Handhabung haben die Beklagte und ebenso die Beigeladene zu 3) als zutreffend bezeichnet und behandelt.
c) Somit ergibt sich nur für das Jahr 2007 eine ausnahmsweise Überschreitung der Jahresentgeltgrenze und zwar um 17 €. Dieses einmalige, nur unwesentliche Überschreiten erfüllt die Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungsfreiheit gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht. Denn dort wäre ein Überschreiten des regelmäßigen Jahresentgeltes verlangt, was vorliegend aber nicht erfüllt ist.
Der Kläger war damit nicht aus der Versicherungspflicht ausgeschieden.
2. Der Auffassung des Klägers ist nicht zu folgen, wonach für die Beitragsabführung anzunehmen ist, dass die Direktversicherungs- und Fahrtkostenleistungen nicht dem beitragspflichtigen Entgelt zuzuschlagen sind, zur gleichen Zeit in Bezug auf die Berechnung der Jahresentgeltgrenze aber doch. Denn der anzuwendende Arbeitsentgeltbegriff ist für beide Bereiche allein in § 14 SGB IV legal definiert, in gleicher Weise wie die Ausnahmen gem. § 17 SGB IV (i. V. m. der danach erlassenen SVEV bzw. ArEV. Dafür, dass der Gesetzgeber für Beitragspflicht sowie Versicherungsfreiheit einen unterschiedlichen Entgeltbegriff verwenden wollte, findet sich eine Stütze weder im insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes noch an anderer Stelle.
3. Die Beitragsnachforderungen sind somit dem Grunde nach zu Recht erhoben worden. Sie sind auch der Höhe und dem Umfange nach zutreffend berechnet worden, wie sich aus der Aufstellung der Beitragsnachforderung in der Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.03.2012, der Zusammenstellung der Beklagten im Widerspruchsbescheid (dort Seite 4) sowie der Anlage zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 22.03.2016.
4. Die Säumniszuschläge, welche die Beklagte der Höhe und dem Umfange nach zutreffend berechnet hat, wie sich aus der Aufstellung der Beitragsnachforderung in der Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.03.2012 ergibt, durfte die Beklagte erheben. Denn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB IV – Nichtentrichtung zum Fälligkeitstag – sind jeweils erfüllt.
Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht iSd § 24 Abs. 2 SGB IV, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
a) Der Maßstab des Verschuldens in § 24 Abs. 2 SGB IV umfasst jede Form des Verschuldens, also auch Fahrlässigkeit (BSG 01.07.2010 – B 13 R 67/09 R).
Im vorliegenden Falle hat der Kläger Arbeitsentgelt, also von ihm gezahlte Vergütungen für Arbeitsleistungen in Gestalt der Direktversicherung sowie der Fahrtkostenerstattung in Bezug auf das Beitragsrecht des SGB in zweierlei Weise behandelt. Zum einen hat er es als Arbeitsentgelt angesehen, das beitragsfrei ist, also beitragsrechtlich keine Berücksichtigung findet, während es für die Jahresentgeltgrenze zu berücksichtigen ist. Der damit offen zu Tage tretende Wertungswiderspruch für ein und denselben Sachverhalt ist von jedermann mit den Händen zu greifen. Wird bei diesen offenkundigen Wertungswidersprüchen – die zu erfassen die subjektiven Möglichkeiten des akademisch gebildeten Kläger nicht überstiegen haben – nicht eine Klärung durch eine zur Entscheidung zuständige Stelle wie die Einzugsstelle gem. § 28 h Abs. 2 SGB IV eingeholt, folgt daraus zumindest bedingter Vorsatz (vgl. BFH 29. 5. 2008 – VI R 11/07 zur Anrufungsauskunft; BGH 7. 10. 2009 – 1 StR 478/09; BSG, 09. 11. 2011 – B 12 R 18/09 R). Denn wer Kenntnis von einer ungewöhnlichen, mit einem eklatanten Wertungswiderspruch verbundenen Handhabung hat, es aber unterlässt, diese Handhabung rechtssicher abzuklären, zeigt damit, dass er mit der Möglichkeit nicht mit der Gesetzeslage zu vereinbarenden Handelns rechnet und sich damit abgefunden hat.
Dies gilt vorliegend umso mehr, als mit der Frage der Versicherungs- und Beitragspflicht eine in § 28e SGB IV normierte zentrale Arbeitgeberpflicht betroffen ist. Die hohe Wertigkeit dieser Pflicht belegt die Tatsache, dass deren vorsätzliche Nichteinhaltung bei vorsätzlichem Verhalten nach § 266a Abs. 1, 2 StGB unter Strafe steht.
Diese zentrale Arbeitgeberpflicht darf auf Mitarbeiter oder auf fachkundige Stellen übertragen werden. Dann aber ist dem Arbeitgeber, der diese Aufgaben delegiert hat, ein Verschulden des Beauftragten – hier des beauftragten selbstständigen Steuerberaters – im Rahmen der Wissensvertretung analog § 166 Abs. 1 BGB ebenso zuzurechnen (LSG NRW, 22. 12. 2015 – L 8 R 213/13 B ER, Rn. 61 – zitiert nach juris) wie im Rahmen der Gehilfenverantwortlichkeit analog § 278 BGB. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Kläger behauptet hat, die beitragsrechtliche Bewertung gehe allein auf seinen Steuerberater zurück.
Im Übrigen trifft den Kläger der Vorwurf fehlender beitragsrechtlicher Überwachung des Steuerberaters. Denn nach der Rechtsprechung des BSG bedarf es für die Frage der Versicherungspflicht typischerweise einer besonderen Sachkunde auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts (BSG, 5.3. 2014 – B 12 R 7/12 R, Rn. 19 – zitiert nach juris). Die Kern- und Haupttätigkeit eines Steuerberaters besteht aber in der geschäftsmäßigen „Hilfeleistung in Steuersachen“ (vgl. § 2, § 3 Nr. 1, §§ 32, 33 StBerG). Gemäß § 33 S 1 StBerG haben Steuerberater die „Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten“. Die steuerliche Beratung ist danach eine auf dieses spezielle Fachgebiet beschränkte Rechtsberatung. Zwar hat die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten häufig Bezugspunkte hin zu außersteuerrechtlichen Regelungen. Dies bedeutet indessen nicht, dass eine Tätigkeit auf außersteuerlichen Rechtsgebieten bereits deshalb dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters zuzuordnen ist, nur weil bestimmte Tatbestände überhaupt für die steuerliche Beratung relevant sind. Das Steuerrecht erfasst eine Vielzahl von Vorgängen, für welche auch Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten bedeutsam sein können. Nähme man schon allein deswegen einen Zusammenhang mit dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters an, wären Steuerberater letztlich annähernd unbeschränkt berechtigt, auf allen Rechtsgebieten berufliche Aktivitäten zu entfalten. Auch kann bei Steuerberatern – anders als bei Rechtsanwälten – nicht von einer umfassenden Eignung in juristischen Belangen ausgegangen werden, die aufgrund erworbener und unter Beweis gestellter Kenntnisse und Fähigkeiten in der spezifischen juristischen Methodik und Arbeitsweise zurückzuführen sind (BSG a. a. O. Rn. 28ff). Daraus folgt Zweifaches: (1) Der Steuerberater, der eine hohe Qualifikation erfordernde sozialrechtliche Einschätzung vornimmt -wie vorliegend die Versicherungsfreiheit – handelt jedenfalls dann gegen jede Sorgfaltspflicht, wenn er bei offen zu Tage tretenden widersprüchlichen Wertungen keine klärende Entscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers einholt. (2) Arbeitgeber, die es im Falle der Delegation ihrer zentralen beitragsrechtlichen Pflichten auf einen Steuerberater unterlassen, dessen Handlungsweise zu hinterfragen, handeln schuldhaft iSd § 24 Abs. 2 SGB IV.
So liegt der Fall hier: Der Kläger hat nach seinem eigenen mehrfachen glaubhaften Bekunden die beitragsrechtliche Behandlung seiner Beschäftigungsverhältnisse vollständig seinem Steuerberater überlassen und dessen Einschätzung nie hinterfragt. Der Steuerberater hat Versicherungsfreiheit infolge Überschreitens der Entgeltgrenze angenommen, ohne dazu eine sozialrechtlich kompetente Überprüfung oder eine Entscheidung der Einzugsstelle herbeizuführen. In beiden Fällen trifft den Kläger der Verschuldensvorwurf und zwar entweder infolge mangelhafter Überwachung des Steuerberaters oder infolge der Wissens- und Verschuldenszurechnung analog §§ 166, 278 BGB.
5. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Bestätigung der Beklagten vom 08.11.2002. Diese ist kein regelnder Verwaltungsakt und bescheinigt dem Beigeladenen zu 2) lediglich die Mitgliedschaft bei der Beklagten vom 01.01.2001 bis 31.12.2002 und enthält keinerlei Aussagen oder Hinweise auf das vorliegen von Versicherungsfreiheit infolge Überschreitens der Jahresentgeltgrenze.
6. Auf die unbeanstandete Entgegennahme von Beiträgen nur zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung der Beklagten kann sich der Kläger nicht berufen, weil insoweit keinerlei Rechtsaussage sowie keinerlei Entscheidungsinhalt zur hier strittigen Versicherungspflicht zu entnehmen ist.
7. Die zweimaligen Betriebsprüfungen der Beigeladenen zu 3) gem. § 28p SGB IV für den hier strittigen Zeitraum bleiben ohne Folgen für die dargestellte Beurteilung. Denn zur Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung ist im jeweiligen Betriebsprüfbescheid keine Aussage getroffen. Die Betriebsprüfung führt nicht zu einer Entlastung des Arbeitgebers (BSG, 18.11.2015 – B 12 R 7/14 R).
Die Berufung des Klägers bleibt damit vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe zu Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).