Steuerrecht

Jahresrohmiete als Steuermaßstab der Zweitwohnungsteuer

Aktenzeichen  Au 6 K 17.564

Datum:
10.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26720
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AO § 6 Abs. 2 Nr. 4a, § 31 Abs. 1
BewG § 22 Abs. 1, § 79
KAG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Es begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Steuermaßstab der Zweitwohnungsteuer an die Jahresrohmiete anknüpft.  (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde vom Landesamt für Steuern über die Höhe der Jahresrohmieten in ihrem Gemeindegebiet in Kenntnis gesetzt wird. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten der Verfahren als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässig erhobenen Klagen sind nicht begründet, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 10. November 2016 sowie vom 8. Dezember 2016 in Form der Widerspruchsbescheide vom 21. März 2017 über die Erhebung von Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2016 und 2017 nicht rechtswidrig sind bzw. die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der streitgegenständliche Bescheid für die Steuererhebung im Jahr 2016 vom 10. November 2016 in Form des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2017 ist lediglich hinsichtlich des gewählten Hochrechnungsfaktors rechtswidrig niedrig, verletzt die Kläger indes durch die zu niedrige Festsetzung nicht in ihren Rechten. Der Bescheid vom 8. Dezember 2016 in Form des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
I.
Die streitgegenständlichen Bescheide beruhen auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. § 4 Abs. 2 ZwStS ist rechtmäßig.
1. § 4 Abs. 2 ZwStS entspricht den gängigen Satzungsmustern (vgl. identisch im Wortlaut Schieder/Happ, KAG, Stand: Januar 2018, B 23, § 4 Steuermaßstab Alt. 2). Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Steuermaßstab an die Jahresrohmiete anknüpft. Satzungsbestimmungen, die den jährlichen Mietaufwand nach der indexierten Jahresrohmiete auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes ermitteln, werden in der Rechtsprechung allgemein für zulässig erachtet (BVerwG, U.v. 29.1.2003 – 9 C 3/02 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 21.3.2017 – 4 ZB 17.153 – juris Rn. 15; VG Augsburg, U.v. 13.3.2013 – Au 6 K 12.956 – juris Rn. 13; Schieder/Happ, KAG, Stand: Januar 2018, Erl. Art. 2 KAG, Rn. 27fa; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand: Juli 2018, Teil 3, 32.00, 4.5). Die Gemeinde kann durch die Indexierung die fortschreitende Mietpreisentwicklung berücksichtigen, ohne dass aufwändige Einzelermittlungen erforderlich wären. Ohne Bedeutung ist es hierbei, ob die Jahresrohmiete dem tatsächlichen Aufwand des Steuerpflichtigen entspricht. Die mit diesem Steuermaßstab verbundene Pauschalierung ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften erlaubt. Der Maßstab einer indexierten Jahresrohmiete ist grundsätzlich geeignet, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen (BayVGH, B.v. 21.3.2017 – 4 ZB 17.153 – juris Rn. 15). Eine Indexierung entsprechend einem in der Zweitwohnungssteuersatzung genau bestimmten Preisindex genügt auch dem Bestimmtheitsgebot, da es nicht auf eine punktgenaue Abbildung der tatsächlichen Mietsteigerungen, sondern auf eine steuerliche Gleichbehandlung aller im Gemeindegebiet vorhandenen Wohnungen ankommt (vgl. zum Ganzen Schieder/Happ, KAG, Stand: Januar 2018, Erl. Art. 2 KAG, Rn. 27fa m.w.N.). Durch die jeweils heranzuziehende Indexreihe wird die gleichmäßige Besteuerung der Zweitwohnungssteuerpflichtigen sichergestellt (VG München, U.v. 15.9.2011 – M 10 K 10.6069 – juris Rn. 24).
2. § 4 Abs. 2 ZwStS ist auch nicht deshalb widersprüchlich, weil zum einen auf das Finanzamt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 ZwStS), zum anderen auf das Statistische Bundesamt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 ZwStS) verwiesen würde und deshalb zwei unterschiedliche Steuermaßstäbe bestünden.
Vielmehr legt die Satzung einen einzigen Steuermaßstab fest, nämlich die indexierte Jahresrohmiete. Die Jahresrohmiete wird nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZwStS durch den Einheitswertbescheid des Finanzamtes nach §§ 79 ff. BewG festgestellt. Anschließend wird die Jahresrohmiete mit einem Index für die Jahre 1964 bzw. 1995 sowie dem jeweiligen Steuersatz multipliziert und so die Zweitwohnungssteuer berechnet. Ein Widerspruch ist beim gewählten Steuermaßstab nicht ersichtlich. Es begegnet dabei auch keinen rechtlichen Bedenken, dass verschiedene Indexreihen vor bzw. nach Januar 1995 existieren und diese nicht miteinander verknüpft sind, denn die jeweils heranzuziehende Indexreihe stellt für den jeweiligen Veranlagungszeitraum die gleichmäßige Besteuerung aller Steuerpflichtiger im Gemeindegebiet sicher (VG München, U.v. 15.9.2011 – M 10 K 10.6069 – juris Rn. 24).
3. Die Satzung der Beklagten ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie an die Vorschriften zur Einheitswertbewertung anknüpft, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hat.
Die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer und die Aufhebung entsprechender Einheitswertbescheide durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, U.v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14 – juris) sind im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Zum einen sind weder der Einheitswertbescheid noch die Grundsteuer vor dem hiesigen Gericht streitgegenständlich. Vielmehr ist der maßgebliche Einheitswertbescheid, auf dem die Steuerfestsetzung beruht, bereits bestandskräftig, auch wenn er gegen Verfassungsrecht verstoßen sollte. Zum anderen ist eine Neuregelung der entsprechenden Vorschriften erst bis zum 31. Dezember 2019 erforderlich, wobei die bisherigen Regelungen längstens bis zum 31. Dezember 2024 fortgelten (BVerfG, a.a.O. – juris Rn. 169). Jedenfalls zum streitentscheidenden Zeitpunkt durfte demnach noch auf die Hauptfeststellung aus dem Jahr 1964 abgestellt werden.
II.
Die streitgegenständlichen Bescheide vom 10. November 2016 sowie vom 8. Dezember 2016 in Form der Widerspruchsbescheide vom 21. März 2017 sind auch formell rechtmäßig.
1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte vom Landesamt für Steuern über die Höhe der Jahresrohmieten in ihrem Gemeindegebiet in Kenntnis gesetzt wurde. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich.
Insbesondere enthält § 4 ZwStS keine Bestimmung dahingehend, dass die Beklagte die Höhe der jeweiligen Jahresrohmiete der Zweitwohnungen in ihrem Gemeindegebiet bei einem Finanzamt (hier: Finanzamt …) abzufragen hätte. § 4 ZwStS regelt lediglich, dass der Erhebung der Zweitwohnungssteuer die Festsetzung der Jahresrohmiete zugrunde liegt, wie sie das Finanzamt im jeweils wirksamen Einheitswertbescheid festgestellt hat. Nicht geregelt ist in § 4 ZwStS hingegen, welche Behörde der Beklagten die Feststellungen des Finanzamts mitteilt. Eine derartige Verfahrensregel wäre auch nicht zweckmäßig, da die Beklagte keinen Einfluss auf die diesbezüglichen Verfahren der Finanzbehörden hat. Welche Behörde der Beklagten die Feststellungen des Finanzamtes mitteilt, regelt vielmehr Bundes- und Landesrecht.
Die Mitteilungspflichten der Finanzbehörden ergeben sich aus § 31 Abs. 1 AO, wonach die Finanzbehörden verpflichtet sind, Besteuerungsgrundlagen den Körperschaften des öffentlichen Rechts mitzuteilen, soweit deren Abgaben an die Besteuerungsgrundlagen – hier: die Jahresrohmiete – anknüpfen. Da die Beklagte ihre Zweitwohnungssteuer an die im Einheitswertbescheid festgestellte Jahresrohmiete anknüpft, besteht demnach eine Mitteilungspflicht der Finanzbehörden. Finanzbehörden i.S.d. Abgabenordnung sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 4a AO auch die nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion als Mittelbehörde eingerichteten Landesfinanzbehörden. Nach § 1 Satz 1 ZustVSt handelt es sich beim Bayerischen Landesamt für Steuern um eine dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat unmittelbar nachgeordnete Landesmittelbehörde. Nach § 2 Satz 1 ZustVSt leitet das Bayerische Landesamt für Steuern die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. Insbesondere ist das Rechenzentrum Nord in das Bayerische Landesamt für Steuern eingegliedert (§ 3 Abs. 1 ZustVSt). Daher nimmt das Bayerische Landesamt für Steuern nach § 3 Abs. 2 ZustVSt für die Finanzämter Steuerverwaltungstätigkeiten wahr, soweit sie mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnik erledigt werden. Dies ist hier der Fall. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat der Beklagten mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016 eine Liste der Grundsteuermessbeträge im Umfang von 100 Blatt übersandt (Bl. 48 der Gerichtsakte), wobei sowohl anhand des Umfangs als auch anhand der äußeren Form der Mitteilung davon auszugehen ist, dass diese Liste mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnik erstellt wurde. Mithin war das Landesamt für Steuern – und nicht das Finanzamt … – nach Bundes- und Landesrecht für die Mitteilung der Grundsteuermessbeträge an die Beklagte zuständig.
2. Im Übrigen wäre ein Verfahrensfehler wie die Mitteilung der Daten durch eine – wie nicht – unzuständige Behörde unerheblich. Soweit – wie hier (s.u.) – die Höhe der Jahresrohmiete vom Bayerischen Landesamt für Steuern korrekt angegeben wurde, hat ein etwaiger Verfahrensfehler die Berechnung der Zweitwohnungssteuer offensichtlich nicht beeinflusst und führt ein etwaiger – hier nicht ersichtlicher – Verfahrensfehler bei der Zuständigkeit für die Mitteilung nach Art. 46 BayVwVfG nicht zur Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide.
III.
Der Bescheid für die Steuererhebung im Jahr 2016 vom 10. November 2016 ist lediglich hinsichtlich des gewählten Hochrechnungsfaktors materiell rechtswidrig niedrig, verletzt die Kläger indes durch die zu niedrige Festsetzung nicht in ihren Rechten. Der Bescheid vom 8. Dezember 2016 ist auch materiell rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
1. Die Jahresrohmiete als Rechenfaktor für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer beträgt für das streitgegenständliche Grundstück 1.649,43 EUR.
a) Die Beklagte ist insoweit grundsätzlich hinsichtlich der Höhe der Jahresrohmiete an die Festsetzungen der Finanzbehörden gebunden (vgl. so schon VG Augsburg, U.v. 23.4.2008 – Au 6 K 07.1248 – juris Rn. 39; U.v. 21.9.2011 – Au 6 K 10.1088 – juris Rn. 32).
Ist der Steuerpflichtige der Ansicht, dass die vom Finanzamt festgestellte Jahresrohmiete zu hoch angesetzt wurde, so kann er dies nicht im Zweitwohnungssteuerverfahren geltend machen, sondern ist auf die Möglichkeit zu verweisen, den Einheitswertbescheid anzufechten oder dessen Änderung zu beantragen (VG Aachen, U.v. 13.1.2017 – 9 K 25/17 – juris Rn. 23; VG Gießen, U.v. 24.7.2013 – 8 K 4638/11.Gl – juris Rn. 21; VG München, B.v. 15.6.2009 – M 10 S 09.1686 – juris Rn. 27). Denn beide Bescheide stehen im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid. Damit ist der jeweils aktuell festgestellte Einheitswert für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer unabhängig von der Bestandskraft des Einheitswertfeststellungsbescheids bindend (VG München, U.v. 15.9.2011 – M 10 K 10.6069 – juris Rn. 27; vgl. zum Ganzen auch Schieder/Happ, KAG, Stand: Januar 2018, Erl. Art. 2 KAG, Rn. 27fa m.w.N.). Selbst wenn man mangels Verwaltungsaktqualität der Feststellungen zur Jahresrohmiete von einer fehlenden Bindungswirkung der Angaben zur Jahresrohmiete durch das Finanzamt ausginge, so darf sich die Gemeinde jedenfalls einer Auskunft des Finanzamtes oder der Begründung eines Einheitswertbescheides bedienen (OVG SH, U.v. 17.11.2017 – 2 A 139/16 – juris Rn. 32; U.v. 18.10.2000 – 2 L 67/99 – NVwZ-RR 2001, 532).
Grundsätzlich sind für die Höhe der Jahresrohmiete mithin die Mitteilungen der zuständigen Fachbehörden entscheidend. Im vorliegenden Verfahren hat das für die Mitteilung der Jahresrohmiete zuständige Bayerische Landesamt für Steuern (vgl. oben) mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016 an die Beklagte und mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018 an das Gericht mitgeteilt, dass die Jahresrohmiete für das streitgegenständliche Grundstück 1.649,43 EUR betrage. In den vorliegenden Verfahren wurde nicht substantiiert dargelegt, weshalb ausnahmsweise eine Bindung der Gemeinde an die Festsetzungen der zuständigen Finanzbehörden entfallen sollte oder warum sich die Beklagte nicht der diesbezüglichen Auskünfte der hierfür zuständigen Finanzbehörde bedienen dürfte.
b) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mitteilungen des Bayerischen Landesamts für Steuern an die Beklagte und an das Gericht unzutreffend wären.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat im Schreiben an das Gericht vom 27. Juli 2018 nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei dem Schriftstück vom 1. Oktober 1992 lediglich um die Mitteilung einer Überprüfung einer Wertfortschreibung nach § 22 BewG handelt. Da jedoch die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 BewG nicht erreicht worden seien, sei kein neuer Einheitswert festgestellt worden und damit auch keine neuen Besteuerungsgrundlagen wie beispielsweise die Jahresrohmiete. Die Mitteilung sei kein Verwaltungsakt und habe lediglich informierenden Charakter. Die Jahresrohmiete betrage 1.649,43 EUR, da es sich insoweit um die Besteuerungsgrundlage des zuletzt festgestellten Einheitswertes handele. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Mitteilung vom 1. Oktober 1992 mit der berechneten Jahresrohmiete von 2.966 DM (1.516,49 EUR) und einem Einheitswert von 29.000 DM stellt ausweislich des klaren Wortlauts keinen neuen Einheitswertbescheid und damit auch keine Fortschreibung oder Nachfeststellung der Jahresrohmiete als Besteuerungsgrundlage nach § 79 Abs. 5 BewG dar. Es wird lediglich mitgeteilt, dass für das streitgegenständliche Grundstück eine Wertfortschreibung nicht in Betracht komme, weil die Wertgrenzen nach § 22 BewG nicht erreicht worden seien. Der Einheitswert betrage wie bisher 31.600 DM. Eine bloße Mitteilung zur nicht durchgeführten Wertfortschreibung entfaltet indes auch hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen keine rechtlichen (Bindungs-)Wirkungen und stellt keinen Verwaltungsakt nach § 118 AO dar. Maßgeblich ist daher weiterhin der aktuelle Einheitswertbescheid mit der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1983, der die Jahresrohmiete auf 3.226 DM (umgerechnet 1.649,43 EUR) beziffert und den Einheitswert demnach auf 31.600 DM festsetzt (vgl. Bl. 67 der Gerichtsakte). Ein weiterer Einheitswertbescheid mit einer Neuveranlagung auf den 1. Januar 2001 änderte nach den nachvollziehbaren und von den Beteiligten nicht bestrittenen Angaben des Bayerischen Landesamts für Steuern lediglich die Zurechnung zwischen den beiden Klägern, nicht aber den Einheitswert und damit als Berechnungsgrundlage die Jahresrohmiete selbst.
c) Soweit die Kläger die Berechnungen des aktuellen Einheitswertbescheids vom 15. August 1984 auf den 1. Januar 1983 für fehlerhaft halten, so hätten sie diesen Bescheid mit Einspruch und ggf. Klage auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen lassen oder seine Abänderung beantragen können. Solange der Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1983 indes wirksam und bestandskräftig ist, darf die Beklagte dessen Festsetzungen und Besteuerungsgrundlagen zur Grundlage ihrer eigenen Steuerfestsetzung machen (vgl. oben).
d) Unerheblich ist es, dass die Kläger nach ihrem Vortrag telefonisch von einem Mitarbeiter des Finanzamtes … mitgeteilt bekamen, dass das Finanzamt … von einer niedrigeren Jahresrohmiete ausgehe.
Zum einen haben die Kläger die angebliche Auskunft des Finanzamtes … nicht hinreichend substantiiert, so dass der tatsächliche Inhalt dieses Gesprächs nicht nachvollzogen werden kann. Zum anderen sind mündliche (und möglicherweise unzutreffende) Auskünfte von Mitarbeitern eines Finanzamtes nicht geeignet, bestandskräftige Einheitswertbescheide aufzuheben oder abzuändern. Maßgeblich für die Bestimmung der Jahresrohmiete sind allein die Festsetzungen und Besteuerungsgrundlagen im aktuell wirksamen Einheitswertbescheid (hier vom 15.8.1984). Da dieser hier maßgebliche Einheitswertbescheid vom 15.8.1984 vom Finanzamt … erlassen wurde, erweist sich auch die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide als zutreffend, wenn ausgeführt wird, „Miete EUR ist Ihre Jahresrohmiete, festgesetzt durch das Finanzamt …“. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber, dass die Beklagte vom Inhalt dieses Einheitswertbescheids des Finanzamtes … durch die Mitteilung einer anderen Finanzbehörde (hier: Landesamt von Steuern als Mittelbehörde) Kenntnis erlangte (vgl. oben).
2. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren eingeräumt und umfassend dargelegt, dass und wie der Hochrechnungsfaktor für das Jahr 2016 falsch berechnet wurde. Insoweit hat die Beklagte fälschlicherweise die Faktoren der Preisindizes aus den Jahren 1964 bis 1994 (4,11034) und aus den Jahren 1995 bis Oktober 2015 (1,33250) addiert (5,44284) anstatt multipliziert (5,477028). Ausgehend von einer Jahresrohmiete von 1.649,43 EUR und einem Steuersatz von 10% hätte die Zweitwohnungssteuer im Jahr 2016 nicht 897,76 EUR betragen, sondern 903,40 EUR. Die Kläger wurden demnach um 5,64 EUR zu niedrig veranlagt. Aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet die Beklagte auf eine Nachveranlagung. Im Jahr 2017 wurde der Hochrechnungsfaktor nach nicht bestrittenen Angaben der Beklagten, insbesondere durch Multiplikation der Faktoren der Preisindizes, korrekt berechnet. Die zu niedrige Veranlagung im Jahr 2016 macht den entsprechenden Bescheid vom 10. November 2016 zwar rechtswidrig, wirkt sich aber für die Kläger positiv aus und verletzt diese daher nicht in ihren Rechten.
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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