Steuerrecht

Kammerbeschluss: Befangenheitsantrag eines im Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich Äußerungsberechtigten (§ 94 Abs 3 BVerfGG) unstatthaft

Aktenzeichen  1 BvR 1246/20

Datum:
6.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211206a.1bvr124620
Normen:
§ 19 Abs 1 BVerfGG
§ 94 Abs 3 BVerfGG
§ 94 Abs 5 S 1 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 30. April 2020, Az: 27 O 169/20, Beschlussvorgehend BVerfG, 3. Juni 2020, Az: 1 BvR 1246/20, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Äußerungsberechtigten wird als unstatthaft verworfen.

Gründe

1
Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (vgl. Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, § 19 Rn. 6). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, § 94 Rn. 28). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG, die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 BVerfGG nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können Verfahrensanträge nicht stellen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 – 1 BvR 1378/20 -, Rn. 1).
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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