Steuerrecht

Kapitalertragsteuer

Aktenzeichen  7 K 1302/18

Datum:
28.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 37768
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
EStG § 20, § 44 Abs. 1
FGO § 6, § 155
ZPO § 227 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit und die Verwaltung von Immobilien. An der Klägerin, die über ein Stammkapital von 25.000 € verfügte, waren zunächst Herr A. einem Stammkapitalanteil von 10.000 € und die R AG mit einem Stammkapitalanteil von 15.000 € beteiligt. Mit notariellen Kaufvertrag und Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom 11. November 2015 veräußerte Herr A mit sofortiger Wirkung seine Geschäftsanteile an die R AG zum Nennwert von 10.000 € unter Anrechnung der noch offenen Stammeinlage in Höhe von 5000 €. Im notariellen Vertrag vom 11. November 2015 wurde im Rahmen der Regelung zur Gewinnverteilung in § 3 festgestellt, dass Herr A bereits einen Vorabgewinn in Höhe von 165.340 € und die R AG einen Vorabgewinn in Höhe von 248.000 € erhalten hat, je unter Berücksichtigung eines dreißigprozentigen Einbehalts für Kapitalertragsteuer. Es wurde vereinbart, dass Herr A nicht verpflichtet ist, den vorbezeichneten Geldbetrag zurück zu bezahlen, selbst wenn der tatsächliche Gewinn nach vollständigem Abschluss des Vorgangs niedriger sein sollte als angenommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 11. November 2015 Bezug genommen.
Das beklagte Finanzamt (das Finanzamt) setzte daraufhin mit Nachforderungsbescheid vom 20.10.2017 aufgrund der Vorabausschüttung in Höhe von 413.340 € netto unter Annahme einer Bruttodividende in Höhe von 561.375 € Kapitalertragsteuer in Höhe von 140.343 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 7.718,91 € fest.
Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein mit der Begründung, es habe sich nicht um eine offene Gewinnausschüttung gehandelt, da es sich bei den an die Gesellschafter gezahlten Beträge nicht um zu verteilende Unternehmensgewinne der Klägerin gehandelt habe, da nach dem Jahresabschluss nur ein Gewinn von 480.000 € entstanden sei. Ein entsprechender Gewinnverwendungsbeschluss sei nicht gefasst worden und könne auch nicht in der Regelung im Geschäftsanteilsabtretungsvertrag gesehen werden. Die Regelung sei auch inhaltlich falsch, da nicht die Kapitalertragsteuer, sondern die Körperschaftsteuer einbehalten worden sei. Erst jetzt, nachdem der Gewinn durch den vorliegenden Jahresabschluss feststehe, könne ein wirksamer Gewinnverwendungsbeschluss erfolgen. Bei dem im Abtretungsvertrag genannten Vorgang habe es sich um eine Zahlung mit Fremdkapitalcharakter gehandelt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass es sich auch nicht um Einkünfte nach § 20 EStG handeln könne, da sich die Anteile in Sonderbetriebsvermögen der A GmbH & Co. KG befänden. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 10. April 2018).
Hiergegen richtet sich die Klage. Diese wird dA. begründet, dass bisher seitens des Finanzamts nicht auf die Frage eingegangen worden sei, inwieweit sich der GmbH-Anteil von Herrn A an der Klägerin im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der Firma A GmbH & Co. KG befunden habe und dA. keine Abgeltungssteuer für Ausschüttungen zu erheben sei. Bei Zahlungen ins Betriebsvermögen seien bei einer Qualifizierung als Ausschüttungen die § 43 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 EStG zu beachten. Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung der Abgeltungssteuer sei ein wirksamer Gesellschafterbeschluss, dieser liege jedoch nicht vor. Es werde auch bestritten, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung erfolgt sei. Vielmehr seien die Vertragsparteien aufgrund der Betriebsvermögenszugehörigkeit davon ausgegangen, dass Herr A im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften bei der Firma A GmbH & Co. KG diese erkläre und versteuere. Dies sei schon allein daraus zu erkennen, dass der tatsächliche Gewinn niedriger sei als der „Ausschüttungsbetrag“. Aus den Jahresabschlüssen 2015 und 2016 sei zu erkennen, dass zwischen den Parteien gemeinsam nur ein Projekt abgewickelt worden sei und der Erlös daraus nicht die Höhe erreicht habe, welche die Entnahme von Herrn A ausweise.
Das Finanzamt beantragt,
die Abweisung der Klage. Es führt aus, dass es für die Entstehung der Kapitalertragsteuer unerheblich sei, ob die infrage stehenden Einnahmen im Sonderbetriebsvermögen zu erfassen oder dem jeweiligen Anteilseigner außerhalb einer gesonderten Feststellung direkt zuzuordnen seien. Auch sei es für die Entstehung der Kapitalertragsteuer unerheblich, ob eine Gewinnausschüttung aufgrund eines wirksamen Gewinnausschüttungsbeschlusses oder als verdeckte Gewinnausschüttung erfolgt sei. Auch sei die Art der Einkünfte für die Entstehung der Kapitalertragsteuer nicht entscheidungserheblich. Dass den Gesellschaftern der Betrag von 413.340 € netto im Jahr 2015 zugeflossen sei, lasse sich nicht wegdiskutieren.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 29.11.2018 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 FGO). Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 28.12.2018 wird Bezug genommen.
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Dem am 27.12.2018 per Telefax eingereichten Terminsverlegungsantrag der Klägerin war nicht stattzugeben. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO kann ein Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. In der Ladung vom 29.11.2018 ist gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Ab. 2 ZPO angeordnet, dass erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung glaubhaft zu machen sind. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Terminsverlegungsantrag von 27.12.2018 nicht vor. Bereits der für die Terminsverlegung angeführte Grund, dass eine Suche nach einer Pflege für die Mutter des Geschäftsführers der Klägerin erforderlich geworden sei, lässt nicht erkennen, warum es dem Geschäftsführer nicht möglich sein soll, für die Dauer von ca. 1 bis 2 Stunden einen Gerichtstermin in München wahrzunehmen. Auch fehlt es an der Glaubhaftmachung. Eine eidesstattliche Versicherung ist nicht ausreichend, wenn andere Beweismittel beschaffbar wären (BFH-Beschluss vom 22.11.2009 IV B 66/08, BFH/NV 2010, 671). Der darüber hinaus angeführte Grund, dass das Mandat des bisherigen Steuerberaters M gekündigt worden sei, war bereits Grund für die Verlegung des Termins vom 17.12.2018 und kann daher nicht noch mal geltend gemacht werden. Die Behauptung, dass ein neuer Steuerberater beauftragt worden sei, der sich noch nicht umfassend in den Fall habe einarbeiten können, wurde nicht glaubhaft gemacht. Dies hätte insbesondere durch ein Terminsverlegungsantrag des neuen Bevollmächtigten geschehen können.
2. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe folgt das Gericht in der Begründung in der Einspruchsentscheidung vom 10.4.2018 und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 105 Abs. 5 FGO). Soweit mit der Klage geltend gemacht wird, dass seitens des Finanzamts nicht auf die Frage eingegangen worden sei, inwieweit sich der GmbH-Anteil von Herrn M an der Klägerin in seinem Sonderbetriebsvermögen bei der A GmbH & Co. KG befunden habe, so ist darauf hinzuweisen, dass es für die Entstehung der Kapitalertragsteuer unerheblich ist, ob die Einnahmen im Sonderbetriebsvermögen zu erfassen sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

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