Steuerrecht

Kein Mitunternehmerrisiko des stillen Gesellschafters, den kein Verlustrisiko trifft – Anschlussrevision

Aktenzeichen  IV R 53/10

Datum:
27.6.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Halbs 1 EStG
§ 155 FGO
§ 554 Abs 4 ZPO
Spruchkörper:
4. Senat

Leitsatz

1. NV: Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ist auch der am Handelsgewerbe des Inhabers atypisch still beteiligte Gesellschafter, der Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (atypisch stiller Gesellschafter). Diese Merkmale können unterschiedlich stark ausgeprägt sein, müssen aber kumulativ vorliegen.
2. NV: Ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, dass der still Beteiligte keine Beteiligung am Verlust aus der Beteiligung zu tragen hat, so fehlt das Mitunternehmerrisiko und scheidet schon deshalb die Annahme einer Mitunternehmerschaft aus.
3. NV: Nach § 554 Abs. 4 ZPO verliert die Anschließung ihre Wirkung, wenn die (Haupt-)Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird. Dies gilt entsprechend, wenn sich die Anschließung auf das Hilfsbegehren des Revisionsklägers bezieht und über dieses –wegen Erfolgs in der Hauptsache– nicht mehr zu entscheiden ist.

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 26. Oktober 2010, Az: 8 K 8044/04 B, Urteil

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