Steuerrecht

Keine Anerkennung als Asylberechtigter

Aktenzeichen  RN 13 K 17.34017

Datum:
8.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 3438
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat keine neuen Erkenntnisse erbracht, welche der Klage zum Erfolg verhelfen könnten. Das Gericht kann nach wie vor nicht erkennen, in welcher Weise der angefochtene Bescheid rechtswidrig sein könnte. Das Gericht folgt deshalb der Begründung des Gerichtsbescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 84 Abs. 4 VwGO).
Kosten: §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.

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