Aktenzeichen L 3 SF 290/16 AB, L 3 SF 291/16 AB
ZPO ZPO § 42, § 85
GG GG Art. 3 Abs. 1, Art. 101 S. 2
Leitsatz
1 Da sich die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit unmittelbar auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 S. 2 GG) auswirkt, verbietet sich eine ausufernde, allzu sehr auf die subjektive Sichtweise des Antragstellers abstellende Auslegung des Ablehnungsrechts. (redaktioneller Leitsatz)
2 Aufgrund der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) können richterliche Aufklärungsmaßnahmen grds. keinen Ablehnungsantrag begründen; selbst Fehler des Richters – sofern nicht besondere weitere Umstände hinzutreten – vermögen keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (ebenso BSG, Beschl. v. 31.08.2015 – B 9 B 26/15 B). (redaktioneller Leitsatz)
3 Der richterliche Hinweis auf die Möglichkeit der ausnahmsweisen Auferlegung von Mutwillenskosten gegenüber dem Prozessbevollmächtigten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG stellt keinen Umstand dar, welcher an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters Zweifel aufkommen lässt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Ablehnungsanträge gegen den Richter am Landessozialgericht H. wegen Besorgnis der Befangenheit werden abgelehnt.
Gründe
I. Vorliegend ist über die Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen den Richter am Landessozialgericht (RiLSG) H. zu entscheiden.
In den Hauptsache begehrt die Klägerin mit den vorliegenden Untätigkeitsklagen im Verfahren L 3 SB 135/15 eine Entscheidung über ihren Antrag vom 24.02.2014 und im Verfahren L 3 SB 113/16 die Bescheidung ihres am 03.05.2015 gegen den Bescheid vom 28.11.2014 erhobenen Widerspruches.
Im Verfahren L 3 SB 135/15 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 27.02.2014 ging ein Schriftsatz auf Briefpapier des Rechtsanwalts (RA) B. unterschrieben von RA Prof. Dr. S. mit dem Zusatz „(allgemeiner Vertreter nach § 53 BRAO für RA B.)“ mit der Datumsbezeichnung „2014“ bei dem Beklagten ein, der neben Ausführungen zum Verschlimmerungsantrag vom 16.01.2014 auch einen Antrag auf Überprüfung des rechtskräftigen Bescheids vom 06.10.09 enthielt. Danach erlaube er es sich, anzuzeigen, dass die Klägerin ihrerseits künftig anwaltlich vertreten werde. Eine Vollmacht werde vorgelegt. Beigelegt war eine Vollmacht der Klägerin für RA Prof. Dr. S. zur Prozessführung gegen das Integrationsamt bezüglich Präventionsverfahren, Zustimmungsverfahren und Gesamt-Grad der Behinderung. Eine Vollmacht für RA B. wurde nicht vorgelegt. Trotz Mahnungen habe der Beklagte bis heute den Antrag nicht verbeschieden. Mit Bescheid vom 28.11.2014 lehnte der Beklagte eine Neufeststellung ab und sandte ihn per Einschreiben mit Rückschein am 03.12.2014 an RA Prof. Dr. S. als bevollmächtigten Vertreter der Klägerin. Mit Schreiben vom 05.03.2015 hörte das Sozialgericht RA B. dazu an, dass es eine Untätigkeit nicht erkennen könne. Hierauf nahm wieder RA Prof. Dr. S. Stellung. Er erhob Verzögerungsrüge und trug vor, dass kein rechtskräftiger Ablehnungsbescheid vorläge. Er sei bestellter Vertreter von RA B., aber keinesfalls bevollmächtigter Vertreter nach § 13 SGB X. RA B. sei bis heute wirksam kein Ablehnungsbescheid zugestellt worden. Der Beklagte führte daraufhin aus, dass aufgrund der im Februar 2014 beigefügten Vollmacht RA Prof. Dr. S. zur Vertretung beauftragt worden sei, so dass der Bescheid vom 28.11.2014 folgerichtig auch an diesen bekannt gegeben worden sei.
Das Sozialgericht wies mit Gerichtsbescheid vom 30.06.2015 die Untätigkeitsklage vom 14.11.2014 ab. Zusammenfassend führte es aus, RA Prof. Dr. S. habe sich als Bevollmächtigter mit dem am 27.02.2014 beim Beklagten eingegangenen Antrag bestellt. Nur gegenüber dem Gericht habe sich als tatsächlicher prozessbevollmächtigter RA B. angegeben. Im Verwaltungsverfahren sei RA B. niemals ausdrücklich als Bevollmächtigter benannt worden. Der Bescheid vom 28.11.2014 sei daher zu Recht RA Prof. Dr. S. zugestellt worden. Eine Untätigkeit habe daher nicht vorgelegen.
Im Verfahren L 3 SB 113/16 begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Untätigkeitsklage die Bescheidung ihres am 03.05.2015 gegen den Bescheid vom 28.11.2014 erhobenen Widerspruchs.
Der Klägerin war mit Bescheid vom 06.10.2009 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 zuerkannt worden. Nach einem Neufeststellungsantrag vom Februar 2013, der mit Bescheid vom 01.08.2013 abgelehnt worden war, stellte RA Prof. Dr. S. als allgemeiner Vertreter für Rechtsanwalt B. auf dem Briefkopf RA B. unter Vorlage einer Vollmacht für RA Prof. Dr. S. am 16.01.2014 einen Neufeststellungsantrag sowie einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 06.10.2009. Hierzu wurde ausgeführt, zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung am 06.10.2009 seien die sozialmedizinischen Bewertungsregelungen nicht genügend berücksichtigt worden. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28.11.2014, adressiert an Rechtsanwalt Prof. Dr. S., den Antrag auf Zurücknahme des Bescheides vom 06.10.2009 sowie die Anträge auf Neufeststellung ab. Rechtsanwalt Prof. Dr. S. führte mit Schreiben vom 03.05.2015 (Briefkopf Rechtsanwalt B.) aus, der Bescheid vom 28.11.2014 sei nicht ordnungsgemäß zugestellt, da dieser an die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. S. zugestellt worden sei. Rein vorsorglich erhebe er gegen den Bescheid Widerspruch. Der Beklagte legte mit Schreiben vom 09.07.2015 dar, der Bescheid vom 28.11.2014 sei rechtswirksam bekannt gegeben. Dies sei auch im Gerichtsbescheid des SG München vom 30.06.2015 (S 5 SB 1195/14) bestätigt worden. Der Beklagte würde daher das Schreiben vom 03.05.2015 – vorbehaltlich einer gegenteiligen Äußerung – für erledigt betrachten. Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2016 abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Im Rahmen der hiergegen erhobenen Berufungen hat der Senat mit den Beschlüssen vom 22.08.2016 bzw. 23.08.2016 die Berufung auf den Berichterstatter RiLSG H. übertragen. In der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 25.10.2016 hat der abgelehnte RiLSG H. ausweislich der Niederschrift vom 25.10.2016 folgenden Hinweis gegeben: „Der Vorsitzende weist darauf hin, dass er hier in beiden Verfahren keine Aussicht auf Erfolg sieht. Denn die ausgestellte Vollmacht vom 05.01.2014 ist auf Herrn RA Prof. Dr. S. ausgestellt und nicht auf Herrn RA B … Deswegen hat der Beklagte ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde vom 09.12.2014 den Bescheid vom 28.11.2014 auch zutreffend Herrn Prof. Dr. S. zugestellt. Aus diesen Gründen wird in beiden Verfahren angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Hinblick auf die erörterte Kostenproblematik weist der Vorsitzende darauf hin, dass in beiden Fällen eine Berufungsrücknahme auch deswegen angeregt wird, um eine mögliche Überbürdung von Verschuldenskosten gemäß § 192 SGG auf die Klägerin zu vermeiden. Ausnahmsweise ist es möglich – und dies müsste von dem Senat gegebenenfalls geprüft und entschieden werden – Verschuldenskosten zulasten des Bevollmächtigten zu verhängen. Dem Vorsitzenden ist eine Entscheidung eines Landessozialgerichts aus den 50-iger Jahren erinnerlich, die dies als Ausnahmeentscheidung zulasten des dortigen Bevollmächtigten gestattet hat“.
Daraufhin hat der Bevollmächtigte der Klägerin RiLSG H. für befangen erklärt.
Mit Schreiben vom 25.10.2016 hat der abgelehnte Richter eine dienstliche Stellungnahme abgegeben. Zusammenfassend hat er ausgeführt, dass die Möglichkeit der Überbürdung von Verschuldenskosten gemäß § 192 SGG in Betracht komme. Er habe insoweit auf die seltene Ausnahme der möglichen Überbürdung von Verschuldenskosten auf dem Bevollmächtigten aufmerksam gemacht. Dabei hat er auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.09.1955 (Az.: LS VIII KB 6265/54, Breithaupt 56, 90) aufmerksam gemacht. Mit Schreiben vom 04.11.2016 hat der im Ablehnungsverfahren zuständige Berichterstatter die dienstliche Stellungnahme vom 25.10.2016 zur eventuellen Stellungnahme dem Klägerbevollmächtigten übersandt. Eine weitere Begründung hat der Klägerbevollmächtigte nicht abgegeben.
II. Die zulässigen Befangenheitsanträge sind unbegründet. Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein. Dies setzt jedoch voraus, dass objektive Tatsachen vorliegen, welche vernünftigerweise subjektiv die Annahme rechtfertigen, der abgelehnte Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (Jung in Roos/Warendorf, Sozialgerichtsgesetz, 2014, § 60, Rn. 23).
Da sich die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit unmittelbar auf den gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 101 S. 2 Grundgesetz auswirkt, verbietet sich eine ausufernde, allzu sehr auf die subjektive Sichtweise des Antragstellers abstellende Auslegung des Ablehnungsrechts. Andernfalls wäre eine Manipulation bezüglich des gesetzlichen Richters möglich und es würde den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, durch das subjektive Verhalten Einfluss auf die Besetzung der Richterbank zu nehmen.
Bei vernünftiger und unparteiischer Betrachtung ist das Verhalten des abgelehnten Richters nicht geeignet, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln. Eine mögliche Besorgnis der Befangenheit kann sich aus dem konkreten Verhalten des Richters ergeben. Aufgrund der im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsmaxime nach § 103 SGG können richterliche Aufklärungsmaßnahmen grundsätzlich nicht einen Ablehnungsantrag begründen. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann einem Ablehnungsgesuch von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen (BSG, Beschluss vom 31.08.2015, B 9 B 26/15 B, Rn. 15). Selbst Fehler des Richters – sofern nicht besondere weitere Umstände hinzutreten – vermögen keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BSG a. a. O.). Solche besonderen Umstände wurden weder vom Klägerbevollmächtigten vorgetragen, noch sind sie vorliegend erkennbar. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG liegt vor, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg in der Sache besteht. Missbräuchlichkeit setzt jedoch voraus, dass der Kläger diese Aussichtslosigkeit kennt und entgegen einer besseren Einsicht an der Rechtsverfolgung festhält. Die von den Klägerbevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen, aber auch ein mögliches Verschulden der Bevollmächtigten werden nach § 85 ZPO i. V. m. § 73 Abs. 6 SGG der Klägerin zugerechnet. Die Kosten nach § 192 SGG werden grundsätzlich gegen die Klägerin geltend gemacht (Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl., 2014, § 192, Rn. 2). Dies bedeutet, dass ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten zunächst zu Mutwillenskosten im Sinne von § 192 SGG für den vertretenen Kläger oder der Klägerin führt. Diese haben dann die Möglichkeit im Wege eines zivilrechtlichen Schadensersatzverfahrens diese Kosten gegenüber dem handelnden Rechtsanwalt geltend zu machen. Dieser Weg ist für die Kläger jedoch oft sehr beschwerlich und aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensgrundsätze auch besonders aufwändig. Insbesondere ist das zivilrechtliche Schadensersatzverfahren gerichtskostenpflichtig. Im sozialgerichtlichen Verfahren soll jedoch die allgemeine Gerichtskostenfreiheit den besonders sozial schützenswerten Klägern zugutekommen. Daher wird ausnahmsweise auch diskutiert, ob nicht in besonderen Fällen unmittelbar gegenüber dem Prozessbevollmächtigten Kosten erhoben werden können (Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl., 2014, § 192, Rn. 2 m. w. N.). Soweit der abgelehnte Richter ausweislich der Niederschrift diese Frage diskutiert, stellt dies keinen Umstand dar, welcher an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters Zweifel aufkommen lässt. Wie sich aus § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG ergibt, handelt es sich sogar um gebotene rechtliche Hinweise. In seiner dienstlichen Stellungnahme hat der abgelehnte Richter auf eine alte Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen verwiesen. Aufgrund der im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren unüblichen und der Rechtsklarheit widersprechenden Vorgehensweise der beteiligten Prozessbevollmächtigten RA Prof. Dr. S. und RA B. stellte sich für den Berichterstatter die Frage, ob bei Festhalten an den beiden Berufungsverfahren nicht ausnahmsweise Gerichtskosten nach § 192 SGG zu erheben seien. Dabei stellt sich durchaus die Frage, ob nicht ausnahmsweise bei besonders missbräuchlichen Verhaltensweisen der Klägerbevollmächtigten unmittelbar diesen gegenüber Gebühren nach § 192 SGG festgesetzt werden können. Da auch die dienstliche Stellungnahme sachlich verfasst wurde, ergeben sich hieraus ebenfalls keine Umstände, welche eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Nach § 44 Abs. 3 ZPO hat der abgelehnte Richter eine dienstliche Stellungnahme abzugeben. Bei der Abfassung der dienstlichen Stellungnahme ist zu beachten, dass sich der betroffene Richter grundsätzlich allein zu den (äußeren und inneren) Tatsachen zu äußern hat, die im Hinblick auf die im Ablehnungsgesuch geltend gemachten Ablehnungsgründe bedeutsam sein können (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 44, Rdnr. 6). Die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters ist sachlich abgefasst und geht auf die wesentlichen Tatsachen ein.
Die Vorgehensweise des abgelehnten Richters ist auch nicht willkürlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt eine richterliche Entscheidung wegen objektiver Willkür gegen Art 3 Abs. 1 GG, wenn diese unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass diese auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt nicht bereits bei einem Rechtsanwendungsfehler vor, sondern erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfG vom 12.10.2009 – BvR 735/09; BVerfG Beschluss vom 08.07.1997 – 1 BvR 1934/9). Wie sich aus der zuvor zitierten Kommentarliteratur ergibt, wird durchaus die Frage diskutiert, ob nicht ausnahmsweise auch gegenüber den Bevollmächtigten unmittelbar die Mutwillenskosten auferlegt werden können. Dies ist jedoch nicht eine Frage, welche im Rahmen des Befangenheitsverfahrens sondern im Hauptsacheverfahren entschieden werden muss. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein Befangenheitsantrag nicht geeignet ist, sich gegen unerwünschte oder für fehlerhaft gehaltene Verfahrenshandlungen zu wehren. Insbesondere darf ein Befangenheitsantrag nicht zur Verzögerung des Verfahrens missbraucht werden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.