Steuerrecht

Keine Klagebefugnis des Pächters bei Verpflichtung des Eigentümers zum Anschluss an Abfallentsorgung

Aktenzeichen  M 10 K 18.3336

Datum:
22.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28859
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2

 

Leitsatz

Voraussetzung der Klagebefugnis ist, dass eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage der Klägerin konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden (vgl. § 84 VwGO).
Die Klage ist mangels Klagebefugnis unzulässig.
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klägerin klagebefugt, wenn sie geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in ihren Rechten verletzt zu sein. Ausreichend ist die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten. Nach § 42 Abs. 2 VwGO muss der Kläger die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend machen. Um subjektive Rechte handelt es sich, wenn eine Norm einer Person eine Rechtsposition einräumen, die die rechtliche Möglichkeit gewährt, von einem anderen ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen zu fordern (BeckOK VwGO/Schmidt-Kötters VwGO § 42 Rn. 143-150).
Voraussetzung der Klagebefugnis ist zudem, dass eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint, d.h. wenn nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (BVerwGE 92, 316; 81, 330; NVwZ 1993, 884; 1991, 575; VGH Mannheim NVwZ-RR 1993, 445; VGH München NVwZ 1984, 816; Kopp/Schenke Rn. 65). Es genügt nicht die bloße Behauptung der rechtlichen Betroffenheit, umgekehrt sind an die Geltendmachung der Rechtsverletzung keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, ist erst Gegenstand der Prüfung der Begründetheit der Klage (BeckOK VwGO/Schmidt-Kötters VwGO § 42 Rn. 172-183).
Eine solche mögliche Verletzung in eigenen subjektiven Rechten besteht für die Klägerin nicht. Die Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Bescheids verpflichten allein die Eigentümerin des Grundstücks. Soweit der Bescheid in Ziff. 3 anordnet, den gesamten auf dem Grundstück anfallenden überlassungspflichtigen Abfall dem Beklagten zu überlassen, ist auch diese Pflicht angesichts der Adressierung des Bescheids und des Zusammenhangs mit den Ziffern 1 und 2 nach Auslegung nur an die Eigentümerin gerichtet, nicht auch an die Klägerin oder etwaige Privatpersonen, die überlassungspflichtigen Abfall auf dem streitgegenständlichen Grundstück produzieren. Dies ergibt auch die Begründung des Bescheids („Ihre Verpflichtung als Eigentümer, dafür zu sorgen, dass der angeordnete Abfallbehälter … benutzt werden kann“, S. 3, „…sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen…“, S. 2 f.). Dass die Klägerin letztlich durch die Eigentümerin die Pflichten übertragen bekommen könnte, ist eine zivilrechtliche Problematik zwischen der Eigentümerin und der Klägerin, welche der Klägerin kein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber dem Beklagten einräumt. Der angefochtene Bescheid richtet sich an eine andere Adressatin und verpflichtet nur diese. Eine Regelungswirkung hinsichtlich der Klägerin entfaltet keiner der darin enthaltenen Verwaltungsakte. Allein dass sie das streitgegenständliche Grundstück von der Adressatin des Bescheids pachtet und daher die Abfallbehälter nutzen könnte, führt nicht zur Möglichkeit einer Rechtsverletzung.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

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