Steuerrecht

Keine Wiedereinsetzung in versäumte Klagefrist

Aktenzeichen  AN 4 K 17.33774

Datum:
13.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 74 Abs. 1 Hs. 1, § 77 Abs. 2
VwGO VwGO § 60, § 114 S. 1

 

Leitsatz

Ein Asylbewerber muss, zumal er vom Bundesamt bereits angehört wurde, gleichsam jeden Tag mit der Zustellung des Bundesamtsbescheides rechnen und deshalb täglich bzw. jedenfalls regelmäßig in kurzen Zeitabständen seinen Posteingang überprüfen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie bereits wegen Versäumung der gesetzlichen Klagefrist von zwei Wochen nach Bescheidzustellung (§ 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG) unzulässig ist.
Der gestellte Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 VwGO hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger hat zwar dargelegt, dass er erst am 29. Mai 2017, also am letzten Tag der Klagefrist, tatsächlich Kenntnis von der Bescheidzustellung erhalten habe. Als Asylbewerber musste der Kläger jedoch, zumal er vom Bundesamt bereits angehört worden war, gleichsam jeden Tag mit der Zustellung eines Bundesamtsbescheides rechnen. Demgemäß musste er täglich bzw. jedenfalls regelmäßig in kurzen Zeitabständen (vgl. die oben erwähnte zweiwöchige Klagefrist) seinen Posteingang überprüfen. Bei rechtzeitiger pflichtgemäßer Überprüfung hätte er feststellen müssen, dass sich ein Benachrichtigungsschein der Post über eine niedergelegte Sendung an ihn im Briefkasten befand, die offenbar in der Folgezeit durch Dritte aus dem Briefkasten entnommen und auf dem Fußboden in der Nähe des Briefkastens abgelegt worden ist. Im Übrigen hätte der Kläger auch noch am letzten Tag der Klagefrist, dem Montag, 29. Mai 2017, zum Beispiel per Telefax fristwahrend Klage erheben können.
Dies alles kann letztendlich jedoch sogar dahinstehen, denn selbst wenn dem gestellten Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben und die Versäumung der Klagefrist somit als unverschuldet anzusehen wäre, so hätte die Klage dennoch keinen Erfolg, sie wäre jedenfalls unbegründet.
Das Gericht verweist insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die ausführlichen und zutreffenden bzw., soweit es sich um Ermessensentscheidungen handelt, nicht zu beanstandenden (§ 114 Satz 1 VwGO) Ausführungen zur Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamts vom 11. Mai 2017. Diesen hat der Kläger im Klageverfahren nichts entgegengesetzt. Demgemäß sieht das Gericht keine Veranlassung zu weiteren Ausführungen zur Begründung dieses Urteils, zumal der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist bzw. sich auch nicht vertreten hat lassen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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