Aktenzeichen S 15 AS 490/15
SGG SGG § 67 Abs. 1
Leitsatz
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird für die Versäumung der Einreichung der im Rahmen des Prozesskostenhilfegesuchs mit gerichtlichem Schreiben vom 25.8.2016 angeforderten Unterlagen abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer ihr im Rahmen ihres Prozesskostenhilfegesuchs unter Verweis auf die Regelung des § 118 Abs. 2 S. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzten Frist.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 25.8.2016, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 29.8.2016, wurde die Klägerin erfolglos mit Frist bis zum 19.9.2016 (Eingang bei Gericht) zur Vorlage einer aktuellen und vollständig ausgefüllten Erklärung über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse einschließlich der entsprechenden Belege aufgefordert. Mit Beschluss vom 20.9.2016 lehnte die erkennende Kammer den erneuten Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Verweis auf die Regelung des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO ab.
Mit Telefax vom 21.10.2016 hat die Klägerin unter anderem beantragt, ihr für die Versäumung der Einreichung der im Rahmen des Prozesskostenhilfegesuchs angeforderten Unterlagen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie trägt vor, dass die relativ kurze Erledigungsfrist „relativ versteckt … gesetzt wurde“ und aufgrund dessen „versehentlich übersehen und nicht eingetragen wurde“. Der erkennenden Kammer hätte aus anderen Streitangelegenheiten bekannt sein müssen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dieser Zeit „vom 12.8.2016 bis einschließlich 5.9.2016“ in seinem Jahresurlaub verweilte und „daher überhaupt keine Möglichkeit hatte, zu Gunsten der Klägerin hier irgendetwas zu erreichen oder weiter voran zu bringen“.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren verwiesen. Diese war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist bereits unzulässig, da der Anwendungsbereich dieser Vorschrift – wie sich schon aus deren Wortlaut ergibt – lediglich gesetzliche Fristen des Prozessrechts, nicht hingegen richterliche Fristen, die wie vorliegend durch den Richter gesetzt werden, umfasst (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [11. Aufl. 2014], § 67 Rn. 2a, 2c, 16; ders., § 64 Rn. 2).
Im Übrigen ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits schon deshalb nicht zu gewähren, weil die Klägerin gar nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzte Frist einzuhalten. Der Klägerin oder ihrem Prozessbevollmächtigten wäre es vielmehr durchaus möglich gewesen, die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Zwischen der Zustellung des gerichtlichen Schreibens vom 25.8.2016 am 29.8.2016 und dem Fristablauf am 19.9.2016 liegen 21 Tage, mithin drei ganze Wochen. Sofern der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die gesetzte Frist übersieht und nicht einträgt, begründet dies vorliegend Verschulden, welches sich die Klägerin zurechnen lassen muss. Die Wiedereinsetzung einer versäumten (Verfahrens-)Frist in den vorigen Stand nach § 67 SGG setzt jedoch fehlendes Verschulden voraus. Wie eine Frist, die in einem gerichtlichen Schreiben deutlich lesbar ist, „relativ versteckt … gesetzt“ werden kann, ist für die erkennende Kammer nicht nachvollziehbar. Sofern sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf beruft, dass er in der Zeit vom 29.8.2016 bis zum 19.9.2016 zumindest teilweise in seinem Jahresurlaub verweilt haben will und „daher überhaupt keine Möglichkeit hatte, zu Gunsten der Klägerin hier irgendetwas zu erreichen oder weiter voran zu bringen“, ist dies für die erkennende Kammer nicht glaubhaft. Denn am 1.9.2016 reichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin per Fax seinen Schriftsatz vom gleichen Tag zu dem weiteren Verfahren der beiden Beteiligten unter dem Aktenzeichen S 15 AS 307/16 ein und brachte damit gerade dieses Verfahren weiter voran (Blatt 22 der dortigen Gerichtsakte).
Nach alledem war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen.