Aktenzeichen I R 15/15
GewStG VZ 2008
R 8.1. Abs 3 S 3 GewStR 2009
Leitsatz
Die Betragsgrenze für die Hinzurechnung (§ 8 Nr. 1 GewStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008) von 100.000 € ist im Fall einer negativen Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile nicht spiegelbildlich anzuwenden. Lautet daher die Summe der Einzelhinzurechnungsbeträge auf einen Betrag zwischen ./. 1 € und ./. 100.000 €, dann ist ein Viertel dieser Summe dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (negativ) hinzuzurechnen .
Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 29. Januar 2015, Az: 4 K 1292/10, Urteil
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29. Januar 2015 4 K 1292/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, streitet mit dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) über die Nichtberücksichtigung sog. negativer Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) –GewStG 2002 n.F.– in Bezug auf Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters.
2
Die Klägerin erklärte für das Streitjahr 2008 einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 466 €. Des Weiteren gab sie Finanzierungskosten nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F. in Höhe von ./. 3.217 € an. Der negative Hinzurechnungsbetrag von ./. 3.217 € ergab sich aus einer Saldierung von Schuldzinsen (+ 1.589 €), Mietzinsen (13/20 von + 2.640 € = + 1.716 €) und dem Verlustanteil des typisch stillen Gesellschafters (./. 6.522 €). Davon machte die Klägerin ein Viertel, also ./. 804 €, als sog. negative Hinzurechnungen geltend. Das FA folgte dem nicht. Es ermittelte bezüglich der Finanzierungskosten nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F. einen Saldo von ./. 3.217 €. Davon berücksichtigte es 0 €.
3
Das nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren angerufene Sächsische Finanzgericht (FG) war demgegenüber der Auffassung, dass in Höhe von ./. 804 € Hinzurechnungen, also negative Hinzurechnungen, gewerbesteuerrechtlich anzusetzen sind (Urteil vom 29. Januar 2015 4 K 1292/10, nicht veröffentlicht).
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Dagegen wendet sich das FA mit seiner Revision. Seines Erachtens folgt aus der Geltung der Betragsgrenze von 100.000 €, dass der Gesetzgeber den Begriff des Hinzurechnens auf positive Beträge beschränkt wissen wollte. Selbst wenn negative Hinzurechnungen als zulässig erachtet würden, müsse jedenfalls die 100.000 €-Grenze spiegelbildlich mit der Folge angewendet werden, dass negative –wie positive– Bagatellbeträge nicht zu berücksichtigen seien.
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Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.