Aktenzeichen 2 K 494/17
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten noch, ob der Jahresbetrag der Altersrente (1. Rente) des Klägers sich aufgrund von Einkommensanrechnungen aus weiteren Renten des tschechischen Rentenversicherungsträgers in den Streitjahren i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchst. aa Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verändert hat und demnach jährlich neu zu berechnen war.
Der Kläger wurde in den Streitjahren 2012 bis 2014 beim Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt.
Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte (Renteneinkünfte). Der Kläger bezog u.a. zwei Renten des deutschen Rentenversicherungsträgers (Rentenbeginn der 1. Rente: 01.09.2006; der 2. Rente, einer Witwerrente: 01.08.2005).
Im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 14.08.2008 berücksichtigte der Beklagte vom Jahresbetrag der 1. Rente in Höhe von 18.622 € einen steuerfreien Anteil (48%) in Höhe von 8.939 € sowie vom Jahresbetrag der 2. Rente in Höhe von 1.749 € (inkl. Anpassungsbetrag von 112 €) einen steuerfreien Anteil (50%) von 819 €.
Im Jahr 2009 übermittelte die Deutsche Rentenversicherung dem Beklagten folgende Daten der Renten des Klägers für 2007 elektronisch:
1. Rente: 18.464 € inkl. Anpassung von 13,28 €; steuerfreier Anteil 48% (von 18.451 €): 8.857 €
2. Rente: 1.908 € inkl. Anpassung 163 € (2007) und 5 € (2006), steuerfreier Anteil 50% (von 1.740): 870 €
Eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2007 erfolgte nicht.
2011 und 2012 erhielt der Kläger Nachzahlungen und ab 2013 Zahlungen aus einer Alters- und einer Witwerrente des tschechischen Rentenversicherungsträgers (Rentenbeginn: 01.01.2005 und 17.05.2005), die in Tschechien nicht besteuert wurden. Deshalb berechnete die Deutsche Rentenversicherung die 1. Rente des Klägers von Beginn an neu und verminderte diese innerstaatliche Rente wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche seit Rentenbeginn (vgl. Rentenbescheide vom 02.09.2011 etc., Geheft). Die 1. Rente des Klägers änderte sich neben Rentenerhöhungen in den Streitjahren auch deshalb, weil die deutsche Rentenversicherung die variablen tschechischen Renten größtenteils auf den Rentenanspruch des Klägers anrechnete (vgl. Rentenbescheide zum 01.01.2012 und 01.07.2012).
In den Einkommensteuerbescheiden für 2012 vom 26.07.2013, für 2013 vom 22.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 02.01.2015 und für 2014 vom 18.06.2015 setzte der Beklagte die Renteneinkünfte des Klägers entsprechend den Steuererklärungen und den von der Deutschen Rentenversicherung elektronisch übermittelten Daten an. Hinsichtlich der Renten der deutschen Rentenversicherung und der Alters- und Witwerrente der tschechischen Rentenversicherung setzte der Beklagte je nach Rentenbeginn, d.h. ab 2006 einen steuerpflichtigen Anteil von 52% und ab 2005 einen steuerpflichtigen Anteil von 50% an.
Die steuerpflichtigen Rentenanteile der verschiedenen Renten berechnete der Beklagte dabei wie folgt:
2012 in €
2013 in €
2014 in €
Rentenbetrag 1. Rente
18.423,29
19.620,60
19.877,22
davon abzuziehen, weil darin Rentenerhöhung enthalten und folglich zu 100% steuerpflichtig
1.094,94
1.329,90
1.523,70
davon 52% steuerpflichtig, da Rentenbeginn 1.9.2006,
(davon 48% steuerfrei)
17.328,35
9.010,74 (8.318)
18.290,70
9.511,16 (8.780)
18.353,52
9.543,83 (8.810)
Steuerpflichtig 1. Rente
10.105
10.840
11.067
Rentenbetrag 2. Rente
1.720,44
1.745,58
1.768,50
davon abzuziehen, weil darin Rentenerhöhung enthalten und folglich zu 100% steuerpflichtig
101,64
122,64
139,92
1.618,80
1.622,94
1.628,58
davon 50% steuerpflichtig, da Rentenbeginn 1.8.2005
809,40
811,49
814,49
Steuerpflichtig 2. Rente
910
933
953
Tschechische Renten gesamt
2.464
1.300
979
davon 50% steuerpflichtig, da Rentenbeginn 2005
1.232
650
489
steuerpflichtig tschechische Renten gesamt
1.232
650
489
Rente gemäß § 22 Nr. 5 EStG, 100% steuerpflichtig (nicht streitig)
328
328
328
gesamt
12.575 €
12.751 €
12.837 €
Gegen die Einkommensteuerbescheide legte der Kläger Einsprüche ein, die mit Einspruchsentscheidung vom 12.01.2017 vom Beklagten als unbegründet zurückgewiesen wurden.
Seine Klage begründet der Kläger im Wesentlichen nunmehr damit, dass er die Anwendung der Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchst aa Satz 6 EStG für fraglich halte, weil es sich im Streitfall um keine klassische Änderung des Rentenjahresbetrages handele. Ein Teil der Renten (nämlich die tschechischen Renten) seien ihm nur nicht bis 2011 ausbezahlt worden. Aus diesem Grunde habe die Deutsche Rentenversicherung mit Bescheid vom 02.09.2011 eine Anpassung und keine Verminderung der inländischen Rente durchgeführt. Die Verminderung der Rente wegen Zusammentreffens mehrerer Ansprüche ab Beginn der Rente am 01.09.2006 sei bereits 2007 beschlossen worden und ein Antragsverfahren beim tschechischen Rentenversicherungsträger eingeleitet worden. Lt. § 31 des Fremdrentengesetzes sei die tschechische Rente in voller Höhe auf die deutsche Rente anzurechnen.
Der Kläger beantragt sinngemäß unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2012 vom 26.07.2013, für 2013 vom 02.01.2015 und für 2014 vom 18.06.2015 und der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2017 jeweils einen gleichbleibenden steuerfreien Teil bei der 1. Rente von 8.939 € zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Da der Jahresbetrag der Rente im Jahr 2012 nach Abzug des Anpassungsbetrags niedriger als 2007 gewesen sei, habe der steuerfreie Anteil der 1. Rente entsprechend korrigiert werden müssen. Die prozentuale Kürzung des steuerfreien Teils der Renten auch im Verhältnis des Jahresbetrags des aktuellen Steuerjahres zum Jahresbetrag 2007, führe zu keinen Änderungen der Steuerfestsetzungen 2012 bis 2014 zugunsten des Klägers:
2012 in €
2013 in €
2014 in €
Rentenbetrag 1. Rente
18.423,29
19.620,60
19.877,22
darin enth. Anpassung
1.094,94
1.329,90
1.523,70
verbleiben
17.328,35
18.290,70
18.353,52
steuerfrei
17.328 :18451 x 8.857 = 8.318
18.290 : 18451 x 8.857 = 8.780
18.353 : 18451 x 8.857 = 8.810
Ansatz lt. ESt-Bescheid steuerfrei
8.318
8.780
8.810
Selbst wenn man die Rechtsauffassung des Klägers zugrunde legen würde, ändere sich an den Berechnungen des steuerfreien Anteils der 1. Rente nichts.
Sämtliche Renteneinnahmen aus Tschechien müssten, insbesondere für 2014 mindestens 3.014 Kč mtl. (umgerechnet jährlich 1.319,76 €), betragen haben und seien demnach zu niedrig in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigt worden:
2012 in €
2013 in €
2014 in €
Auszahlungsbetrag
2.464
1.300
1.319,76
darin enth. Anpassung
285
272
280
verbleiben
2.179
1.028
1.039
Steuerfrei 50%
Steuerpflichtig 50%
1.089
514
519
Zuzüglich Anpassung
285
272
280
steuerpflichtig
1.374
786
799
bisher lt. Bescheid
1.232
650
489
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die gerichtliche Anordnung vom 14.08.2017, den gerichtlichen Hinweis vom 29.08.2017, die Rentenbescheide der Deutschen Rentenversicherung, die Rentenbezugsmitteilungen des Tschechischen Rentenversicherungsträgers für 2012 und 2013 sowie auf den Verzicht der Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verwiesen.
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger den im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 14.08.2008 angesetzten steuerfreien Anteil der 1. Rente für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs in Höhe von 8.939 € begehrt. Insofern ist der Kläger beschwert und die Klage zulässig.
2. Nach Auslegung des Klagebegehrens zu seinen Gunsten begehrt der Kläger jedoch keine Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2007.
Eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2007 würde wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2012 nicht in Betracht kommen. Darüber hinaus ergäbe sich lt. der mit Schriftsatz des Beklagten vom 03.08.2018 vorgelegten Probeberechnung über die Einkommensteuer 2007 (vgl. FG-Akte, Bl. 90 f.) unter Zugrundelegung der elektronisch von der Deutschen Rentenversicherung übermittelten Daten über die 1. und 2. Rente ein steuerfreier Teil der 1. Rente von 8.857 €. Eine Auswirkung auf die Streitjahre 2012 bis 2014 und damit eine niedrigere Steuerfestsetzung zugunsten des Klägers ergäbe sich auch nach den vom Kläger vorgelegten Rentenbescheiden nicht:
2012 in €
2013 in €
2014 in €
Rentenbetrag 1. Rente
1.596,44 x 6 = 9.578,64
19.367,16
1.631,42 x 6 = 9.788,52
1.631,42 x 6 = 9.788,52
19.617,42
1.638,15 x 6 = 9.828,90
1.642,17 x 6 = 9.853,02
1.670,70 x 6 = 10.024,20
19.877,22
darin enth. Anpassung
1.094
1.329
1.523
verbleiben
18.273
18.288
18.354
steuerfrei
18.273 :18.455 x 8.858 = 8.318
18.290: 18.455 x 8.858 = 8.777
18.353: 18.455 x 8.858 = 8.809
Ansatz lt. Bescheid stf.
8.318
8.780
8.810
3. Im Streitfall ist wegen der Abänderung des Jahresbetrags der 1. Rente des Klägers aufgrund von Einkommensanrechnungen aus weiteren Renten des tschechischen Rentenversicherungsträgers in den Streitjahren 2012 bis 2014 jährlich der steuerfreie Teil der Altersrente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. a Satz 6 EStG neu zu berechnen und damit anzupassen gewesen.
a) Gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. a Satz 1 EStG gehören zu den sonstigen Einkünften unter anderem Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie der Besteuerung unterliegen. Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist nach Satz 2 der Vorschrift der Jahresbetrag der Rente. Der der Besteuerung unterliegende Anteil beträgt bei einem Rentenbeginn – wie im Streitfall – nach Satz 3 der Vorschrift für das Jahr 2005 50%, für das Jahr 2006 52%. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist nach Satz 4 der Vorschrift der steuerfreie Teil der Rente. Dieser gilt nach Satz 5 der Vorschrift grundsätzlich ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Abweichend von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. a Satz 5 EStG ist nach Satz 6 der Vorschrift der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. Nach Satz 7 der Vorschrift führen regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.
b) Rentenanpassungen aufgrund regulärer Rentenerhöhungen sind regelmäßige Anpassungen im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. a Satz 7 EStG (vgl. BFH-Beschluss vom 06.03.2013 X B 113/11, BFH/NV 2013, 929 m.w.N.) und führen nicht zur Erhöhung des steuerfreien Teils der Rente. Sie sind vielmehr zu 100% steuerpflichtig.
Bei der abweichenden Anpassung des steuerfreien Teils der Rente bei Veränderung des Jahresbetrags i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. a Satz 6 EStG sind daher regelmäßige Anpassungen der Rente(n) aufgrund der regulären Rentenerhöhungen unberücksichtigt zu lassen.
c) Im Streitfall hat sich der steuerfreie Anteil der 1. Rente, der der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der 1. Rente 2007 (Rentenbeginn 2006) und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist, geändert. 2007 hat der Kläger noch keine Rente aus Tschechien erhalten. Eine Einkommensanrechnung hat nicht stattgefunden. Daher hat der steuerfreie Anteil der ungekürzten Rente im Jahr 2007 8.939 € betragen.
d) Der steuerfreie Teil der 1. Rente ist in jedem Streitjahr neu zu berechnen gewesen, da die Höhe des Jahresbetrags dieser Rente aufgrund der vorzunehmenden Anrechnung der tschechischen Rente sich jeweils verändert hat.
Die 1. Rente des Klägers hat sich infolge der Anrechnung der tschechischen Rente verändert, d.h. hat sich -wie den Rentenbescheiden zu entnehmen istin den Streitjahren vermindert, was sich auf die Höhe des steuerfreien Anteils ausgewirkt hat. Dabei ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich, dass die tschechischen Renten erst ab 2011 an den Kläger ausgezahlt worden sind. Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass sich durch die (ab 2011 auch rückwirkend erfolgte) Auszahlung und Anrechnung der tschechischen Renten der ursprüngliche Jahresbetrag 2007 verändert hat.
Der Beklagte hat daher zu Recht den steuerfreien Betrag der 1. Rente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. a Satz 6 EStG in den Streitjahren jährlich neu in dem Verhältnis berechnet, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zuletzt zugrunde gelegen hat.
Dass Veränderungen des Jahresbetrags einer (Witwer-)Rente aufgrund von Einkommensanrechnungen stets zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente führen, vertritt nicht nur das Bundesministerium der Finanzen (vgl. BMF-Schreiben vom 19. August 2013 IV C 5 – S 2345/08/0001, 2013/0760735, BStBl I 2013, 1087, Rz. 232 ff., mit Berechnungsbeispiel), sondern auch die Literatur (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 22 EStG Rz. 288; Heß/Golombek in Lademann, EStG, § 22 Rz. 197 und 206; Lindberg in Frotscher, EStG, § 22 Rz. 154a; Nacke in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 22 EStG Rz. 119; Fischer in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 22 Rz. 41; Dr. F., EFG 2016, 1255) und auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 13. Dezember 2017 5 K 126/16, EFG 2018, 369; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 7. April 2017 8 K 1489/15, DStRE 2018, 908; Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2016 15 K 1989/13 E, EFG 2016, 1255).
Die vom Beklagten vorgenommenen jährlichen Neuberechnungen der 1. Rente aufgrund vorgenommener Einkommensanrechnungen in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden sind zutreffend. Danach ergeben sich keine niedrigeren Einkommensteuerfestsetzungen zugunsten des Klägers.
e) Unbeschränkt Steuerpflichtige -wie der Klägerhaben Renten ausländischer Rentenversicherungsträger im Inland zu versteuern. Im Streitfall sind die Renten des tschechischen Rentenversicherungsträgers nach Art. 19 DBA-Tschechien i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchst. aa EStG im Inland zu besteuern. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Aufgrund der vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen zur Alters- und Witwerrente des tschechischen Rentenversicherungsträgers würden sich -wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hatzu Lasten des Klägers höhere Einkommensteuerfestsetzungen ergeben. Das gilt auch für das Streitjahr 2014, da der Kläger zuletzt noch die Bescheinigung des tschechischen Rentenversicherungsträgers für 2014 dem Gericht vorgelegt hat, wonach die monatliche Rente 3.013 Kč mtl. betragen hat.
Aufgrund des Verböserungsverbots verbleibt es allerdings bei den bisherigen Steuerfestsetzungen für die Streitjahre.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
5. Das Gericht hält es für sachgerecht, mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 90 Abs. 2 FGO) zu entscheiden.