Steuerrecht

Nichtannahme einer unzulässigen Urteilsverfassungsbeschwerde – Verwerfung eines Befangenheitsantrags – abgelehnte Richter bei Entscheidung über offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen

Aktenzeichen  1 BvR 1081/17

Datum:
29.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170629.1bvr108117
Normen:
§ 19 Abs 1 BVerfGG
§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BSG, 15. Februar 2017, Az: B 14 AS 11/17 C, Beschlussvorgehend BSG, 21. Dezember 2016, Az: B 14 AS 261/16 B, Beschlussvorgehend BSG, 8. Dezember 2015, Az: B 14 AS 660/15 B, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 22. Oktober 2015, Az: L 8 AS 61/15, Urteil

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
1. Das Ablehnungsgesuch gegen “alle BVRler […], die ab 2008 in meinen Verfassungsbeschwerden nicht entschieden haben” beziehungsweise die Verfassungsrichterinnen Britz, Baer und den Verfassungsrichter Eichberger ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch – soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind – nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
2
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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