Aktenzeichen 1 BvR 1526/17
§ 90 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 8. Juni 2017, Az: 7 W 41/17, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 15. Mai 2017, Az: 7 W 41/17, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 23. März 2017, Az: 336 O 317/17, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 15. Februar 2017, Az: 336 O 317/17, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Kirchhof, Masing und Paulus wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
2
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.