Steuerrecht

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Keine Steuerverweigerung aus Gewissensgründen

Aktenzeichen  1 BvR 570/12

Datum:
6.6.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
Normen:
Art 4 Abs 1 GG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BFH, 26. Januar 2012, Az: II B 70/11, Beschlussvorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 6. Juni 2011, Az: 10 K 1128/09, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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