Steuerrecht

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Werbung mit Namen und Internetadresse auf Anwaltsrobe

Aktenzeichen  1 BvR 54/17

Datum:
31.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170731.1bvr005417
Normen:
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
§ 43b BRAO
§ 6 RABerufsO
§ 20 RABerufsO
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 7. November 2016, Az: AnwZ (Brfg) 47/15, Urteilvorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 29. Mai 2015, Az: 1 AGH 16/15, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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