Steuerrecht

Nichtannahmebeschluss sowie Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung sowie wegen unzureichender Substantiierung

Aktenzeichen  1 BvR 501/18

Datum:
22.3.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180322.1bvr050118
Normen:
§ 19 Abs 1 BVerfGG
§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Iserlohn, 25. Januar 2018, Az: 5 Ca 1969/17, Versäumnisurteil

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Eichberger sowie die Richterinnen Baer und Britz wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
1. Soweit das Ablehnungsgesuch Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts betrifft, die nicht Mitglieder der geschäftsplanmäßig zur Entscheidung berufenen Kammer sind, bedarf es keiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ).
2
2. Das Ablehnungsgesuch enthält im Übrigen lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (hier: die Mitwirkung an völlig andere Gegenstände betreffenden unanfechtbar abgeschlossenen Verfahren; vgl. BVerfGE 133, 163 ). Abgelehnte Richterinnen und Richter sind nicht davon ausgeschlossen, über derart unbegründete Gesuche auch selbst zu befinden. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es insoweit auch keiner dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 142, 1 ). Die Kammer entscheidet folglich unter Mitwirkung des Richters Eichberger und der Richterinnen Baer und Britz.
3
3. In der Sache selbst ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie vor Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) und ohne eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung erhoben worden ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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