Aktenzeichen 1 BvR 1936/14
§ 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend BSG, 16. Mai 2014, Az: B 12 KR 94/13 B, Beschlussvorgehend Hessisches Landessozialgericht, 25. September 2013, Az: L 1 KR 139/12, Beschlussvorgehend SG Gießen, 14. Februar 2012, Az: S 15 KR 116/08, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Der Antrag auf Wiedereinsetzung war abzulehnen, weil keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe für eine unverschuldete Fristversäumnis geltend gemacht wurden (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.