Steuerrecht

(Objektbezogenheit der Bescheinigung i.S. des § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG)

Aktenzeichen  IX R 17/13

Datum:
6.5.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 7h Abs 1 EStG 2002
§ 171 Abs 10 AO
§ 175 Abs 1 Nr 1 AO
§ 177 BauGB
§ 7h Abs 2 EStG 2002
Spruchkörper:
9. Senat

Leitsatz

NV: Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen i.S. des § 7h Abs. 1 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn die zuständige Gemeindebehörde die Erfüllung der Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG objektbezogen bescheinigt.

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 27. Februar 2013, Az: 3 K 1183/08, Urteil

Tatbestand

1
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben von der Bauträgerin … (KG) mit notariell beurkundeten Vertrag vom 29. November 2002 an dem Objekt Y, zu je 1/2 das gemäß der bereits erfolgten Teilungserklärung noch zu bildende Wohnungseigentum an der Eigentumswohnung Nr. … nebst dem Abstellraum Nr. … im Kellergeschoss und einen Kfz-Stellplatz. Der Kaufpreis betrug 111.470 € zzgl. 3.000 € für den Kfz-Stellplatz. Die Summe entfiel zu 5.724 € auf Grund und Boden, zu 11.447 € auf den Anteil der Gebäudealtsubstanz sowie zu 97.299 € auf die durchzuführende Sanierung.
2
Die Eigentumswohnung Nr. … ist im Dachgeschoss des Hauses … der ehemaligen, um … errichteten Kaserne … belegen. Das Kasernengebäude wurde ehemals als Lager, Magazin und als Gaststätte mit Gesellschaftsräumen genutzt. Bei dem Gebäude handelte es sich vor dem Umbau um einen ein- und zweigeschossigen massiven Klinkerbau, der voll unterkellert war. Das Dachgeschoss der Kaserne wurde nicht zu Wohnzwecken genutzt. Der Umbau und die Sanierungsarbeiten wurden nach dem Kaufvertragsschluss durchgeführt. Die Eigentumswohnung wurde im Oktober 2003 fertig gestellt.
3
Die Stadt … bestätigte mit einer der KG erteilten Bescheinigung vom 1. März 2005 u.a., dass die Gebäude „… in einem durch Sanierungssatzung vom … (Satzung zur 1. Änderung der Sanierungssatzung der Stadt … vom …) förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen ist. (…)An dem Gebäude sind durchgeführt worden: (…) Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes, das wegen seiner geschichtlichen (…) oder städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist.Der Durchführung der Maßnahme lag zugrunde: (…) eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde für Haus … vom …. …“
4
Am 5. März 2005 gab die KG beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) für das Objekt Y in … ab. Sie erklärte für die Kläger Anschaffungskosten von 114.470 €, die –abweichend von dem Notarvertrag– zu 5.724 € auf Grund und Boden, zu 11.384,71 € auf den Altbau sowie zu 97.361,29 € auf Anschaffungskosten i.S. von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gemäß § 7h Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entfallen sollten.
5
Im Anschluss an eine Außenprüfung bei der Y ging das FA davon aus, dass es sich bei der im Dachgeschoss befindlichen Eigentumswohnung Nr. … um einen Neubau handele, der nicht nach § 7h EStG begünstigt sei, und stellte in dem „Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Y (Wohnung …) für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO“ für die Kalenderjahre 2002 bis 2006 vom 5. Oktober 2007 fest:“Zeitpunkt des rechtswirksamen Abschlusses des obligatorischen Kaufvertrages oder gleichstehenden Rechtsakts 29. November 2002,Anzahlungen im Kalenderjahr 2003  114.470,00 €,Anschaffungskosten insgesamt 114.470,00 €,Anschaffungskosten für den Grund und Boden 5.724,00 €,Anschaffungskosten für den Altbau 0,00 €,Anschaffungskosten für nach Kaufvertragsabschluss durchgeführte Modernisierungs- bzw. Baumaßnahmen 0,00 € (Spalte 8),von dem Betrag in Spalte 8 sind Anschaffungskosten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999/§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 entfallen 0,00 €,von dem Betrag in Spalte 8 sind Anschaffungskosten, die auf Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG / § 10f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG entfallen 0,00 €, (…)Anschaffungskosten für einen Neubau 108.746,00 €,Zeitpunkt der Fertigstellung 31.10.2003.“
6
Einspruch und Klage blieben erfolglos. In seinem Urteil vertrat das Finanzgericht (FG) die Auffassung, dass es sich bei der von den Klägern erworbenen Eigentumswohnung Nr. … um einen nicht begünstigten Neubau handele; die Eigentumswohnung sei erstmals hergestellt worden. Auch enthalte die Bescheinigung der Stadt … keine das FA bindende Entscheidung, wonach die Steuerbegünstigung nach § 7h EStG zu gewähren sei. Das eigenständige Prüfungsrecht der Finanzbehörden umfasse die Beurteilung, ob durch die Baumaßnahme ein modernisiertes oder instandgesetztes Gebäude oder ein Neubau oder bautechnisch neues Gebäude entstanden sei. Darüber hinaus beziehe sich die Bescheinigung auf das (bautechnische) Gebäude als Ganzes und treffe damit keine Aussage zu den einzelnen Eigentumswohnungen, die als selbständige Wirtschaftsgüter Gegenstand der Steuervergünstigung seien.
7
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 7h EStG). Das FG habe die Bindungswirkung der Sanierungsbescheinigung verkannt. Zudem liege weder tatsächlich noch steuerrechtlich ein Neubau vor. Überdies seien die Kläger durch den Erwerb der Eigentumswohnung Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft geworden und haben damit sowohl einen Anteil am Sondereigentum als auch einen Anteil am Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft erworben. Soweit darauf begünstigte Herstellungskosten entfallen, könnten diese beim Erwerber einer Dachgeschosseinheit zur Absetzung von Abnutzung führen.
8
Die Kläger beantragen sinngemäß,das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Y (Wohnung …) für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO für die Kalenderjahre 2002 bis 2006 vom 5. Oktober 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2008 dahingehend zu ändern, dass bei im Übrigen unveränderten Feststellungen folgende Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden:Anschaffungskosten für den Altbau 11.384,71 €,Anschaffungskosten für nach Kaufvertragsabschluss durchgeführte Modernisierungs- bzw. Baumaßnahmen 97.361,29 € (Spalte 8),von dem Betrag in Spalte 8 sind Anschaffungskosten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999/§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 entfallen 97.361,29 € (Spalte 9),von dem Betrag in Spalte 8 sind Anschaffungskosten, die auf Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG/ § 10f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG entfallen 97.361,29 € (Spalte 10),Anschaffungskosten für einen Neubau 0,00 € (Spalte 12).
9
Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.

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