Steuerrecht

Offensichtlich unzulässige Klage wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses

Aktenzeichen  Au 5 K 17.32500

Datum:
21.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 113 Abs. 5
VwGO VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1
VwGO VwGO § 173
AsylG AsylG § 10 Abs. 1
AsylG AsylG § 10 Abs. 2
ZPO ZPO § 130 Nr. 1

 

Leitsatz

Ist der Kläger untergetaucht und hat er es unter Verstoß gegen § 10 Abs. 1 AsylG unterlassen, seine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, fehlt es ungeachtet der Gründe für sein Untertauchen am Rechtsschutzinteresse für seine Klage gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Nachdem die Beteiligten form- und fristgerecht unter Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geladen worden sind, konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2017 auch ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die Beteiligten sind zur mündlichen Verhandlung form- und fristgerecht geladen worden.
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist.
Die Beklagte hat dem Gericht mitgeteilt, dass der Kläger untergetaucht ist. Daher fehlt seiner Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen der Kläger untergetaucht ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2016 – 24 CE 06.1102 – juris Rn. 14).
Die Bevollmächtigten des Klägers haben dem Gericht lediglich mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten. Durch sein Untertauchen hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er an der Fortführung des Klageverfahrens kein Interesse mehr hat.
Jedenfalls ist die Klage deswegen unzulässig, weil es an der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers fehlt. Dies stellt einen Verstoß gegen die zwingenden Verfahrensvorschriften der §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 173 VwGO, § 130 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) dar, wonach natürliche Personen dem Gericht eine aktuelle ladungsfähige Anschrift und ihre Änderung anzugeben haben (BayVGH, B.v. 12.5.2015 – 10 ZB 04.1600 – juris Rn. 2 f.). Die Bezeichnung des Klägers ist nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendiger Inhalt der Klageschrift und Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.2012 – 9 B 79/11 – juris). Im Übrigen sieht auch § 10 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) ausdrücklich vor, dass der Asylbewerber für die angerufenen Gerichte stets erreichbar sein muss und jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen mitzuteilen hat.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2017 ist niemand erschienen. Das letzte gerichtliche Schreiben (Ladung zur mündlichen Verhandlung), zugestellt an die zuletzt bekannte Adresse des Klägers, kam mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Der Kläger hat es damit unter Verstoß gegen § 10 Abs. 1 AsylG unterlassen, seine aktuelle Anschrift mitzuteilen.
Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Das Gericht folgt hierzu den Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid und sieht im Hinblick darauf von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG. Im gerichtlichen Verfahren wurden keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen.
Die Klage war demnach bereits als offensichtlich unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
Dieses Urteil ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG unanfechtbar.

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