Steuerrecht

Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage aufgrund selbstverschuldetem Fristversäumnis

Aktenzeichen  M 5 K 16.35862

Datum:
1.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 74 Abs. 1 S. 1, § 78 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Ob eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist, wenn auf die Möglichkeit einer Klageerhebung zur Niederschrift nicht hingewiesen wurde, ist unerheblich, wenn die Klage zur Niederschrift erhoben wurde. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1. Die Klage ist bereits offensichtlich unzulässig.
Die Klage muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG). Hierüber ist der Kläger in dem streitgegenständlichen Bescheid nach Aktenlage belehrt worden, auch in punjabi. Auf die Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung:unrichtig sein könnte, da sie nicht auf die Möglichkeit einer Klageerhebung zur Niederschrift verweist (so: VGH BW, U.v. 18.4.2017 – A 9 S 333/17 – juris Rn. 28; VG Münster, B.v. 21.7.2017 – 9 L 1200/17.A – juris Rn. 7; a.A. VG Schleswig, B.v. 2.6.2017 – 13 A 142/17 – juris Rn. 13 ff.) kommt es vorliegend nicht an, da der Kläger die Klage gerade zur Niederschrift erhoben hat. Das zeigt, dass die kritische Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim in Frage zu stellen ist.
Die Klagefrist begann am Tag nach der Zustellung des Bescheids gegen Postzustellungsurkunde (19.11.2016) am 20. November 2016 und endete nach zwei Wochen am Montag, den 5. November 2016 (Fristende 3.12.2016 fiel auf einen Samstag). Die Klageerhebung erfolgte jedoch erst am 7. Dezember 2016.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist kann vorliegend nicht gewährt werden (§ 60 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Auch wenn der Kläger keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hat, kommt eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO) nicht in Betracht. Denn der sinngemäße Vortrag, der Ausländer habe gemeint, es laufe eine Monatsfrist, kann nicht verfangen, da dieser Irrtum nicht unverschuldet ist. Vielmehr ist der Kläger über die Klagefrist von zwei Wochen auch in seiner Sprache belehrt worden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 10). Auch der Hinweis, er sei bei Klageerhebung nicht auf die Fristversäumnis hingewiesen worden, verfängt nicht. Denn das kann das verschuldete Versäumen der Klagefrist nicht beseitigen.
Die Versäumung der Klagefrist drängt sich nach allgemeiner Meinung geradezu auf, sodass die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen ist (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
2. Im Übrigen wäre die Klage auch als offensichtlich unbegründet abzuweisen, da der Kläger ausschließlich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise angegeben hat. Das steht auch nicht ansatzweise mit den Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter (die zudem daran scheitert, dass der Kläger auf dem Landweg eingereist ist, Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes/GG) bzw. als Flüchtling in Beziehung. Im Übrigen wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen.
3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des gerichtskostenfreien (§ 83 b AsylG) Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

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