Steuerrecht

Prozesshindernis – Entgegenstehende Rechtskraft

Aktenzeichen  M 9 K 16.5978

Datum:
18.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 121
BayVwVfG BayVwVfG Art. 48

 

Leitsatz

Die Anfechtungsklage gegen einen Änderungsbescheid ist wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig, wenn in einem bei Eingang noch offenen, aber zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgeschlossenen früheren Verfahren der dortige Aufhebungsantrag im Interesse des nicht vertretenen Klägers dahingehend ausgelegt wurde, dass er sich gegen den Grundbescheid in der Fassung des Änderungsbescheids richte, und wenn sich der Klageschrift nicht entnehmen lässt, dass nur eine Einbeziehung in das frühere Verfahren gewünscht war. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2017 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht – auch nachdem eine Viertelstunde zugewartet wurde (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2017 – 20 ZB 17.30303 – juris) und nach nochmaligem Aufruf der Sache – erschienen ist, da in der per Postzustellungsurkunde zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
Der als Anfechtungsklage geführte Rechtsbehelf ist bereits unzulässig.
Ihm steht die Rechtskraft des Urteils vom 22. Februar 2017 (M 9 K 16.4248) entgegen, mit dem bereits über „eine“ Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid entschieden wurde. Der Aufhebungsantrag im damaligen Verfahren wurde im Interesse des nicht vertretenen Klägers dahingehend ausgelegt, dass er sich gegen den Grundbescheid in der Fassung des Änderungsbescheids wende, da sein Rechtsbehelf sonst teilweise unzulässig gewesen wäre. Dies folgte daraus, dass der Änderungsbescheid eine ausdrückliche Rücknahme, Art. 48 BayVwVfG in Bezug auf Ziff. 3 des Ausgangsbescheids enthielt, weswegen von dessen Ziff. 3 ex tunc keine Rechtswirkungen mehr ausgingen (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.1998 – 8 C 15/96 – juris); den Grundbescheid gab es also in seiner ursprünglichen Form nicht mehr. Diese Auslegung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der Berufungsinstanz bestätigt (BayVGH, B.v. 11.9.2017 – 12 ZB 17.748 – Entscheidungsabdruck).
Im hiesigen Verfahren wurde vom Kläger ausdrücklich Klage gegen den Änderungsbescheid erhoben. Dass nur eine Einbeziehung in das bei Eingang noch laufende bzw. offene Verfahren M 9 K 16.4248 gewünscht sein sollte (womit eine Klageänderung, § 91 VwGO, einhergegangen wäre), ließ und lässt sich dem Schriftsatz nicht entnehmen. Die aufrechterhaltene Anfechtungsklage ist demnach, da eine Änderung der Sach- oder Rechtslage weder vorgetragen noch aus den Akten erkennbar ist, unzulässig.
Nur ergänzend und ohne dass es tragend darauf ankommt, wird darauf hingewiesen, dass die Anfechtungsklage auch unbegründet wäre, da mit Ablehnung des Zulassungsantrags durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig entschieden wurde, dass der Änderungsbescheid formell und materiell rechtmäßig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

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