Aktenzeichen M 23 K 18.32857
RDGEG § 3, § 5
VwVfG § 51
ZPO §§ 708 ff.
VwGO § 67 Abs. 4 S. 4 u. S. 7, § 102 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, § 154 Abs. 1, § 167
AsylG § 3, § 4, § 77 Abs. 2, § 81
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens der Parteien in der mündlichen Verhandlung entscheiden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Das Gericht folgt den zutreffenden Feststellungen und der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht daher von einer eigenständigen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die Klage war daher unter den in § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.v.m. §§ 708 ff. ZPO bezeichneten Folgen abzuweisen.