Steuerrecht

Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

Aktenzeichen  VI R 32/11

Datum:
19.1.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG 2002
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2002
Spruchkörper:
6. Senat

Leitsatz

NV: Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht (Anschluss an BFH-Urteile vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; VI R 55/10, BStBl II 2012, 38).

Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. April 2011, Az: 2 K 278/09, Urteil

Tatbestand

1
I. Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr (2007) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr Bezirksleiter bei der Firma X-GmbH & Co. KG in Y (Arbeitgeber). Er war in dieser Eigenschaft laut Arbeitsvertrag zuständig für die Verkaufsstellen in A, B, C, D, E, F, G, H, J und K. Er suchte die Verkaufsstellen mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen mehrfach im Jahr, allerdings unterschiedlich häufig, auf.
2
Der Kläger begehrte im Rahmen der Steuererklärung für das Streitjahr u.a. den Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung in Höhe von 2.028 €. Dies lehnte der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) mit der Begründung ab, dass die Verkaufsstellen regelmäßige Arbeitsstätten darstellten und somit eine Einsatzwechseltätigkeit nicht angenommen werden könne.
3
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nur zu einem geringen Teil statt. Nach seiner Auffassung sind die Verkaufsstellen grundsätzlich als regelmäßige Arbeitsstätten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bewerten. Lediglich die Filialen, die der Kläger nur jeweils vereinzelt im Streitjahr aufgesucht habe, seien keine regelmäßigen Arbeitsstätten. Von einer für das Merkmal der regelmäßigen Arbeitsstätte maßgeblichen hinreichend zentralen Bedeutung könne erst bei mehr als zehn Besuchen im Kalenderjahr ausgegangen werden.
4
Sowohl die Kläger als auch das FA wenden sich gegen die Vorentscheidung jeweils mit der Revision.
5
Die Kläger beantragen, die Revision des FA zurückzuweisen, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2007 dahingehend abzuändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 2.028 € in Abzug gebracht werden.
6
Das FA beantragt, die Revision der Kläger zurückzuweisen, das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als weitere Werbungskosten in Höhe von 246 € zum Abzug zugelassen wurden, und im Übrigen das Urteil des FG zu bestätigen.

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