Aktenzeichen VI R 28/13
Leitsatz
1. NV: Die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt.
2. NV: Entsprechend diesem Regelungsgehalt überprüft das FG die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist.
Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 18. April 2013, Az: 16 K 922/12 L, Urteil
Tatbestand
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I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ersuchte den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt –FA–) mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 um Auskunft über die lohnsteuerliche Behandlung eines Angebots im Rahmen eines “Demografieprojekts”, das sie ihren Mitarbeitern anbot. Unter anderem wurde ein einwöchiges Einführungsseminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil angeboten (sog. Sensibilisierungswoche). Die Klägerin machte geltend, das Seminar diene dazu, Beschäftigungsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Motivation der aufgrund der demografischen Entwicklung zunehmend alternden Belegschaft zu erhalten. Sie vertrat die Auffassung, es fehle bereits am Entlohnungscharakter, weil die angebotene Maßnahme im ganz überwiegenden Interesse der Klägerin liege.
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Das FA erteilte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Bescheid vom 25. Januar 2011 die Auskunft, die Teilnahme an der Sensibilisierungswoche stelle Arbeitslohn dar, der lediglich in Höhe von maximal 500 € pro Jahr steuerfrei sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.
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Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensfehler.
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Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und entsprechend § 42e EStG festzustellen, dass die von der Klägerin getragenen Kosten der sog. Sensibilisierungswoche keinen Arbeitslohn darstellen.
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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.