Steuerrecht

Revision, Arbeitnehmer, Beteiligung, Rente, Zeitpunkt, Einkommensteuerbescheid, Gutachten, Mitgesellschafter, Gesellschaft, Gewerbesteuermessbescheid, Zuziehung, Darlehen, Finanzamt, Auskunft, Beteiligung an der Kapitalgesellschaft, verbindliche Auskunft, Rechtsprechung des BFH

Aktenzeichen  1 K 1266/15

Datum:
25.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
EFG – 2018, 649
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2010 und der Gewerbesteuermessbescheid 2010, jeweils vom 11.02.2013, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2015 werden dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 2010 auf 1.099.912 € und der Gewerbesteuermessbetrag 2010 auf 91.707 € herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 10/11 und das Finanzamt zu 1/11 zu tragen.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die Kläger haben mit ihrer Klage nur zum Teil Erfolg.
Die Beteiligung des Klägers an der GmbH stellte zumindest gewillkürtes Betriebsvermögen der Einzelfirma E e.K. dar, sodass dessen Schenkung der GmbH-Beteiligung an die Ehefrau und die beiden Kinder als Entnahme zu erfassen war. Hierdurch wurde ein Entnahmegewinn in der Einzelfirma E e.K. in steuerpflichtiger Höhe von 2.146.226 € realisiert.
1. Die GmbH-Beteiligung des Klägers stellte Betriebsvermögen in seinem Einzelunternehmen E e.K. dar, wobei es letztendlich dahin stehen kann, ob es sich um notwendiges oder lediglich um gewillkürtes Betriebsvermögen handelte.
1.1. Nach Ansicht des Gerichts spricht vieles dafür, dass die Beteiligung des Klägers an der GmbH notwendiges Betriebsvermögen in seinem Einzelunternehmen E e.K. geworden ist.
Als notwendiges Betriebsvermögen werden i.d.R. solche Wirtschaftsgüter bezeichnet, die dem Betrieb in dem Sinne unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind (vgl. Heinicke in Schmidt, EStG, 36. Aufl. 2017, § 4 Rz 104 m.w.N.).
Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die nahezu ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden. Das gilt auch für GmbH-Beteiligungen (vgl. z.B. das BFH-Urteil vom 02.09.2008 X R 32/05, BStBl II 2009, 634). Die Beteiligung an einer GmbH kann danach dann notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens sein, wenn sie für dieses wirtschaftlich vorteilhaft ist. Das ist u.a. der Fall, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern (vgl. das BFH-Urteil vom 12.06.2013 X R 2/10, BStBl II 2013, 907 sowie den BFH-Beschluss vom 26.08.2005 X B 98/05, BStBl II 2005, 833). Eine branchenidentische Betätigung des Unternehmens des Gesellschafters und der Beteiligungsgesellschaft ist hierbei nicht zwingend erforderlich, ebenso wenig, dass eine Mehrheitsbeteiligung besteht.
Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn mit der betreffenden GmbH lediglich Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen. Ob eine Beteiligung notwendiges Betriebsvermögen ist, entscheidet sich danach, auf welchem Geschäftsfeld die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, tätig ist und wie sich diese Tätigkeit auf den Betrieb des Steuerpflichtigen auswirkt und ob sie dazu dienen soll, dessen Unternehmen „entscheidend zu fördern“ (vgl. das BFH-Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.).
Im hier zu entscheidenden Klageverfahren hat die GmbH das Einzelunternehmen E e.K. zumindest in dessen Gründungs- und Anlaufphase in den Jahren 2003 und 2004 in wirtschaftlicher, finanzieller und logistischer Hinsicht so intensiv und nachhaltig gefördert, dass die GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen zu behandeln ist.
1.1.1. Die Unterstützungsleistungen, die der Einzelfirma E e.K. zu Beginn ihrer Geschäftstätigkeit seitens der GmbH gewährt worden waren, führten erst dazu, dass eine von Beginn an erfolgreiche Geschäftstätigkeit entwickelt werden konnte.
Nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung (vgl. das BFH-Urteil vom 23.02.2012, a.a.O.) ist bei der Prüfung, ob die GmbH-Beteiligung eines Einzelunternehmers notwendiges Betriebsvermögen darstellt, neben den wirtschaftlichen Vorteilen, die das Einzelunternehmen und die Kapitalgesellschaft aus einer Zusammenarbeit gezogen haben, auch zu prüfen, ob vergleichbare Geschäftsbeziehungen auch mit anderen Unternehmen unterhalten wurden. Letzteres ist vorliegend zu verneinen; da die GmbH keinem fremden Dritten eine solch massive und intensive Förderung gewährte oder gewährt hätte.
Auch wenn die Unterstützungsleistungen etwa ab dem Jahr 2005 in weiten Bereichen nachließen, wirkten sie immer noch positiv nach. Daneben profitierte die Einzelfirma auch später – wenn auch nicht mehr in dieser Intensität – von ihren weiterhin engen Kontakten zur GmbH, die ihr in verschiedensten Bereichen (z.B. Wareneinkauf, Personal, Darlehen) erhebliche Vorteile verschafften. Außenstehenden Dritten wurden vergleichbare Vorteile von der GmbH nicht eingeräumt.
1.1.1.1. Der inzwischen von E e.K. betriebene Internethandel war ursprünglich ein organisatorisch in der GmbH gewachsener Unternehmensbereich. Diesen hatte der Kläger in 2003 in sein Einzelunternehmen überführt, ohne jedoch zunächst die tatsächlichen Geschäftsabläufe zu verändern. So war die Tätigkeit der GmbH in der Anfangszeit weiterhin für den Betrieb des – nunmehr im Rahmen eines Einzelunternehmens geführten – Internethandels von wesentlicher Bedeutung. E e.K. griff in dieser Unternehmensphase auf das Personal, das technische Know-how, und die Warenlogistik (insbesondere Einkauf) der GmbH zurück. Daneben erhielt es in Form der günstigen Warenkredite eine wesentliche finanzielle Förderung.
Dabei fällt dem Umstand, dass E e.K. bereits in einem sehr frühen Stadium seiner Geschäftstätigkeit einen Hallenbau und eine spätere wirtschaftliche und personelle Entkoppelung von der GmbH anstrebte, kein wesentliches Gewicht zu. Maßgeblich für die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen ist vielmehr die sehr intensive „Starthilfe“ zu dem Zeitpunkt, in dem E e.K. erstmals nachhaltig am Markt wirtschaftliche Aktivitäten entfaltete.
1.1.1.2. Der Darstellung der Kläger, wonach es zwischen den Geschäftsfeldern der Einzelfirma E e.K. und der GmbH keine nennenswerten Überschneidungen gegeben habe, da die GmbH das beratungsintensive Ladengeschäft und das Einzelunternehmen das umsatzstarke Postengeschäft betrieben habe, ist nicht zu folgen.
Eine Differenzierung nach Ladenbzw. Postengeschäft erscheint zu eng, vielmehr ist auf den Handelsgegenstand abzustellen. Diesbezüglich hatte der Kläger im Jahr 2003 in seiner Gewerbeanmeldung als Geschäftszweck den „Handel u. Versand von elektrischen Geräten“ angegeben. Dieses Geschäftsfeld entspricht dem der GmbH. Dementsprechend ist es konsequent, wenn dem Gutachter von Y die Auskunft erteilt wurde, die GmbH wolle keine Einkäufe für E e.K. mehr vornehmen, da dieses Unternehmen mit seinem Geschäftsmodell teilweise in Konkurrenz zur Gesellschaft stehe (vgl. Seite 15 des Gutachtens vom 30.04.2013 zum 31.12.2010 „Umsatzerlöse“ a. E.).
1.1.1.3. Zu Beginn des Geschäftsbetriebs (2003 und 2004) organisierte die GmbH für die Einzelfirma E e.K. in wesentlichen Bereichen deren Geschäftsabwicklung. Zu diesem Zeitpunkt griff E e.K. in Ermangelung eigener Räumlichkeiten und eigenen Personals in vollem Umfang auf die Logistik und die Lagerräume der GmbH zurück. Soweit die Kläger behaupten, die Warenabnahme durch E e.K. sei für die GmbH mit nahezu keinem weiteren Arbeitsaufwand verbunden gewesen, da E e.K. die Bestellung, die Lieferung, die Lagerhaltung und die Retouren-Abwicklung eigenständig organisiert habe, ist dem jedenfalls hinsichtlich der Anfangszeit des Geschäftsbetriebs des Einzelunternehmens (2003 und 2004) nicht zu folgen.
1.1.1.4. Der Kläger hat im Rahmen seiner Einzelfirma E e.K. bis in das Streitjahr hinein erheblich davon profitiert, dass er mit Hilfe der GmbH die Vorteile aus dem Einkaufsverband G nutzen konnte. Die Frage, ob die Einzelfirma ohne Warenbezug über den Einkaufsverband wirtschaftlich ebenso erfolgreich gewesen wäre, ist theoretischer Natur und kann letztendlich dahinstehen.
Denn tatsächlich deckte die Einzelfirma während der Gründungs- und Anlaufphase ca. 95% ihres Wareneinkaufs über die GmbH und deren Einkaufsverband ab. Der Wareneinkauf wurde zu dieser Zeit somit nahezu ausschließlich – und in nicht zu vernachlässigendem Umfang auch noch danach – unter Mitwirkung der GmbH abgewickelt. Hierbei erhob die GmbH anfangs nicht einmal einen Zuschlag für die von ihr erbrachten Dienstleistungen.
Die Kriterien für eine eigene Aufnahme in den Einkaufsverband G erfüllte die Einzelfirma als Händler ohne eigene Ausstellungsräume zu keinem Zeitpunkt.
1.1.1.5. Mit der Übernahme des Onlineshops „Z“ durch E e.K. fand zudem ein erheblicher Know-how-Transfer statt. Den Einwendungen der Kläger, wonach für den Betrieb eines Onlineshops lediglich eine funktionsfähige Internetseite benötigt werde, die von professionellen Anbietern relativ problemlos erstellt werden könne und auch ansonsten durch den Personalübergang keine Spezialkenntnisse von der GmbH auf die Einzelfirma übergegangen seien, ist nicht zu folgen. Festzustellen ist nämlich, dass für das Einzelunternehmen des Klägers genau die Personen tätig wurden, die bereits im Rahmen der GmbH mit den entsprechenden – unternehmenswichtigen – Aufgaben betraut gewesen waren und in erheblichem Umfang von ihren Erfahrungen und ihrem Wissen, das sie sich während ihrer Tätigkeit für die GmbH angeeignet hatten, profitieren konnten.
1.1.1.6. Die GmbH und das Einzelunternehmen führten auch (mindestens) eine gemeinsame Verkaufsveranstaltung durch. Hierbei profitierte das Einzelunternehmen neben der logistischen Hilfestellung (z.B. Gestellung eines EC-Kartenlesers) auch von dem in der Region eingeführten Firmennamen der GmbH.
1.1.1.7. Für eine vertiefte wirtschaftliche Verflechtung zwischen E e.K. und der GmbH in den Jahren 2003-2004 spricht auch, dass die GmbH der E e.K. ein ungesichertes Darlehen (Warenkredit und Verrechnungskonto H. GmbH) von über 1 Mio. € gewährte (vgl. die Bilanz der Einzelfirma zum 31.12.2004). Auch hier sind die Ausführungen der Kläger, wonach die Fa. E e.K wohl auch anderweitig Gelder hätte erhalten können bzw. dass die Darlehensgewährung problemlos durch eine GmbH-Ausschüttung an den Kläger hätte ersetzt werden können, allein theoretischer Natur.
1.1.2. Der Kläger hat durch seine Entscheidungen, die er für die GmbH getroffen hat, auch erkennen lassen, dass er die Machtstellung, die ihm faktisch durch seine GmbH-Beteiligung in der GmbH eingeräumt worden war, auch im Sinne seines Einzelunternehmens nutzte und nutzen wollte.
1.1.2.1. Die bestehende wirtschaftliche Verflechtung zeigt, dass der Kläger seine bei der GmbH bestehende Machtstellung in den Dienst seines Einzelunternehmens stellte. Dies und nicht schon die GmbH-Beteiligung eines Einzelunternehmers allein rechtfertigt die Qualifikation der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen bei dem Einzelunternehmen (vgl. BFH-Urteil vom 07.07.1992, a.a.O.).
Zur Überzeugung des Senats waren die Unterstützungsleistungen, die die GmbH an das Einzelunternehmern erbrachte, vorrangig an die GmbH-Beteiligung des Klägers gebunden. Obgleich er mit 45% nicht über eine Mehrheitsbeteiligung an der GmbH verfügte, verschaffte ihm dieser Beteiligungsanteil dennoch eine bedeutende Machtstellung im Kreis der Mitgesellschafter, bei denen es sich sämtlich um engste Familienangehörige handelte. So konnte er beispielsweise den von der GmbH aufgebauten Geschäftsbereich Internethandel unentgeltlich in sein Einzelunternehmen überführen. Seine Organstellung als GmbH-Geschäftsführer erleichterte zwar unstreitig die Durchsetzung seiner Eigeninteressen in der GmbH, jedoch hat die Entwicklung der GmbH gezeigt, dass auch die Geschäftsführerstellung maßgeblich an die Gesellschafterstellung des Klägers gekoppelt war. Mit Weggabe seiner GmbH-Beteiligung im Jahr 2010 wurde der Kläger auch als GmbH-Geschäftsführer abberufen.
1.1.2.2. Der Kläger setzte seine GmbH-Beteiligung nicht in lediglich untergeordneter Weise im Interesse seines Einzelunternehmens ein. Hierfür spricht neben den oben dargestellten immensen Hilfestellungen, die die GmbH auf Betreiben des Klägers hin dem Einzelunternehmen gewährte, auch der Umstand, dass das Einzelunternehmen in erheblichem Umfang den Umsatz der GmbH steigerte. Anhaltspunkte liefern die im Gutachten des Gutachters von Y in Anlage 1 unter der Position „Bereinigung“, in denen er die wirtschaftlichen Auswirkungen der zwischen der GmbH und dem Einzelunternehmen getätigten Geschäftsabwicklungen eliminierte, ausgewiesenen Zahlen: Umsatz 2007: 972 T€ (Anteil am Gesamtumsatz der GmbH: 6,87%), 2008: 2.981 T€ (17,22%), 2009: 1.684 T€ (9,82%), 2010: 2.491 T€ (13,46%). Soweit der BFH in seiner Rechtsprechung auch auf den Umfang des Warenverkehrs abstellt (vgl. die BFH-Urteile vom 17.11.2011, a.a.O. und vom 07.07.1992, a.a.O.), so kann dieser vorliegend weder prozentual noch in seinem Absolutwert als geringfügig angesehen werden. Es ist mithin festzustellen, dass auch in den Jahren, die der Anfangs- und Gründungszeit des Einzelunternehmens folgten, die GmbH engste Wirtschaftsbeziehungen zum Einzelunternehmen unterhielt und in erheblichem Rahmen beispielsweise in den Wareneinkauf der Einzelfirma eingebunden war. Unter Einbeziehung der Organstellung als Geschäftsführer, die mit der Beteiligung an der GmbH in engster Beziehung stand (s.o.) und die ihm die Förderung des Einzelunternehmens durch die GmbH organisatorisch erheblich vereinfachte, ergibt sich, dass die GmbH-Beteiligung des Klägers letztendlich überwiegend nicht dessen privaten Interessen diente.
1.1.2.3. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand zu, dass der Kläger die GmbH veranlasste, dem Einzelunternehmen geschäftsunübliche Vorteile zuzuwenden, die nach objektiver Sachlage nicht im Interesse der GmbH liegen konnten. Hierzu zählen insbesondere die unentgeltliche Überlassung des Geschäftsbereichs Internethandel, die günstige Darlehensüberlassung und die Weitergabe von Vorteilen ihres Einkaufsverbandes für Produkte, mit denen E e.K. z.T. in direkte Konkurrenz zu ihr trat (auf die Ausführungen des Gutachters von Y vom 30.04.2013 zum 31.12.2010, Seite 15 des Gutachtens „Umsatzerlöse“ a. E., wird verwiesen). Diese Vorgänge stehen auch im Widerspruch zum Vortrag der Kläger, die Gesamtheit der Gesellschafter wäre wohl nicht bereit gewesen, eine Vorteilsgewährung seitens der GmbH an das Einzelunternehmen auf Dauer hinzunehmen.
1.1.2.4. Dem Einwand der Kläger, die GmbH-Beteiligung des Klägers sei nicht dazu bestimmt gewesen, die gewerbliche (branchengleich) Betätigung von E e.K. entscheidend zu fördern, vielmehr sei sie dem Privatvermögen zuzuordnen, da die gesamte Familie der Kläger von der GmbH in Form von entgeltlichen Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnissen, Miet-/Pacht-Einnahmen und Ausschüttungen profitiere, ist mithin nicht zu folgen.
Dieser Argumentation ist zudem entgegenzuhalten, dass hierfür die eigenen Anteile der anderen familienangehörigen Mitgesellschafter herangezogen werden konnten.
1.1.2.5. Unter Verweis auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.06.2008 (a.a.O.) haben die Kläger ausgeführt, notwendiges Betriebsvermögen liege hinsichtlich der GmbH-Beteiligung des Klägers bzgl. der Einzelfirma auch deshalb nicht vor, weil keine nachhaltige – d.h. auf Dauer beabsichtigte – Förderung des Einzelunternehmens durch die GmbH-Beteiligung beabsichtigt gewesen sei.
Diesem Ansatz folgt das Gericht nicht, da die GmbH in verschiedenen Segmenten (Wareneinkauf, Personalgestellung, Darlehen) über einen längeren Zeitraum – und damit hinreichend nachhaltig – zu Gunsten des Einzelunternehmens tätig geworden war. Alleine auf die Absicht abstellen zu wollen, dass die Einzelfirma mit der Errichtung eigener Räumlichkeiten eine Eigenständigkeit von der GmbH habe erreichen wollen, genügt nicht, um die tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie hier über einen längeren Zeitraum bestanden hatten, zu negieren.
1.1.3. Die zunächst im Privatvermögen des Klägers gehaltene GmbH-Beteiligung wandelte sich durch die intensiven Geschäftskontakte, mit der die GmbH dem Einzelunternehmen insbesondere während der Aufbau- und Anlaufphase des Einzelunternehmens – aber auch in abgeschwächter Weise darüber hinaus – enorme Vorteile und Hilfestellungen zuwandte, zu notwendigem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens. Denn es war die faktische Machtstellung des Klägers als GmbH-Gesellschafter der GmbH, die es ihm ermöglichte, diese Gesellschaft im Sinne seines Einzelunternehmens agieren zu lassen; von dieser Möglichkeit machte er in erheblichem Umfang zum nachhaltigen Nutzen seiner Einzelfirma Gebrauch.
1.2. Letztendlich kann jedoch dahinstehen, ob die GmbH-Beteiligung des Klägers bei seinem Einzelunternehmen E e.K. als notwendiges Betriebsvermögen zu erfassen war, da sie zur Überzeugung des Senates zumindest gewillkürtes Betriebsvermögen war.
Zum gewillkürten Betriebsvermögen werden im Allgemeinen die Wirtschaftsgüter gerechnet, die objektiv geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Fördern soll dabei eine weniger intensive Bindung zum Betrieb ausdrücken als „dienen“ beim notwendigen Betriebsvermögen (vgl. Heinicke in Schmidt, EStG, 36. Aufl. 2017, § 4 Rz 105).
1.2.1. Für eine Behandlung der GmbH-Beteiligung des Klägers als gewillkürtes Betriebsvermögen spricht, dass dieser die GmbH-Beteiligung auch nach dem von der Vorprüfung umfassten Prüfungszeitraum in seinen Bilanzen als Betriebsvermögen ausgewiesen hat.
Nach den BFH-Urteilen vom 02.07.1969 (a.a.O.) und vom 13.10.1983 I R 76/79 (BStBl II 1984, 294) liegt zwar keine Einlage eines Wirtschaftsgutes vor, die die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum (gewillkürten) Betriebsvermögen hätte dokumentieren können, wenn der Steuerpflichtige ein vom finanzamtlichen Betriebsprüfer irrtümlich in die Buchführung aufgenommenes Grundstück in den folgenden Jahren weiterhin buchmäßig erfasst und den Bilanzansatz in den folgenden Jahresabschlüssen beibehält.
Allerdings stellt sich der Sachverhalt im hier zu entscheidenden Verfahren bereits dahin gehend anders dar, als keine „irrtümliche“ Aktivierung der GmbH-Beteiligung durch den Vor-Betriebsprüfer in diesem Sinne erfolgt war. Der Aktivierung waren ausführliche und intensive rechtliche Diskussionen zwischen dem Betriebsprüfer und der steuerlich vertretenen Klägerseite vorausgegangen. Es kann dahinstehen, ob die Aktivierung ggf. unrichtig war; unzulässig, irrtümlich oder versehentlich war sie dem Grunde nach jedenfalls nicht erfolgt.
Im Rahmen einer jeden Bilanzaufstellung hat der Unternehmer erneut zu prüfen, welche Wirtschaftsgüter er als Betriebsvermögen in seiner Unternehmensbilanz auszuweisen hat. Eine Bindungswirkung an die vorhergehende Bilanz besteht insofern nicht. Durch die Fortführung der Bilanzierung der GmbH-Beteiligung in der Bilanz der Einzelfirma hat der Kläger eine Zuordnungsentscheidung getroffen in der Weise, dass er die Beteiligung seinem Einzelunternehmen zumindest als gewillkürtes Betriebsvermögen zugeordnet hat.
Der Senat folgt damit nicht der vom BFH in seinem Urteil vom 02.07.1969 (a.a.O.) dargelegten Rechtsauffassung, der zu Folge eine Einlagehandlung nicht darin zu sehen sein soll, dass ein Steuerpflichtiger den auf der Auffassung des Betriebsprüfers beruhenden, offensichtlich falschen Ansatz des Grundstücks in der Bilanz fortführt. Dies auch deshalb, da er ansonsten keine Möglichkeit hätte, eine später gewollte Zuordnung des gegenständlichen Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen durch einen Bilanzausweis zu dokumentieren.
Soweit der Kläger einwendet, hinsichtlich der von der Vor-BP umfassten Veranlagungszeiträume habe für ihn mangels Beschwer gar nicht die Möglichkeit bestanden, Einwendungen gegen die Aktivierung zu erheben ist dies zutreffend, jedoch gilt dies nicht für die anschließenden Folgejahre.
Der Vortrag in der mündlichen Verhandlung, eine Ausbuchung hätte die Gefahr einer Gewinnrealisierung mit sich gebracht, macht gerade deutlich, dass der Kläger die weitere Bilanzierung bewusst gewählt hat. Der Kläger hat sich für die weitere Bilanzierung entschieden und es vermieden, durch eine verbindliche Auskunft oder mit der Übertragung eines sehr kleinen GmbH-Anteils die ggf. bestehenden unterschiedlichen Rechtsansichten zu klären.
1.2.2. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger den Ansatz des Vor-Betriebsprüfers nicht unverändert beibehalten hat, sondern eine sachlich gerechtfertigte Korrektur hinsichtlich der Höhe des Bilanzansatzes (fehlerhafte DM-Euro-Umrechnung seitens des Vor-Prüfers) vorgenommen hat. Er kann sich mithin nicht darauf berufen, in der Bilanz lediglich den vom Betriebsprüfer eingestellten Bilanzposten unverändert weitergeführt zu haben.
2. Die steuerliche Berücksichtigung des Entnahmegewinns entfällt nicht im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 13.04.2010 (a.a.O.).
Mit diesem Urteil hatte der BFH entschieden, dass der Teilwert oder der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nur dann an die Stelle der (historischen) Anschaffungskosten tritt, wenn durch die Entnahme die stillen Reserven tatsächlich aufgedeckt und bis zur Höhe des Teilwerts oder gemeinen Werts steuerrechtlich erfasst sind oder noch erfasst werden können, wenn ein im Sinne des § 17 EStG qualifiziert beteiligter Gesellschafter Anteile an der Kapitalgesellschaft, die er zuvor aus seinem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt hat, veräußert (vgl. Leitsatz).
Dieses Urteil berührt den hier zu entscheidenden Streitfall nicht, da es eine andere Fallkonstellation betrifft. In der vorgenannten BFH-Entscheidung war es gerade darum gegangen, dass die Entnahme der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu Unrecht nicht der Besteuerung unterworfen worden war. Der BFH stellte klar, dass im Rahmen eines späteren Veräußerungsvorgangs der Beteiligung, der gemäß § 17 EStG der Besteuerung zu unterwerfen war, von den tatsächlichen Anschaffungskosten der Beteiligung und nicht von einem – steuerlich bislang nicht berücksichtigten – Entnahmewert auszugehen ist.
3. Unter Berücksichtigung eines steuerpflichtigen Anteils des Entnahmegewinns in Höhe von 2.146.226 € ist die Einkommensteuer 2010 in Höhe von 1.099.912 € und der Gewerbesteuermessbetrag 2010 in Höhe von 91.707 € festzusetzen.
3.1. Das Gericht schließt sich der Auffassung der Beteiligten an, dass eine Bewertung des GmbH-Anteils für Zwecke der Bestimmung des gemeinen Wertes der Entnahme nach den Grundsätzen der Bewertungsmethode IdW S. 1 zu einem sachgerechten Ergebnis führt.
3.2. In dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Gutachters von Y werden die Berechnungsgrundlagen und Prognoseentscheidungen des Gutachters nachvollziehbar dargestellt, so dass es als Ausgangspunkt für die vom Gericht vorzunehmende Ermittlung des Entnahmewertes dienen kann. Auch das Finanzamt hat dieses als Ausgangspunkt für seine Berechnungen herangezogen.
3.2.1. Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, das Gericht sei unter entsprechender Anwendung der zur Erbschaftsteuer ergangenen Richtlinie R B 11.2 Abs. 2 Satz 2 ErbStH 2013 an die vom Gutachter angesetzten Werte gebunden, da diese nicht unvertretbar erscheinen würden, folgt dem das Gericht nicht. Als Parteivortrag unterliegt das von den Klägern vorgelegte Privatgutachten nach den allgemeinen Grundsätzen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Der Senat ist davon überzeugt, gerade wenn von den Beteiligten – wie im Streitfall – gegensätzliche Prognosen zu einzelnen Kennzahlen abgegeben werden, es notwendig ist, eigene Berechnungen anzustellen, soweit er über die erforderliche Sachkunde verfügt.
Die Abweichungen vom vorgelegten Gutachten begründen sich hiernach wie folgt:
„3.2.2. Materialeinsatz“
Der Gutachter war in seinem Gutachten davon ausgegangen, dass der Materialaufwand im Jahr 2011 70% und in den Folgejahren jeweils 71% der Umsätze beträgt.
Diese Werte sind unplausibel, da sie durch die historische Unternehmensentwicklung nicht gedeckt und durch die prognostizierten Annahmen nicht belastbar begründet sind. Ausgehend von den Darstellungen des Gutachters betrug die Materialaufwandquote in 2007 70,36%, 2008 70,90%, 2009 68,74% und in 2010 65,41%. Sie erreichte mithin im Durchschnitt über diese Jahre hinweg einen Wert von lediglich 68,85%.
Das Gericht sieht es deshalb als sachgerecht an, für 2011 einen Wert von 69,50%, für 2012 einen Wert von 70,00% und für 2013 einen Wert von 70,50% anzusetzen und diese Werte seiner Prognoseentscheidung zugrunde zu legen.
3.2.3. Personalaufwand
Der Gutachter hatte in seinem Gutachten für den Beurteilungszeitraum eine Personalaufwandsquote in Höhe von 18% des (bereinigten) Umsatzes angesetzt. Hierbei berücksichtigte er u.a. die Entwicklung der Quote im Zeitraum 2008 bis 2010, in der diese zuletzt bis auf 17,67% gestiegen war, die beabsichtigte Einstellung weiterer Mitarbeiter im Rahmen der Erweiterung des Küchengeschäfts und die unentgeltliche Mitarbeit des Klägers in dem Einzelunternehmen.
Dieser Berechnung ist nicht zu folgen, nachdem diese Quote im Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2010 lediglich 17,23% betragen hatte. Soweit sich der Gutachter auf einen Trend beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass die Quote im Jahre 2007 bereits über 17% betrug und im Jahr 2008 auf 16,74% absank. Zudem hatte sich die Einstellung neuen Personals im Bewertungszeitpunkt noch nicht hinreichend konkretisiert; der Gutachter selbst spricht vage von zwei bis drei Mitarbeitern, deren Anstellung seit Ende 2010 vorgesehen gewesen sei.
Der Senat hält deshalb den Ansatz einer Personalaufwandsquote in Höhe von 17,50% (2011 und 2012) bzw. 18,00% (2013) für sachgerecht.
3.2.4. Persönlicher Steuersatz Den persönliche Steuersatz des Klägers ermittelt das Gericht mit 28,485% und damit mit einer nur geringen Abweichung gegenüber dem vom Gutachter angesetzten Wert (0,6 × 47,47% = 28,482%).
Berechnung:
persönlicher Steuersatz
45,000%
hierauf Solidaritätszuschlag 5,5% × 45%
2,475%
Summe
47,475%
davon 60% (Teil-Einkünfteverfahren)
28,485%
3.2.5. Nicht notwendiges Betriebsvermögen
Der Ansatz des nicht betriebsnotwendigen GmbH-Betriebsvermögens ist hinsichtlich der Position 3 zu korrigieren, da hier auf Basis der in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2017 im Verfahren 1 K 1224/15 getroffenen Einigung von berichtigten Anschaffungskosten in Höhe von 869.108 € auszugehen ist.
3.3. Der Entnahmegewinn ermittelt sich damit unter Bezugnahme auf das von den Klägern vorgelegte Gutachten des Gutachters von Y wie folgt:
2011
2012
2013
Ergebnisplanung lt. FG
Umsatzerlöse (bereinigt)
16.651.777 €
16.984.812 €
17.324.509 €
so. betr. Erträge
40.000 €
40.000 €
40.000 €
Materialaufwand (bereinigt)
– 11.572.985 €
– 11.889.368 €
– 12.213.779 €
– Quote
(69,50%)
(70,00%)
(70,50%)
Personalaufwand (bereinigt)
– 2.914.064 €
– 2.972.342 €
– 3.118.412 €
– Quote
(17,50%)
(17,50%)
(18,00%)
Abschreibungen (bereinigt)
– 65.000 €
– 65.000 €
– 65.000 €
so. betr. Aufw. (bereinigt) 8,25%
– 1.373.772 €
– 1.401.247 €
– 1.429.272 €
Zinserträge
1.800 €
1.800 €
1.800 €
sonstige Steuern
– 4.000 €
– 4.000 €
– 4.000 €
Jahresergebnis bereinigt vor Steuern
763.758 €
694.655 €
535.847 €
Änd. des Ertragswerts durch korrigierte Ergebnisplanung
GewSt 12,88%
– 98.372 €
– 89.471 €
– 69.017 €
KöSt 15,82%
– 120.827 €
– 109.894 €
– 108.829 €
Gewinn nach Ertragsteuern
544.560 €
495.289 €
382.059 €
persönliche Steuern (28,485%)
– 155.118 €
– 141.083 €
– 108.829 €
Ewige Rente
zu kapitalisierende Netto-Einnahm.
389.442 €
354.206 €
273.229 €
273.229 €
Kapitalisierungszinssatz
(7,32%)
(7,32%)
(6,82%)
(6,82%)
Kapitalwertfaktor Ewige Rente
14,6628
Barwertfaktor
0,9318
0,8682
0,8090
0,8090
Barwerte zum 31.12.2010
362.882 €
307.521 €
221.042 €
3.241.101 €
Summe der Barwerte = Ertragswert
4.132.547 €
nicht betriebsnotwendiges Vermögen
lt. Gutachten
4.067.000 €
Differenz
3 (vgl. Az. 1 K 1224/15))
lt. Gutachten lt. Einigung v. 30.05.2017 vor dem FG Differenz
1.094.000 €
869.000 €
225.000 €
– 225.000 €
lt. FG
3.842.000 €
Zusammengefasster Unternehmenswert
Ertragswert
4.132.547 €
nicht betriebsnotwendiges Vermögen
3.842.000 €
Unternehmenswert lt. FG
7.974.547 €
Entnahmegewinn
Unternehmenswert
7.974.547 €
davon 45% (Beteiligung Kläger)
3.588.546 €
davon 40% steuerfrei
– 1.435.418 €
abzgl. Buchwert; § 3c EStG
– 6.902 €
Entnahmegewinn
2.146.226 €
Anmerkung: Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb
Entnahmegewinn
2.146.226 €
sonstige § 15 EStG
498.565 €
§ 15 EStG
2.644.791 €
4. Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer 2010 und des Gewerbesteuermessbetrags 2010:
4.1. Einkommensteuer 2010 lt. FG:
zvE lt. Einspruchsentscheidung
3.361.931 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Gewinn lt. EE
– 2.863.883 €
Gewinn lt. FG
2.644.791 €
zvE lt. FG
3.142.839 €
Einkommensteuer lt. Splittingtarif
1.382.888 €
Steuerermäßigung § 35 EStG
– 293.462 €
Ermäßigung § 35a EStG
– 584 €
zu versteuern nach § 32d EStG
11.070 €
festzusetzende ESt lt. FG
1.099.912 €
4.2. Gewerbesteuermessbetrag 2010 lt. FG:
Gewinn lt FG
2.644.791 €
Gewerbeertrag lt. FG
2.644.700 €
Freibetrag
– 24.500 €
verbleibender Betrag
2.620.200 €
Steuermessbetrag lt. FG: 3,5%
91.707 €
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. So sieht der erkennende Senat eine gebotene Abgrenzung zur Rechtsprechung des BFH, wonach die bloße bilanzielle Fortführung einer von einem Betriebsprüfer vorgenommenen (irrtümlichen) Aktivierung eines Wirtschaftsgutes kein gewillkürtes Betriebsvermögen begründen soll (vgl. das BFH-Urteil vom 02.07.1969, a.a.O.). Einer Klarstellung bedarf auch die Frage, ob und inwieweit die Dauer der betrieblichen Förderung, das Vorhandensein eines eigenen Geschäftsbetriebs und die Intention beim Beteiligungserwerb Einfluss auf eine GmbH-Beteiligung als Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens haben und inwiefern einem Gericht die Befugnis zusteht, für die Ermittlung eines Entnahmewertes von einem Gutachten abzuweichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten der Kläger sowie die Abwendungsbefugnis, der von Amts wegen zu erfolgen hat, ergibt sich aus den §§ 151 Abs. 1 Satz 1 FGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

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