Steuerrecht

Revisionszulassung; Wahrung der Ausschlussfrist

Aktenzeichen  8 B 55/16, 8 B 55/16 (8 C 11/17)

Datum:
7.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:070617B8B55.16.0
Normen:
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Spruchkörper:
8. Senat

Verfahrensgang

vorgehend VG Gera, 9. Mai 2016, Az: 6 K 152/15 Ge, Urteil

Gründe

1
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zu klären, ob ein bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) noch anhängiger Antrag, den eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) nach dem Vermögensgesetz für Vermögenswerte nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gestellt hat, die Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG für das Begehren auf Ausgleichsleistungen auch der nach § 1 Abs. 1 und 2 AusglLeistG möglicherweise materiell anspruchsberechtigten Gesellschafter wahrt (zur Wahrung der Ausschlussfrist durch vermögensrechtliche Anträge von Personengesellschaften vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2008 – 5 C 16.07 – BVerwGE 130, 214 Rn. 24 ff. und Leitsatz 2).
2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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