Steuerrecht

Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge wegen der Anrechnung von Gewinnen aus Kapitalgesellschaften

Aktenzeichen  M 12 K 16.3197

Datum:
30.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 118833
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 83
BayVwVfG Art. 24
BeamtVG § 53, § 62 Abs. 2 S. 2
BGB § 818, § 820 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Der Gewinn, den ein Ruhestandsbeamter aus dem Verkauf seiner Anteile an einer GmbH erzielt, deren Namen er trotz Aufforderung nicht preisgibt, ist als verdeckte Gehaltszahlung und damit als anrechenbares Einkommen anzusehen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2 Kann der Sachverhalt trotz der Ausschöpfung der Amtsermittlung durch den Beklagten nicht vollständig aufgeklärt werden, wird dies zulasten des Klägers gewertet, wenn dieser seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Verfahrensgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2016, mit dem für die Monate November 2006 bis Februar 2015 die Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend nach Art. 83 BayBeamtVG, § 53 BeamtVG gekürzt wurden (Nr. 1) und die für die Zeit vom 1. November 2006 bis 28. Februar 2015 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 94.365,70 € (brutto) zurückgefordert wurden (Nr. 2).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Versorgungsbezüge ist Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) i.V.m. §§ 818 ff. BGB. Der Beklagte hat dem Kläger rechtsgrundlos Versorgungsbezüge gezahlt, weil seine Versorgungsbezüge wegen der ihm Ende Juni 2015 zugeflossenen Kapitalleistung bereits von November 2006 bis Februar 2015 in dem vom Beklagten angenommenen Umfang nach Art. 83 Abs. 1 BayBeamtVG ruhten.
Der Beklagte hat dem Kläger Versorgungsbezüge i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG überbezahlt i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Versorgungsbezüge sind „zu viel gezahlt“ in diesem Sinne, wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 – 14 B 10.567 – juris Rn. 23, zum BBesG). Nach Art. 83 Abs. 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der sich aus Art. 83 Abs. 2 BayBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt, wenn Versorgungsberechtigte neben den Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen i.S.d. Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG beziehen. Vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes am 1. November 2011 ergab sich aus § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der jeweils gültigen Fassung nichts anderes.
Der Beklagte hat zu Recht den Gewinn des Klägers aus dem Verkauf seiner Anteile an der GmbH, deren Namen der Kläger bis zuletzt nicht preisgegeben hat (sog. X-GmbH), als verdeckte Gehaltszahlung angesehen, so dass der Kläger deshalb neben seinen Versorgungsbezügen im hier maßgeblichen Zeitraum anrechenbares Erwerbseinkommen i.S.d. Art. 83 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG bezogen hat. Diese Einkünfte überschreiten die in Art. 83 Abs. 2 BayBeamtVG bezeichnete Höchstgrenze und waren damit anzurechnen.
Art. 83 BayBeamtVG – bzw. bis November 2011 § 53 BeamtVG – regelt die Auswirkungen des Bezugs von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge. Nach Art. 83 Abs. 1 BayBeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge, soweit und solange die Summe aus Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen die nach Art. 83 Abs. 2 BayBeamtVG zu ermittelnde Höchstgrenze übersteigt. In diesem Umfang steht der Auszahlung kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 27.1.2005 – 2 C 39.03 -; U.v. 26.5.2011 – 2 C 8.10; U.v. 31.5.2012 – 2 C 18.10 – alle juris). Ein etwaiger Ruhensbescheid hat daher nur feststellenden Charakter (BayVGH, U.v. 6.5.2015 – 3 B 12.1057 – juris Rn.16). Nur wenn das Einkommen den Differenzbetrag nicht übersteigt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2012 – 2 C 58.11 – juris).
Zum Erwerbseinkommen gehören nach Art. 83 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG auch Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit sowie aus gewerblicher Tätigkeit. Nach Satz 2 des Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG gelten auch Gewinne aus Kapitalgesellschaften, in denen Versorgungsberechtigte ohne angemessene Vergütung tätig sind, als Erwerbseinkommen, soweit die Gewinne auf die Tätigkeit entfallen. Die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens erfolgt nach Art. 83 Abs. 4 Satz 5 BayBeamtVG monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist nach Art. 83 Abs. 4 Satz 6 BayBeamtVG das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
a. Die dem Kläger Ende Juni 2015 ausgezahlte Kapitalleistung aus dem Verkauf der treuhänderisch gehaltenen Anteile der X-GmbH i.H.v. 200.000.- € hat der Beklagte zu Recht i.H.v. 180.000,- € als Erwerbseinkommen im Sinne des Art. 83 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG gewertet. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers bei der Sachverhaltsaufklärung durfte der Beklagte annehmen, dass es sich bei dem Gewinn des Anteilsverkaufs um verdecktes Tätigkeitsentgelt für seine Tätigkeit bei der C… GmbH gehandelt hat.
Voraussetzung für die Anrechnung von Gewinnen aus Kapitalgesellschaften ist eine anderweitig nicht oder nicht angemessen vergütete Tätigkeit des Versorgungsberechtigten für die Kapitalgesellschaft. Davon erfasst werden auch ausgeschüttete oder thesaurierte Gewinne aus Kapitalgesellschaften, soweit sie verdecktes Tätigkeitsentgelt darstellen; sonstige Kapitaleinkünfte werden nicht angerechnet (vgl. 83.4.3 der Verwaltungsvorschrift zum Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG-VV)).
Der Kläger wurde für seine Tätigkeit in der C… GmbH nicht angemessen vergütet. Der Kläger war bei der C… GmbH für ein monatliches Entgelt in Höhe von 400,- € als einziger Mitarbeiter neben der Geschäftsführerin, seiner Schwester, beschäftigt. Wie der Kläger ausführte, wurde er für die GmbH im Wesentlichen in den Bereichen Marktanalyse und Marktbeobachtung, Organisation, Beratung und Betreuung von Projektarbeiten tätig. Er befasste sich insbesondere mit dem Bereich Qualitätsmanagement und der Qualitätsmanagementnorm DIN EN ISO 9001. Nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat er sich vor allem auf die Beratung von …betrieben spezialisiert und diese dahingehend beraten, dass sie die notwendigen Zertifikate der unabhängigen Zertifizierungsstellen nach der DIN ISO 9001 erhalten. Hierfür hat er die Organisationsabläufe in Betrieben dokumentiert und Vorschläge zur Optimierung erarbeitet. Der Kläger hat mit den Zertifizierungsstellen zusammengearbeitet. In der mündlichen Verhandlung führte er aus, dass er für diese Tätigkeit ca. 60 Stunden monatlich aufgewendet habe.
Nach Auffassung des Gerichts ist für diese qualitativ anspruchsvolle Tätigkeit des Klägers ein Monatslohn in Höhe von 400,- € als nicht angemessen anzusehen. Legt man die angegebenen 60 Stunden, die der Kläger angeblich monatlich für das Unternehmen beschäftigt war, der Gehaltsberechnung zugrunde, errechnet sich ein Stundenlohn in Höhe von ca. 6,70 € (400,- € / 60 Std. = 6,66 € pro Std.). Dieser Stundensatz liegt noch unter dem gesetzlichen Mindestlohn i.H.v. 8,84 Euro pro Stunde.
Zudem erscheint es dem Gericht nicht glaubhaft, dass der Kläger für seine beschriebene Tätigkeit bei der C… GmbH nur ca. 60 Stunden im Monat aufgewendet haben soll, nachdem der Kläger der einzige Angestellte und damit der einzig operativ tätige Mitarbeiter der Firma war. Die Schwester des Klägers war als Geschäftsführerin der GmbH angeblich auch nur geringfügig beschäftigt und als gelernte (…-) … kaum mit dem Geschäftsfeld der C… GmbH, der Organisation und Unternehmensberatung, Projektsteuerung und Entwicklung sowie Verwertung und Verwaltung von Immobilien, vertraut.
Zudem entsteht aus dem vom Beklagten vorgelegten Internetauszug des …-online vom … April 2012 der Eindruck, dass der Kläger sehr wohl in nicht unerheblichem Umfang für die C… GmbH operativ tätig geworden ist. So wird er in diesem Artikel sowohl als Käufer eines …gebäudes in P… als auch als Konzeptersteller des …zentrums in P… vorgestellt. Der Kläger bestreitet zwar die Richtigkeit der Angaben in der Internetdarstellung; er habe weder ein …gebäude gekauft noch habe er ein Konzept für das …zentrum erstellt. Seine Ausführungen hierzu erscheinen dem Gericht jedoch nicht glaubwürdig. So äußerte sich der Kläger auf Frage des Gerichts, warum er in der entsprechenden Sitzung in P… überhaupt anwesend gewesen sei dahingehend, dass er sich nur informieren habe wollen, ob in P… ein …zentrum entstehen würde. Sollte dies der Fall sein, könne er dort zukünftig mögliche Kunden aus der …branche akquirieren. Er sei er in der entsprechenden Sitzung nur in einer hinteren Reihe gesessen und habe zugehört. Dem Gericht erscheinen diese klägerischen Ausführungen nicht plausibel. Deren Richtigkeit unterstellt, erschließt sich dem Gericht nicht, wieso sowohl der Kläger als auch die Firma C… GmbH in dem beschriebenen Artikel zweimal erwähnt worden sind. Dass der Kläger tatsächlich als selbstständiger Immobilienkaufmann bzw. Unternehmensberater aufgetreten ist, wird im Übrigen auch durch die Internetseite des Bundesverbandes …, in dem der Kläger mit Foto, Anschrift und dem Beruf „C… GmbH“ geführt worden ist, bestätigt. Auch die hierzu vom Kläger gemachten Äußerungen überzeugen das Gericht nicht.
Dass es sich bei dem Anteilsverkauf des Klägers im Februar 2015, durch den er einen Gewinn in Höhe von 180.000,- € gemacht hat, nur um Kapitaleinkünfte gehandelt hat und nicht um eine verdeckte Vergütung der Tätigkeit des Klägers für die C… GmbH, überzeugt das Gericht schließlich aus einem weiteren Grund nicht: Die Schwester des Klägers, Frau G… B., war ab 2005 die Geschäftsführerin der C… GmbH, und zwar bis zum Jahr 2015, in dem die C… GmbH umfirmiert worden und deren Sitz vom Wohnort des Klägers nach M… verlegt worden ist. Die Ehefrau des Klägers, Frau M… A… H., hatte seit September 2010, dem Jahr in dem die D… GmbH Alleingesellschafterin der C… GmbH wurde, die Geschäftsführerstellung der D… GmbH inne. Weder die Schwester, eine gelernte …, noch die Ehefrau des Klägers, eine gelernte … und diplomierte …, sind von ihrer Ausbildung her mit den Tätigkeitsbereichen der von Ihnen geführten Gesellschaften, der Unternehmensberatung, Projektsteuerung und Entwicklung bzw. dem Betreiben von Geschäften im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen vertraut; sie haben diese Tätigkeiten angeblich auch nur als geringfügig Beschäftigte ausgeübt. Es liegt daher die Vermutung nahe, dass nicht die Schwester oder die Ehefrau des Klägers diese Geschäftsführertätigkeiten ausgeübt haben, sondern, dass diese Aufgabe tatsächlich von dem seit 2003 freigestellten Kläger ausgeübt worden ist, der aber aus versorgungsrechtlichen Gründen weder wollte, dass er hierfür in angemessenem Umfang entlohnt wird, noch, dass sein Name in den Handelsregisterauszügen erscheint, und der daher formal nur als geringfügig Beschäftigter bei der C… GmbH angestellt worden ist.
Diese Vermutung liegt insbesondere auch deswegen nahe, da der Kläger offenbar in engem Kontakt zu Herrn Rechtsanwalt Dr. K. stand, der dem Beklagten das Gutachten zu Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG vorgelegt hat, in welchem dieser ausführt, aus welchen Gründen der Kapitalgewinn des Klägers versorgungsrechtlich nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden könne. Aus dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass Rechtsanwalt Dr. K. über detaillierte juristische Kenntnisse zum Beamtenversorgungsrecht verfügt.
Auffällig ist in diesem Zusammenhang im Übrigen noch, dass Rechtsanwalt Dr. K. häufig als Geschäftsführer in den verschiedenen Firmen der Vorgänger oder Nachfolger im Verhältnis zur Ehefrau und zur Schwester des Klägers war. So war Dr. K. zunächst Geschäftsführer der …makler GmbH mit Sitz am Wohnort des Klägers, bevor die Schwester des Klägers im Jahr 2005 diese Tätigkeit übernommen hat. Die …makler GmbH wurde am …. August 2010 mit der übernehmenden D… GmbH, der Alleingesellschafterin der C… GmbH verschmolzen, bei der die Ehefrau des Klägers Nachfolgerin von Herrn Rechtsanwalt Dr. K. als Geschäftsführerin wurde; Herr Rechtsanwalt Dr. K. hatte bei der D… GmbH übrigens Einzelprokura. Die Ehefrau des Dr. K. übernahm am … April 2015 von der Schwester des Klägers die Geschäftsführertätigkeit der C… GmbH. Wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen und personellen Verflechtungen zwischen den erwähnten Unternehmen mit der Schwester und der Ehegattin des Klägers sowie mit Herrn Rechtsanwalt Dr. K. wird auf die Behördenakte insbesondere auf die Akte Sonderband I (Handelsregisterauszüge, Gesellschaftsverträge und -beschlüsse) sowie auf die Internetseite https://www. … Bezug genommen.
Aufgrund der oben ausgeführten Erwägungen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger tatsächlich für die C… in größerem Umfang als von ihm vorgetragen tätig geworden ist und hierfür anschließend durch die Einmalzahlung in Höhe von 200.000,- € entlohnt worden ist. Um dies zu widerlegen, hätte der Kläger seinen Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachkommen müssen. Er hätte es selbst in der Hand gehabt, nachzuweisen, dass es sich bei den Gewinnen aus dem Verkauf der Anteile der X-GmbH nicht um ein verschleiertes Tätigkeitsentgelt für seine Tätigkeit für die C… GmbH gehandelt hat, indem er dem Verlangen des Beklagten nach Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG bzw. § 62 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG nachgekommen wäre und die angeforderten Nachweise vorgelegt hätte oder der Erteilung der erforderlichen Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zugestimmt hätte. Dem Kläger wäre es auch ein Leichtes gewesen, die geforderten Informationen und Unterlagen zu erbringen. Sein Hinweis auf die angebliche Geheimhaltungspflicht aus Ziffer V. des Treuhandvertrages vom … Oktober 2006, den er dem Beklagten teils geschwärzt vorgelegt hat, überzeugt nicht. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass der Treuhänder seine Treuhänderstellung sowie den Inhalt dieses Vertrages geheim halten wird, soweit er nicht kraft Gesetzes zur Offenlegung verpflichtet ist. Der Kläger hatte die Stellung des Treugebers und nicht des Treuhänders. Insoweit ergibt sich aus dieser Regelung keine Geheimhaltungspflicht des Klägers. Darüber hinaus wäre der Kläger nach den gesetzlichen Mitwirkungspflichten aus Art. 10 BayBeamtVG und § 62 BeamtVG gesetzlich zur Offenlegung der Informationen verpflichtet, so dass auch aus diesem Grund eine Geheimhaltungspflicht nicht besteht. Eventuelle Schadensersatzansprüche Dritter gegenüber dem Kläger ändern nichts an den Anzeige- und Mitwirkungspflichten des Klägers aus den Beamtenversorgungsgesetzen.
Der Beklagte hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gem. Art. 24 BayVwVfG im Wege der Amtshilfe Handelsregisterauszüge, Gesellschaftsverträge etc. bei den zuständigen Stellen angefordert und so weit möglich versucht, den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Soweit der Sachverhalt dennoch nicht aufgeklärt werden konnte, wird dies gemäß Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zulasten des Klägers gewertet. Vorliegend kam der Kläger seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten schuldhaft i.S.d. Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG bzw. § 62 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG nicht nach. Der Kläger hat die Auskunft vorsätzlich und trotz mehrmaliger, ausdrücklicher Belehrung über die Anzeigepflicht und die versorgungsrechtlichen Folgen einer unterlassenen Anzeige verweigert (vgl. BAG, U.v. 21.10.2003 – 3 AZR 83/03, juris Rn. 39).
Nach alledem ist der Gewinn aus dem Anteilsverkauf als verdecktes Arbeitsentgelt für die C… GmbH zu werten, so dass sich eine von November 2005 bis Februar 2015 ohne rechtlichen Grund geleistete Überzahlung i.H.v. 94.365,70 Euro ergab. Die Höhe der Überzahlung ist zwischen den Parteien nicht streitig. Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch wurden sie vorgetragen.
b. Die im Juli 2015 in einer Summe ausgezahlte Kapitalleistung durfte der Beklagte nach Art. 83 Abs. 4 Satz 5 und 6 BayBeamtVG mit einem Zwölftel des Jahresbezugs je Kalendermonat ansetzen.
2) Der Kläger ist nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des überzahlten Betrags i.H.v. 94.365,70 € (brutto) verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger entreichert i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB ist. Denn der Beklagte hat vorliegend unabhängig vom Wegfall der Bereicherung des Klägers einen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Bezüge.
Der Kläger haftet verschärft nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB und kann sich somit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn die Überzahlungen wurden unter dem Vorbehalt der Rückforderung bzw. Rückzahlung geleistet.
Nach §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Norm umfasst auch den Fall einer Überzahlung von unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 – 3 CS 11.165 – juris Rn. 21). Der Ruhegehaltsfestsetzung und der Zahlung von Versorgungsbezügen ist hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt immanent. Auch ohne dass es eines ausdrücklichen Vorbehalts bedarf, stehen Zahlungen, für die – wie hier – aufgrund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine Anrechnung von Einkommen in Betracht kommt, unter dem immanenten Vorbehalt der Rückforderung (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 – 3 CS 11.165 – juris Rn. 21; BayVGH v. 27.10.1999 – 3 B 96.3205 – juris Rn. 16, jeweils zum BeamtVG). Unabhängig von dem immanenten Vorbehalt wurden die Zahlungen an den Kläger auch ausdrücklich unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt. Im Bescheid vom 6. Mai 2003, in dem die Versorgungsbezüge des Klägers erstmals festgesetzt worden sind, wird ausdrücklich auf die Verpflichtung hingewiesen, den Bezug von Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich der Bezügestelle anzuzeigen. Dies führt zur verschärften Haftung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB, so dass sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.
3. Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ermöglicht es, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für den Beklagten zumutbare und für den Kläger tragbare Lösung zu entwickeln (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 15/10 – juris Rn. 24, zum BBesG). Bei dieser Entscheidung ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Es kommt auf die Lage des Klägers im Zeitpunkt der Rückabwicklung, v.a. auf seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, sowie auf den Grund der Überzahlung, insbesondere auf ein etwaiges Mitverschulden der leistenden Behörde, an (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 – 14 B 10.567 – juris Rn. 31; vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 – 3 CS 11.165 – juris Rn. 24).
Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass keine Billigkeitsgründe vorliegen, aufgrund derer von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könnte. Von der Rückforderung ist in der Regel teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 15/10 – juris Rn. 26, zum BBesG). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr liegt die Überzahlung im Verantwortungsbereich des Klägers.
Aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Klägers ergeben sich keine Billigkeitsgründe, aufgrund derer nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG von der Rückforderung teilweise abgesehen werden könnte. Der Kläger ist durch die Rückforderung der überbezahlten Bezüge nicht unzumutbar belastet.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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