Steuerrecht

(Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007; keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung)

Aktenzeichen  VI R 4/13

Datum:
17.7.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 46 Abs 2 Nr 1 EStG 2002 vom 13.12.2006
§ 46 Abs 2 Nr 8 EStG 2002 vom 20.12.2007
§ 52 Abs 55j EStG 2009 vom 01.11.2011
§ 169 Abs 2 Nr 2 AO
§ 170 Abs 2 Nr 1 AO
Art 20 Abs 3 GG
Art 2 Abs 1 GG
Spruchkörper:
6. Senat

Leitsatz

1. NV: § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 ist auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden.
2. NV: Die in § 52 Abs. 55j Satz 1 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 geregelte rückwirkende Geltungsanordnung der Vorschrift verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Anschluss an Senatsentscheidung vom 17. Januar 2013 VI R 32/12, BFHE 240, 131, BStBl II 2013, 439).
3. NV: Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 nicht in Betracht (Anschluss an Senatsentscheidung vom 14. April 2011 VI R 53/10, BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746).

Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 18. Dezember 2012, Az: 10 K 3167/09, Urteil

Tatbestand

1
I. Streitig ist, ob für den Veranlagungszeitraum 2004 (Streitjahr) noch eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen ist.
2
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erwirtschaftete er nach den Angaben in der Einkommensteuererklärung, die er und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau im Jahr 2009 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) abgaben, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 3.673 €. Mit Bescheid vom 26. August 2009 lehnte das FA die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung ab, weil für das Streitjahr bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
3
Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage durch den Kläger und die Rechtsnachfolgerin seiner verstorbenen Ehefrau (Klägerin und Revisionsklägerin) hat das Finanzgericht abgewiesen.
4
Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil und den Bescheid des FA vom 26. August 2009 und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, für das Jahr 2004 eine Veranlagung durchzuführen.
5
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

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