Aktenzeichen 13 K 1241/17
KStG § 8b Abs. 6 S. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz
Tenor
1. Die Einkommensteuerfestsetzung 2004, 2005, 2006 und 2007 jeweils vom 16. Mai 2013 und 2008 vom 12. Juni 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom jeweils 10. Juli 2013 wird geändert, als aus der Tätigkeit des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter der KGaA Einkünfte in Höhe von € im Jahr 2004, von € im Jahr 2005, von € im Jahr 2006, von € im Jahr 2007 und von € im Jahr 2008 berücksichtigt werden und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Progressionsvorbehaltes für steuerfreie ausländische Einkünfte in Höhe von € (2004), € (2005), € (2006), € (2007) und € (2008) jeweils entsprechend herabgesetzt wird.
Die Berechnung wird der Behörde gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung übertragen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4. Die Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
II.
Die Klage ist begründet.
Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die streitigen Gewinnanteile des Klägers unter Berücksichtigung der sogenannten „Schachtelprivilegierung“ der KGaA unter Anwendung des Progressionsvorbehalts und unter Berücksichtigung des für die Streitjahre geltenden Halbeinkünfteverfahrens in die Einkommensbesteuerung der Kläger einzubeziehen.
1. Zur Frage der Besteuerung des Gewinnanteils eines phG, soweit dieser auf Dividendenbezüge aus einer Schachtelbeteiligung der KGaA entfällt, hat sich der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19. Mai 2010 I R 62/09, BFHE 230, 18, DStR 2010, 1712 für die im Streitjahr geltende Rechtslage vor Einführung des § 50 d Abs. 11 EStG (Einführung ab Veranlagungszeitraum 2011) festgelegt.
Insoweit wurde in der Entscheidung I R 62/09 mit guten Gründen vertreten, dass die abkommensspezifische Bestimmung des Art. 20 Abs. (1) b) (aa) DBA Frankreich (gültig bis 31.12.2001) im Fall des Vorliegens der entsprechenden Beteiligungsvoraussetzungen bei der KGaA eine Steuerfreistellung hinsichtlich der gesamten Dividendenausschüttung an die Kapitalgesellschaft begünstigt und nicht nur hinsichtlich desjenigen Teils, welcher ihr in Anbetracht ihrer Gesellschafterstellung und unter Berücksichtigung der Abzugsregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG nach nationalem Recht verbleibt. Eine Abspaltung eines nur handelsrechtlichen Gewinns an den phG – wie sie die Finanzverwaltung in den Blick nimmt – ohne Berücksichtigung der methodisch aus dem Abkommensrecht resultierenden steuerlichen Auswirkungen auf die Einkünftequelle bei der KGaA kommt für diesen Fall nicht in Betracht, so dass die Steuerfreistellung auch beim phG Wirkung entfaltet.
Die für den Streitfall in Betracht zu nehmenden Schachtelprivilegierungen des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 b DBA Schweiz und des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Lux (in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung) stellen – wie im entschiedenen Fall des BFH – auf die Dividendenausschüttung ab, die an die in der Bundesrepublik ansässige „Gesellschaft“ (so Art. 3 Abs. (1) e) DBA Schweiz i.V.m Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 b DBA Schweiz) respektive „Kapitalgesellschaft“ (so Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Lux bis 31.12.2013) geleistet wird. Leistungssubjekt ist im Streitfall die KGaA. Ungeachtet ihrer auch mitunternehmerisch ausgestalteten Beteiligungsstruktur gilt entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG die KGaA als Kapitalgesellschaft. Ansatzpunkte, dass die Quellenstaaten, insbesondere die Schweiz, entgegen dem nationalen Recht hierzu eine andere Rechtsauffassung vertreten könnten, ergeben sich nicht. Art. 10 DBA Schweiz vermag hinsichtlich der Qualifikation der Ausschüttung beim phG keine weitere Bedeutung zu erlangen, da es nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 b DBA Schweiz allein auf die „Dividenden“-Qualifikation i.S. des Art. 10 DBA Schweiz bei der Gesellschaft ankommt. Sachverhaltsidentisch wie im Urteil des BFH in der Sache I R 62/09 erhält in der Folge die KGaA auch im Streitfall hinsichtlich der gesamten Dividendenbezüge die gewährte Steuerfreistellung, so dass die handelsrechtliche Abspaltung eines Gewinnanteils ohne bereits erfolgte Steuerfreistellung nach DBA an den phG methodisch nicht in Betracht gezogen werden kann.
Der Senat sieht keinen Anlass von dieser methodisch begründeten Rechtsprechung abzuweichen. Entsprechend bleiben die Erträge aus der Schachtelbeteiligung insgesamt und somit auch beim Kläger steuerbefreit, wobei nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG der Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist, da es sich um Einkünfte handelt, die nach einem DBA steuerbefreit sind.
2. Gleichermaßen erachtet es der Senat als rechtlich zutreffend, die Einkünftebestandteile des phG, die auf der Vereinnahmung von durchgeleiteten Dividenden beruhen, welche bei der KGaA nach § 8b KStG von der Besteuerung befreit sind, respektive wären, wenn sie der KGaA verblieben, nach dem für die Streitjahre geltenden Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG teils steuerfrei zu belassen.
a) Die Bestimmung des § 3 Nr. 40 EStG wurde mit dem sogenannten Steuersenkungsgesetz (StSenkG v. 23.10.2000, BGBl. I 2000, 1433; BStBl. I 2000, 1428) neu eingeführt. Anlass war die Reform der Unternehmensbesteuerung, die im Hinblick auf den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren zusammen mit § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG geschaffen wurde (Intemann in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 287. Lieferung 08.2018, § 3 Nr. 40 EStG). Für die im Streitfall relevanten Befreiungstatbestände des § 8b Abs. 1 KStG und der § 3 Nr. 40 d) EStG wurden folgende Formulierungen gewählt.
Körperschaftsteuergesetz
§ 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
(1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.²Satz 1 gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz sowie des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Abs. 3 Satz 2).
Einkommensteuergesetz
§ 3 Nr. 40 (Fassung bis 2008) die Hälfte
…
d) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9. ²Dies gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes).
Aus den Übereinstimmungen der Formulierungen, die sich in ihren Regelungsbereichen gleichen, wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, für die Besteuerung von Kapitaleinkünften ein geschlossenes System zu etablieren.
Der Senat vertritt die Ansicht, dass der steuerrechtlichen Beurteilung der Einkünftequelle der KGaA auch Bedeutung im Rahmen der Besteuerung des phG zukommt und die besondere Regelung des § 3 Nr. 40 d) EStG 2002 für den Streitfall zur Anwendung zu bringen ist.
b) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
Der Senat vermag nicht der Auffassung der Verwaltung zu folgen, dass es sich bei der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG um eine originäre Einkünftequalifikation dergestalt handelt, als die Erzielung betrieblicher Kapitaleinkünfte für einen phG im Rahmen seiner mitunternehmerischen Beteiligung an der KGaA nicht möglich wäre.
aa) Beginnend mit Urteil vom 4. Mai 1965 I 186/64 U X R 14/89, dabei besonders ausgeführt im sogenannten Herstatt – Urteil X R 14/89, wurde von Seiten des BFH die systematische Nähe des § 15 Abs. Abs. 1 Nr. 2 EStG zu § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG betont und dadurch die kontinuierlich gebrauchte Formel von der Besteuerung eines phG „wie“ ein Mitunternehmer ins Werk gesetzt (BFH, Urteile vom 4. Mai 1965 I 186/64 U, BFHE 82, 471, BStBl III 1965, 418; in BFHE 140, 465, BStBl II 1984, 381; vom 23. Oktober 1985 I R 235/81, BFHE 145, 76, BStBl II 1986, 72; BFH-Urteil vom 21. Juni 1989 X R 14/88, BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881; vom 07. September 2016 I R 57/14, BFHE 255, 427 und zuletzt erneut BFH, Urteil vom 15. März 2017 I R 41/16 BFHE 258, 246, DStR 2017, 1976). Sie enthält den seitens des Senats geteilten systematischen Besteuerungsansatz, dass im Wesentlichen von einer Gleichstellung des phG mit einem Mitunternehmer auszugehen ist, eine solche aber dann nicht zum Tragen kommen kann, wenn methodische gesetzgeberische Grundentscheidungen dem entgegenstehen (so etwa in BFH I R 57/14 unter 2. b) aa) der Gründe).
bb) Der Rechtsanspruch des phG auf seine mitunternehmerische Ertragsbeteiligung speist sich in nicht wegzudenkender Weise und damit wirtschaftlich kausal aus der Verknüpfung mit den Einkünftequellen der KGaA. Er beruht gerade nicht auf der Tätigkeitsentfaltung des phG für die KGaA, denn insoweit nennt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gesondert die Vergütungen, die der phG von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft erhält. Er beruht ebenso wenig auf dem zur Verfügung stellen von Kapital, insoweit nennt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gesondert die Hingabe von Darlehen und auch nicht auf der Überlassung von Wirtschaftsgütern. Vielmehr resultiert der Gewinnanspruch des phG aus einer direkt gewährten Partizipation am Geschäftserfolg, der sich nur aus den Einkünftequellen der KGaA speisen kann.
cc) Der Senat hält daher eine an den Grundsätzen des § 39 AO orientierte wirtschaftliche Betrachtungsweise zur steuerrechtlichen Qualifizierung des Gewinnanteils des phG für geboten. Auf den Umstand, dass eine gesamthänderische Beteiligung des phG am Betriebsvermögen der KGaA nicht stattfindet, kann es dabei nicht ankommen. Insofern wird gerne auf die Vergleichbarkeit des phG mit einem atypisch stillen Gesellschafter verwiesen (vgl. z.B. Rohrer/Orth BB 2007, S. 1594; BFH I R 41/16 BFHE 258,246 unter 2.b) der Gründe), der ebenfalls keine gesamthänderische Mitbeteiligung an den einzelnen Vermögenswerten des Geschäftsinhabers beanspruchen kann, gleichwohl originärer Partizipant an der Einkommensquelle des Geschäftsinhabers ist. Eine Vergleichbarkeit bietet sich ebenfalls zum echten unternehmerischen Nießbrauch an (vgl. z.B. Reiß in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 2018, § 15 EStG), als dort einem Nießbrauchsberechtigten unter Ausschluss des Nießbrauchsbestellers als zivilrechtlichem Eigentümers eines Wirtschaftsgutes, der Ertrag einer Einkünftequelle zugewiesen wird. Die steuerrechtliche Qualifikation der Einkünfte bei atypisch stillem Gesellschafter oder unternehmerischem Nießbraucher folgt der Einkünftequalifikation der jeweiligen Quelle.
Der Senat geht daher davon aus, dass in Anbetracht der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise in dem Maße, in dem der phG aus seiner mitunternehmerischen Beteiligung an der KGaA einen Ertragsanteil beanspruchen kann, eine originäre Aufteilung der Einkünftequellen der KGaA zwischen phG und KGaA erfolgt. Der Senat hält in der Folge eine Besteuerung des phG in Ansehung der Zusammensetzung seines sich zwar derivativ aber gleichzeitig auch – in nicht hinweg zu denkender Weise – ursprünglich aus den Einkünftequellen der KGaA speisenden Gewinnanteils und damit in Ansehung der steuerrechtlichen Qualifikation der Einkünftequelle wie bei einem Mitunternehmer für geboten.
dd) Die mitunternehmerische Beteiligung des phG an der Erwirtschaftung des direkten Erfolges, bezogen auf die Einkünftequellen der KGaA, steht dabei außer Zweifel, als der phG mitunternehmerisch initiativ beteiligt ist, dadurch, dass er die Geschäfte der KGaA führt und gestaltet und andererseits mit unternehmerischem Risiko belastet ist, als er an dem wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg der KGaA teilnimmt und formell persönlich für deren Geschäfte haftet. Der Versuch eine eigene Einkünftequelle des phG, getrennt von seiner mitunternehmerischen Betätigung und den in diesem Zusammenhang „für“ die KGaA erwirtschafteten Einkünften aus deren Quellen zu etablieren, erweist sich als logisch nicht vollziehbar, da – bezogen auf die Gewinnbeteiligung des phG – unabhängig von den Einkünftequellen der KGaA keine „eigene“ Einkünftequelle des phG existiert, die seinen Gewinnanteil in Abgrenzung zur KGaA und unter Berücksichtigung der in den § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7. EStG katalogisierten Tätigkeitsbeschreibungen speisen könnte.
Um bei der Wurzeltheorie des BFH zu bleiben: Es ist eine Besteuerung des phG an der Wurzel seiner mitunternehmerischen Tätigkeit vorzunehmen, wobei in Fällen, in denen sich die Wurzel aus mehreren Strängen zusammensetzt, deren Zusammensetzung nicht außer Betracht bleiben kann.
ee) § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG verkörpert nach Auffassung des Senates weniger die Abschottungswirkung der KGaA, sondern die zu der genannten und für geboten erachteten wirtschaftlichen Betrachtungsweise gehörende Eliminierung des dem phG zugeschriebenen Teils der Einkünftequelle auf Ebene der KGaA.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG sind abziehbare Aufwendungen bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei vergleichbaren Kapitalgesellschaften der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird.
Die genannte Abzugsvorschrift betrifft allein die Sphäre der KGaA und trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Aufteilung des Betriebsergebnisses – anders als bei „gewöhnlichen“ Mitunternehmerschaften – nicht durch direkte anteilige Zurechnung der Einkünftequellen, bezogen auf die jeweilige Beteiligung des einzelnen Mitgesellschafters erfolgt, sondern der KGaA das Betriebsergebnis als Kapitalgesellschaft zwar zunächst insgesamt zugerechnet wird, aber zur Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung um den Anteil, welcher der KGaA aufgrund der zu beachtenden mitunternehmerischen Beteiligung des phG nicht zur Verfügung steht, zu bereinigen ist. Wirtschaftlich gesehen wird der Kapitalgesellschaft im Wege des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG die durch den Geschäftsvorfall bedingte Vermögensmehrung, soweit sie wegen der Gewinnbeteiligung des phG auszugrenzen ist, gerade nicht zugerechnet. Der gesetzlich verfügte Abzug des dem phG zugeschriebenen Gewinnanteils nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG soll nach dessen Gesetzeszweck die durch die mitunternehmerische Ausgestaltung der Gesellschaft gebotene Durchbrechung der Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft bewirken, als es beim phG gerade nicht im Wege einer Ausschüttung zur Abführung eines Ertrags der KGaA aus deren, den Gewinn generierenden Einkünftequellen kommt. In dem Umfang, in dem der phG seinen Gewinnanteil beanspruchen kann, bleibt eine steuerrechtlich bedeutsame Nutzung des Betriebsvermögens der KGaA außer Ansatz. Wirtschaftlich betrachtet entspricht dies einer Aufteilung der originären Einkünftequelle zwischen phG und KGaA (so i.E. auch Hageböke in Rödder/Herlinghaus/Neumann KStG 2015 § 9 Rz 11).
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG ist daher nicht als Aufwandssondern als Zuordnungs- und Aufteilungsnorm auszulegen und anzuwenden, so dass es bei einer einheitlichen Qualifikation des steuerrechtlichen Geschäftsvorfalls bezogen auf das gesamte Betriebsvermögen bleibt, mit der Möglichkeit, gegebenenfalls unterschiedliche steuerrechtlichen Wirkungen auf Ebene des jeweiligen Anteilsberechtigten zu ziehen. Damit entfällt auch eine zu Recht seitens der Verwaltung angemahnte, gleichwohl nicht bezweckte kumulierte steuerliche Privilegierung der KGaA, die sich im Falle der reinen Anwendung eines Betriebsausgabenmodells ergäbe.
Für den Streitfall bedeutet dies, dass die Besteuerung des Gewinnanteils der KGaA aus den Dividendenerträgen, soweit dieser der KGaA unter Berücksichtigung der Abzugsregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG verbleibt, nach § 8b Abs. 1 KStG zu besteuern ist und andererseits, soweit eine Durchleitung der Dividenden an den Kläger als phG im Rahmen seiner mitunternehmerischen Gewinnbeteiligung erfolgt, unter Berücksichtigung der Steuerbegünstigung des § 3 Nr. 40d) EStG 2002 zu erfolgen hat.
c) Vorstehendes Ergebnis harmoniert auch mit den Absichten des Gesetzgebers bei Einführung der Neuregelungen zur Besteuerung von Kapitaleinkünften mit dem Steuersenkungsgesetz.
Ziel war es, durch die Neuregelungen eine Trennung der Besteuerung bei der Kapitalgesellschaft und deren Anteilseignern herbeizuführen. Nach Ziff. 1. 3a) der Gesetzesbegründung galt es dabei hinsichtlich der Steuerbelastung für ausgeschüttete Gewinne eine solche herbeizuführen, welche typisierend und generalisierend der Ertragssteuerbelastung anderer Einkünfte, unter Einbezug der Vorbelastung der Ausschüttung entsprechen sollte. Für Erträge dagegen, die in der die Erträge erwirtschaftenden Körperschaft verblieben, sollte eine günstige Besteuerung bewirkt werden, welche geeignet war, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu befördern und deren Eigenkapitalisierung zu stärken.
Kumulative Steuereffekte bei der Durchleitung von Beteiligungserträgen zwischen Kapitalgesellschaften sollten vermieden werden, insofern wurden die Freistellungsregelungen des § 8b KStG konzipiert. Bei einer Ausschüttung an natürliche Personen stellte sich die Problematik eines Kumulationseffektes dagegen nicht (vgl. dazu im Einzelnen Herlinghaus in: Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz, 2015, § 8b KStG Rz. 5; Pung in D/P/M, § 8b KStG Rz. 16).
Für die bei natürlichen Personen erfolgende Endbesteuerung wurde ein Aufteilungsverfahren (zunächst Halb-, dann Teileinkünfteverfahren) mit teilweiser Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG gewählt, welches auch für gewerblich erzielte Kapitaleinkünfte, etwa im Rahmen einer Mitunternehmerschaft, Wirksamkeit entfaltet (vgl. § 20 Abs. 3 EStG 2002).
Dabei wurde nach der Gesetzesbegründung in BTDrucks. 14/2683 davon ausgegangen, dass für die Systematik der Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Hinblick auf die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens nur die ausschüttenden Körperschaften und die Anteilseigner in den Blick zu nehmen seien. Um eine vollständige Erfassung der beziehenden Anteilseigner zu gewährleisten wurde geregelt, dass als Anteilseigner auch solche Personen anzusehen sind, denen wirtschaftlich eine Ausschüttung zuzurechnen ist.
Insofern wurde unter § 20 Abs. 2a Satz 1 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung bestimmt, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatzes 1 Nr. 1 und 2 EStG der Anteilseigner erzielt, wobei als Anteilseigner auch derjenige zu gelten hat, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 zuzurechnen, gilt dieser als Anteilseigner.
Wie auch mit Urteil des BFH, vom 18. August 2015 – I R 88/13 -, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961 unter 3. b) bb) der Gründe deutlich gemacht, ist bei der Subsumtion, wer als Anteilseigner in Ansehung des § 20 Abs. 2a EStG 2002 i.V.m § 39 AO zu qualifizieren ist, auch die tatsächliche Ausgestaltung des Vollzugs der Vereinnahmung von Dividenden in Betracht zu ziehen. Im Fall des Gewinnanteils des phG kann daher nicht außer Betracht bleiben, dass auf Grund der Abzugsregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG, die der mitunternehmerischen Ausgestaltung der KGaA strukturell anhaftet, die damit verbundene strukturelle Mitgewinnberechtigung des phG bewirkt, dass KGaA und phG im Hinblick auf ihren jeweiligen Gewinnanteil bei Dividendenerträgen jeweils nach § 39 AO als Anteilseigner zu gelten haben. Gemessen am Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG gleiche Sachverhalte gleich zu regeln, vermag der Umstand, dass der phG sein Endbezugsrecht auf einen Dividendenertrag aus seiner mitunternehmerischen Gewinnbeteiligung als phG ableitet, keinen sachlichen Differenzierungsgrund dafür anzulegen, eine höhere steuerliche Belastung zu rechtfertigen, als sie für sonstige Abführungen derartiger Gewinnanteile an „endbeziehende“ Anteilseigner vorgesehen ist.
3. Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
5. Da sich die Beigeladene neutral geäußert und auch keine eigenen Anträge zur Sache gestellt hat sind ihr gem. § 139 Abs. 4 FGO keine Kosten zu erstatten.