Aktenzeichen 2 K 1885/16
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
1. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I.
1. Streitig ist im Klageverfahren 2 K 655/13 des Zwillingsbruders des Klägers, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) dem Bruder zu Recht in den Streitjahren bei dessen Einkommensteuerveranlagungen u.a. höhere als in den Einkommensteuererklärungen erklärte Einnahmen aus Kapitalvermögen zugerechnet hat.
Laut den Feststellungen der betriebsnahen Veranlagung (-BNV-, vgl. Bericht vom 17. November 2010, BP-Akte) waren die aus angelegten Kapitalvermögen der minderjährigen Kinder des Klägers, B und L, angefallenen Kapitalerträge dem Bruder als wirtschaftlichem Eigentümer für den Zeitraum 1998 bis 2005 zuzurechnen:
1998
DM
1999
DM
2000
DM
2001
DM
2002
€
Kapitaleinnahmen über Nichte L
3.856,94
7.170,27
8.098,60
9.589,13
3.200,30
Kapitaleinnahmen über Neffe B
5.873,77
7.835,65
3.969,31
Summe Erträge
3.856,94
7.170,27
13.972,37
17.424,78
7.169,61
2003
2004
2005
Kapitaleinnahmen über Nichte L
3.697,01
1.616,96
1.789,46
Kapitaleinnahmen über Neffe B
3.357,74
1.828,26
1.875,46
Summe Erträge
7.054,75
3.445,22
3.664,92
Entsprechend diesen Feststellungen änderte das FA gegenüber dem Bruder den Einkommensteuerbescheid 1998 mit Bescheid vom 3. Dezember 2009 sowie die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2005 mit Bescheiden vom 6. Dezember 2010. Dagegen legte der Bruder Einsprüche ein.
Der Kläger wurde nach § 174 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) zum Rechtsbehelfsverfahren des Bruders hinzugezogen (vgl. Rb-Akte Bd. I, Bl. 108 f.), weil der Bruder die Zurechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen bestritt und vortrug, dass diese Einkünfte vielmehr dem Kläger zuzurechnen seien.
Die Einsprüche des Bruders gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2005 wies das FA in den Einspruchsentscheidungen vom 15. Februar 2013 als unbegründet zurück. Die genannten Einspruchsentscheidungen wurden auch gegenüber dem Kläger bekanntgegeben (vgl. Rb-Akte Bd. II, Bl. 149).
Hiergegen wenden sich der Bruder und der Kläger mit Klage. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2005 des Bruders und die Einspruchsentscheidungen u.a. unter Außerachtlassung der durch die BNV festgestellten Mehreinkünfte aus Kapitalvermögen zu ändern seien.
2. Die Klage des Klägers ist vom Senat mit Beschluss vom 12. Juli 2016 abgetrennt worden und betrifft nun das hiesige Klageverfahren mit Az.: 2 K 1885/16. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, auf die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12. Juli 2016 (2 K 655/13) seine Klage zurückzunehmen. Dies geschah nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die gegenüber seinem Bruder erlassenen Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2005 und Einspruchsentscheidungen u.a. unter Außerachtlassung der durch die BNV festgestellten Mehreinkünfte aus Kapitalvermögen zu ändern.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den PKH-Beschluss vom 12. Juli 2016, das gerichtliche Schreiben vom 12. Juli 2016 über die mangelnden Erfolgsaussichten der Klage und die im Klageverfahren 2 K 655/13 eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist in Sachen Einkommensteuerbescheide seines Bruders nicht klagebefugt.
Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn ein Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.
Der hinzugezogene Dritte erlangt zwar im Einspruchsverfahren die Stellung eines Verfahrensbeteiligten (§§ 359 Nr. 2, 360 Abs. 1 und 4 AO). Weder die Hinzuziehung als solche noch die unterbliebene Hinzuziehung begründen jedoch für sich betrachtet die Klagebefugnis des Hinzugezogenen. Eine Rechtsverletzung des Hinzugezogenen i.S. des § 40 Abs. 2 FGO wird nach allgemeiner Ansicht allerdings dann bejaht, wenn eine materiell-rechtliche Beschwer aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidung der Finanzbehörde zu seinen Lasten und seine formelle Beschwer (wegen zurückgewiesener eigener Anträge im Einspruchsverfahren) vorliegen. Der Hinzugezogene ist klagebefugt, wenn die Finanzbehörde dem Einspruch des Einspruchsführers in der Einspruchsentscheidung abhilft, dem Hinzugezogenen die Einspruchsentscheidung bekanntgegeben worden ist und in der Einspruchsentscheidung (bindende) Feststellungen getroffen sind, die gemäß § 174 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AO im Folgeänderungsverfahren für den Hinzugezogenen zu einer nachteiligen Korrektur führen können (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2009 IX R 16/06, BStBl II 2009, 732, m.w.N.).
Im Streitfall ist der zum Rechtbehelfsverfahren des Bruders hinzugezogene Kläger nach den vorgenannten Grundsätzen gemäß § 40 Abs. 2 FGO nicht klagebefugt. Der Kläger ist durch die gegenüber dem Bruder ergangenen Einspruchsentscheidungen weder formell noch materiell beschwert. Die gegenüber dem Bruder erlassenen geänderten Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2005 sind nicht zu Lasten des Klägers geändert worden. Der Kläger ist auch nicht materiell beschwert. Das FA hat den Kläger zwar im Einspruchsverfahren i.S. des § 174 Abs. 5 AO „beteiligt“ und damit die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Feststellungen des Einspruchsverfahrens für ein Folgeänderungsverfahren gegenüber dem Kläger mit Bestandskraft hätten bindend werden können. Jedoch enthalten die Einspruchsentscheidungen im Streitfall keine materiell belastenden Feststellungen für den Kläger. Eine Abhilfe zulasten des Kläger ist seitens des FA gerade nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Es erscheint als sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a i.V.m. § 79 a Abs. 2,4 FGO).