Steuerrecht

Streit um Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer

Aktenzeichen  2 K 1767/16

Datum:
24.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 150424
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
FGO § 135 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und wurde vom Beklagten zur Einkommensteuer 2012 und 2013 sowie zur Umsatzsteuer 2013 veranlagt.
Der Beklagte setzte mit Schätzungsbescheiden vom 23. Februar 2016 die Einkommensteuer 2012 auf 4.981 €, die Einkommensteuer für 2013 auf 5.513 €, die Umsatzsteuer für 2013 auf 17.970 € und Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer für 2012 in Höhe von 480 €, zur Einkommensteuer 2013 in Höhe von 380 € sowie einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2013 in Höhe von 1.250 € fest. In den Schätzungsbescheiden wurden die Verspätungszuschläge mit der Nichtabgabe der Steuererklärungen begründet.
Gegen die festgesetzten Verspätungszuschläge legte die Klägerin fristgerecht Einsprüche ein und begründete diese damit, dass die Bescheide mangels ordnungsgemäßer Begründung, insbesondere zur Ermessensausübung, unwirksam seien. Die Begründung sei vom Beklagten nachzuholen.
Daraufhin legte der Beklagte mit Schreiben vom 18. März 2016 und vom 31. März 2016 seine Ermessenserwägungen im Einzelnen dar (vgl. Rb-Akte, Bl. 15 f., Bl. 21 f.), forderte die Klägerin auf, ihr Einspruchsbegehren zu konkretisieren (zuletzt am 27. April 2016, vgl. Rb-Akte, Bl. 28) und gab der Klägerin die Gelegenheit, entschuldigende Gründe für das Versäumnis vorzutragen, die eine Aufhebung der Verspätungszuschläge rechtfertigten könnten.
Nach Eingang der (am 23. März 2016 bzw. am 15. April 2016) verspätet beim Beklagten eingegangenen Steuererklärungen für 2012 und für 2013 (vgl. Aktenvermerk vom 17. März 2016) setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 19. April 2016 die Einkommensteuer 2012 auf 3.789 € und die Einkommensteuer für 2013 auf 4.449 € sowie die Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer für 2012 auf 370 € und zur Einkommensteuer 2013 auf 380 € fest. Gleichzeitig teilte es der Klägerin mit Mitteilung vom 14. Juni 2016 über die Umsatzsteuer 2013 mit, dass der eingegangenen Umsatzsteuererklärung für 2013 zugestimmt wurde und die Umsatzsteuer für 2013 13.158 € beträgt, und verfügte mit Bescheid vom 14. Juni 2016, dass der Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2013 unverändert bestehen bleibt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2016 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin gegen die festgesetzten Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer 2012 und 2013 sowie Umsatzsteuer 2013 als unbegründet zurück (vgl. Rb-Akte, Bl. 43 ff.). Ein ordnungsgemäßes Besteuerungsverfahren beruhe auch auf der Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Werde eine Steuererklärung verspätet abgegeben, behindere diese Pflichtverletzung die Veranlagungstätigkeit der Finanzbehörde. Es werde dadurch zu Lasten der Allgemeinheit zusätzlicher und unnötiger Verwaltungsaufwand verursacht. Auch im Hinblick auf die Steuerbürger, die ihrer Erklärungspflicht rechtzeitig nachkämen, könne die Finanzbehörde die auf Pflichtverletzung beruhende verspätete Erklärungsabgabe nicht hinnehmen. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen stelle ein geeignetes Mittel dar, den vorrangigen Zweck hinsichtlich eines geordneten Gangs des Veranlagungsverfahrens bei der Finanzbehörde sicherzustellen. Die Steuererklärungen für das Jahr 2012 und für 2013 seien erst am 23. März 2016 bzw. am 15. April 2016 beim Beklagten und damit verspätet eingereicht worden. Die Fristüberschreitung habe 25 Monate bzw. 15 Monate betragen. Bereits die Steuererklärungen der Vorjahre 2008, 2009, 2010 und 2011 seien verspätet eingereicht worden. Auch die Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlags sei ermessensgerecht. Der Verspätungszuschlag dürfe 10% der festgesetzten Steuer nicht überschreiten. Dieser Maximalbetrag sei hinsichtlich des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2012 in Anbetracht einer Fristüberschreitung von mehr als zwei Jahren in voller Höhe ausgeschöpft worden; im Übrigen seien die Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer 2013 sowie zur Umsatzsteuer 2013 unter 10% geblieben. Der festgesetzten Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer 2012 und 2013 sowie zur Umsatzsteuer 2013 seien im Hinblick auf die mit einem Verspätungszuschlag vor allem beabsichtigte Präventivwirkung angemessen, da durch den Verspätungszuschlag neben der Abschöpfung der wirtschaftlichen Vorteile auch ein ordnungsgemäßes Abgabeverhalten für die Folgejahre erreicht werden solle. Gründe, die eine Aufhebung des Verspätungszuschlags hätten rechtfertigen können, hätte die Klägerin trotz wiederholter diesbezüglicher Hinweise seitens des Beklagten nicht vorgetragen.
Die von der Klägerin gerügte Unwirksamkeit der Bescheide über die Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer 2012 und 2013 sowie zur Umsatzsteuer 2013 sei nicht gegeben. Den Bescheiden liege kein schwerwiegender Fehler zugrunde. Sie seien nicht nichtig, da sie ausreichend bestimmt und ermessensfehlerfrei begründet gewesen seien.
Dagegen richtet sich die Klage der Klägerin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Festsetzung der Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer 2012 und 2013 sowie zur Umsatzsteuer 2013 nicht ordnungsgemäß vom Beklagten begründet worden sei. Die Ermessenskriterien zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens seien nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Das Ergebnis der Prüfung des Verschuldens der Klägerin -auch bezogen auf die Übergangsprobleme bei der Mandatsübernahme-, die Höhe des jeweiligen Verspätungszuschlags sowie die Anwendung der Ermessenskriterien habe der Beklagte nicht erläutert. Unter Anrechnung der Abzugssteuern und der Vorauszahlungen sei die maximale Höhe von 10% bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2013 zudem überschritten. Die Bescheide über die Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer 2012 und 2013 sowie zur Umsatzsteuer 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung seien daher nichtig. Ersatzweise seien die festgesetzten Verspätungszuschläge mangels Vorliegen eines Verschuldens der Klägerin und ihres steuerlichen Vertreters aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
die Nichtigkeit der Bescheide über die Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer 2012 und 2013 sowie zur Umsatzsteuer 2013 in der Fassung vom 19. und 14. Juni 2016 und der Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2016 festzustellen,
hilfsweise die Bescheide über die Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer 2012 und 2013 sowie zur Umsatzsteuer 2013 in der Fassung vom 19. und 14. Juni 2016 und der Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt bezugnehmend auf seine Schriftsätze vom 18. März 2016 sowie vom 31. März 2016 und die Einspruchsentscheidung vor, die Grundlagen seiner Ermessensentscheidung im Einzelnen hinsichtlich seines Entschließungsermessens, Auswahlermessens, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin (prozentualer Anteil des jeweiligen Verspätungszuschlags an der festgesetzten Steuer aufgrund der Verspätung des jeweiligen Streitjahres und der Vorjahre) und des Verschuldens (verspätete Abgabe der Steuererklärungen für 2012 und 2013) dargelegt zu haben.
Seit Juli 2013 sei der Prozessbevollmächtigte steuerlicher Vertreter der Klägerin, so dass ihm grundsätzlich die fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen der Klägerin zum Fristablauf am 28. Februar 2014 (2012) bzw. 10. Februar 2015 (2013) hätte möglich sein müssen. Im Übrigen seien Schwierigkeiten bei der Mandatsübergabe nicht aus den Steuerakten ersichtlich. Fristverlängerungsanträge oder Anträge auf Absehen von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen unter Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Mandatsübernahme hätten ihm -dem Beklagtennicht vorgelegen. Diese könnten zudem ohnehin nicht aufgrund des zeitlichen Abstands als Begründung für eine Herabsetzung oder Aufhebung der Verspätungszuschläge dienen.
Die im Bescheid über den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2013 vom 23. Februar 2016 aufgeführten (und bereits festgesetzten) Verspätungszuschläge in Höhe von 220 € hätten ihren Ursprung im Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren und hätten folglich in einem gesonderten Verfahren angefochten werden müssen. Ein Verspätungszuschlag könne für die Nichtabgabe oder verspätete Abgabe jeder einzelnen Steuererklärung oder Steueranmeldung auferlegt werden, die zu einer Steuerfestsetzung führe. Der Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2013 in Höhe von 1.250 € (= 9,4%) überschreite die 10% Grenze jedenfalls nicht. Die Festsetzungsobergrenze des Verspätungszuschlags bemesse sich an der festgesetzten nicht an der verbleibenden Steuer, vgl. § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Die Voraussetzung für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags würde nur dann entfallen, wenn nach Durchführung der Veranlagung die festgesetzte Umsatzsteuer 0 € betrage.
Die Rechtmäßigkeit der Verspätungszuschläge werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass sich die Finanzbehörde technischer Hilfsmittel bediene. Maschinell gefertigte „Vorschläge“ zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen seien unbedenklich, solange die Finanzbehörde unter Abwägung aller Beurteilungsmerkmale selbst entscheide, ob der Vorschlag mit § 152 AO vereinbar sei. Dies sei im Streitfall geschehen.
II.
1. Die von den Klägern erhobene Feststellungsklage ist zwar zulässig (vgl. § 41 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-, Bundesfinanzhof -BFHUrteil vom 9. April 1987 IV R 202/83, BFH/NV 1989, 12, m.w.N.), aber nicht begründet.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärungen festgesetzten Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer 2012 und 2013 sowie zur Umsatzsteuer 2013 mangels Begründung nichtig seien.
Die Bescheide über die Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer 2012 und 2013 sowie zur Umsatzsteuer 2013 vom 23. Februar 2016 hat der Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin begründet, nämlich mit der Nichtabgabe der Steuererklärungen.
Die Bescheide sind auch nicht deshalb nichtig, weil die Ermessensentscheidungen möglicherweise nur lückenhaft begründet sind. Denn Verfahrensfehler beim Zustandekommen eines Verwaltungsakts führen grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (vgl. BFH-Beschluss vom 2. April 2004 II B 13/02, BFH/NV 2005, 58).
Gemäß § 121 Abs. 1 AO ist ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies für sein Verständnis erforderlich ist. Ein Verwaltungsakt ohne oder mit unzureichender Begründung ist fehlerhaft, aber grundsätzlich wirksam (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 1984 VII S 9/84, BFH/NV 1986, 583, BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 I R 31/93, BFH/NV 1995, 576). Ein Begründungsmangel liegt in der Regel nicht dann schon vor, wenn die Begründung bloß kurz, lückenhaft oder in der Sache fehlerhaft ist, wohl aber beim Fehlen jeglicher Ausführungen (vgl. Klein/Ratschow, AO, 13. Aufl., § 121 Rz 11). Selbst wenn im Streitfall unterstellt würde, dass die Begründung im den Bescheiden über die Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer 2012 und 2013 sowie zur Umsatzsteuer 2013 ermessensfehlhaft wäre, würde dies nicht zur Nichtigkeit des Bescheids führen.
Hinzu kommt, dass gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO eine unterbliebene Begründung nachgeholt und der Fehler dadurch geheilt werden kann, insbesondere in der Einspruchsentscheidung oder gemäß § 126 Abs. 2 AO sogar noch bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz des finanzgerichtlichen Verfahrens.
2. Die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage auf Aufhebung der festgesetzten Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer 2012 und 2013 sowie zur Umsatzsteuer 2013, ist ebenfalls unbegründet.
a) Im Streitfall ist das Versäumnis nicht entschuldbar.
aa) Die Klägerin hat die Einkommensteuerklärung 2012 erst am 23. März 2016, die Einkommensteuererklärung 2013 sowie die Umsatzsteuererklärung 2013 erst am 15. April 2016 und damit um 25 Monate bzw. 15 Monate verspätet abgegeben.
Gemäß § 152 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 AO kann die Finanzbehörde gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht fristgerecht nachkommt, einen Verspätungszuschlag festsetzen, es sei denn, das Versäumnis erscheint entschuldbar. Das Verschulden eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer 2012 und 2013 sowie zur Umsatzsteuer 2013 gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO liegen im Streitfall vor. Die Klägerin hat ihre Steuererklärungen für die Streitjahre 2012 und 2013 trotz Aufforderung des Beklagten nicht fristgerecht abgegeben.
bb) Das Versäumnis ist regelmäßig dann nicht entschuldbar, wenn -wie im Streitfalldie Steuererklärungen wiederholt nicht oder wiederholt nicht fristgerecht abgegeben wurden und eine von der Finanzbehörde antragsgemäß bewilligte Fristverlängerung (§ 109 AO) nicht eingehalten wurde (vgl. AEAO zu § 152, Nr. 2). Es entspricht der Zielsetzung des § 152 AO, repressiv wie präventiv zu wirken und dem Umstand fortgesetzten Versäumnisses vor allem unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens eine gewichtige Bedeutung beizumessen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BStBl II 2001, 60, m.w.N.).
cc) Die Klägerin muss sich ein Verschulden ihres seit Juli 2013 für sie tätigen steuerlichen Beraters, dies gilt auch für ihren ehemaligen steuerlichen Berater, zurechnen lassen. Bearbeitungsrückstände oder Arbeitsüberlastung des steuerlichen Beraters sind kein hinreichender Entschuldigungsgrund für die verspätete Abgabe der Steuererklärungen der Klägerin (vgl. BFH-Urteile vom 21. Mai 1987 IV R 134/83, BStBl II 1987, 543; vom 29. März 2007 IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617; vom 29. Oktober 2013 VIII R 27/10, BStBl II 2014, 295, Seer in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 152 AO Tz. 21).
Das Fristversäumnis ist bei Überschreitung der Abgabefrist für die Steuererklärungen um 25 Monate bzw. 15 Monate jedenfalls auch dann nicht i.S. des § 152 Abs. 1 AO zu entschuldigen, wenn diese Gründe nicht rechtzeitig in einem Fristverlängerungsantrag gegenüber der Finanzbehörde vorgetragen worden sind oder Anträge auf Absehen von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen unter Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Mandatsübernahme nicht gestellt worden sind. Darauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen.
dd) Die Klägerin ist zudem trotz mehrmaliger Aufforderung des Beklagten ihrer Darlegungspflicht, für das Versäumnis entschuldbare und aus den Akten nicht ersichtliche Gründe vorzutragen, nicht nachgekommen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. August 1988 V R 19/83, BStBl II 1988, 929; vom 05. Juni 2002 X R 40/01, BFH/NV 2002, 1419, Seer in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 152 AO Tz. 22).
b) Der Beklagte hat spätestens in der Einspruchsentscheidung sein Ermessen dem Zweck des § 152 Abs. 1 und 2 AO entsprechend ausgeübt, seine Ermessenserwägungen im Einzelnen begründet und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten (§ 5 AO).
aa) Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird (§ 152 Abs. 1 AO; sog. Entschließungsermessen) und in welcher Höhe dies geschehen soll (§ 152 Abs. 2 AO). Die Steuergerichte können die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nur daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 102 FGO). Danach darf ein Verwaltungsakt, durch den ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde, nur darauf hin überprüft werden, ob er rechtswidrig ist, weil die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Gericht darf nicht die maßgeblichen Verwaltungserwägungen durch eigene Erwägungen ersetzen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. April 2013 14 K 1495/12, EFG 2013, 1189). Für die Ermessensprüfung kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gegeben bzw. erkennbar waren (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 13. Januar 2012 14 K 2030/11, juris).
bb) Die vom Beklagten getroffene und begründete Ermessensentscheidung im Hinblick auf den Anspruch der Klägerin auf fehlerfreie Ermessensausübung (§§ 5, 152 Abs. 1 und 2 AO) ist im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung nicht zu beanstanden (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 152 AO Tz. 57 a.E.). Dies gilt auch für die Berechnung der Verspätungszuschläge.
Gemäß § 152 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO darf der Verspätungszuschlag 10 Prozent der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens 25 000 Euro betragen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO erfüllt, hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzt (sog. Entschließungsermessen); und wie hoch sie ihn unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs. 2 AO festsetzt (sog. Auswahlermessen). Sie muss bei ihrer Ermessensentscheidung sämtliche in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO ausdrücklich und abschließend genannten Kriterien berücksichtigen und das Für und Wider gegeneinander abwägen. Diese Beurteilungsmerkmale sind grundsätzlich gleichwertig. Die Gewichtung der einzelnen Kriterien steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Daher kann im konkreten Fall ein Merkmal stärker als ein anderes hervortreten oder schließlich auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung bleiben. Es ist möglich, dass es je nach der Besonderheit des konkreten Sachverhalts nicht entscheidend darauf ankommt, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige letztlich einen Zinsvorteil erzielt hat (zumal im Zweifel Fristüberschreitung auch wegen des Zinsvorteils anzunehmen ist, vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 152 AO Tz. 35). Umgekehrt kann ein Merkmal besonders ins Gewicht fallen, dies ist beim Verschulden der Fall, z.B. infolge vorausgegangener jahrelanger erheblicher Fristüberschreitungen -wie im Streitfall- (vgl. BFH-Urteile vom 6. November 2012 VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 503, vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BStBl II 2001, 60).
Hiervon ausgehend folgen die im Einzelnen in der Einspruchsentscheidung dargelegten Ermessenserwägungen des Beklagten zur Festsetzung der Verspätungszuschläge den gesetzlichen Kriterien in § 152 Abs. 1 und 2 AO und lassen einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen. Hinsichtlich des Zwecks des Verspätungszuschlags als präventives Druckmittel und in Anbetracht der verspäteten Abgabe der Steuererklärungen in den Streitjahren um 25 Monate bzw. 15 Monate und in den Vorjahren ist die Ermessensausübung des Beklagten ebenso wenig zu beanstanden wie hinsichtlich des in § 152 Abs. 2 Satz 1 AO vorgegebenen Ermessensrahmens, der Höhe der sich aus den Steuerfestsetzungen ergebenden Zahlungsansprüche, des Verschuldens der Klägerin und deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Bei dem Fall der Klägerin in Anbetracht der jahrelangen Fristüberschreitungen und des Gesetzeszwecks des § 152 AO sind daher die Verspätungszuschläge ohne weiteres gerechtfertigt gewesen und damit grundsätzlich ermessensgerecht (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. April 2013 14 K 1495/12, EFG 2013, 1189; Klein/Rätke, AO, 13. Aufl., § 152 Rz. 25, m.w.N.).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffende Begründung der Einspruchsentscheidung und die im Tatbestand dargestellte zutreffende Rechtsauffassung des Beklagten verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
4. Es erscheint als sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a i.V.m. § 79 a Abs. 2,4 FGO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen