Steuerrecht

Trennung von Klageverfahren

Aktenzeichen  AN 14 K 15.50547

Datum:
11.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 93 S. 1

 

Leitsatz

Zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundene Klageverfahren können nach § 93 S. 1 VwGO wieder getrennt werden, wenn sich dies nach Konkretisierung der Klageanträge aus sachlichen Gründen der ökonomischeren Verfahrensgestaltung als sinnvoll und zweckmäßig darstellt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die mit Beschluss vom 11. März 2016 zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren mit den Az. AN 14 K 15.50546 und AN 14 K 15.50547 werden wieder getrennt.

Gründe

In der mündlichen Verhandlung am 11. März 2016 wurden die beiden oben genannten Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nach § 93 VwGO verbunden.
Nach Konkretisierung der Klageanträge durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger ist eine Trennung der beiden Klageverfahren hinsichtlich der Entscheidung nach § 93 S. 1 VwGO aus sachlichen Gründen der ökonomischeren Verfahrensgestaltung sinnvoll und zweckmäßig (vgl. Eyermann, VwGO Kommentar, 13. Aufl., § 93, Rn. 8).
Der Prozessbevollmächtigte der beiden Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Klägerin aus dem Verfahren mit dem Az. AN 14 K 15.50546 den Antrag dahingehend konkretisiert, dass der Bescheid des Bundesamts vom 6. November 2015 lediglich hinsichtlich den Ziffern 2 und 3 aufgehoben wird. Der Klageantrag in der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamts vom 6. November 2015 wurde demgegenüber zurückgenommen.
In dem Verfahren mit dem Az. AN 14 K 15.50547 blieb es bei dem bisherigen Klageantrag, dass der Bescheid des Bundesamts vom 6. November 2015 insgesamt aufgehoben wird.
Dieser Beschluss ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, (vgl. Eyermann, a. A. O., § 93, Rn. 9; BVerwG BeckRS 2002, 20152).

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