Steuerrecht

Unbegründete Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit

Aktenzeichen  10 C 16.1214

Datum:
2.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 54 Abs. 1
ZPO ZPO § 42 Abs. 1, 2, § 44 Abs. 2, 3
GG GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensfehler können, ebenso wie sonstige Rechtsfehler, grundsätzlich nicht zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit führen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn Gründe dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem betroffenen Beteiligten oder auf Willkür beruht. (redaktioneller Leitsatz)
Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen; nur in besonderen Fällen kann dies geboten sein. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof S., die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Z. und den Richter am Verwaltungsgerichtshof K. werden zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Kläger lehnt die Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die mit Beschluss vom 6. Juni 2016 seine Beschwerde im Verfahren 10 C 15.1347 zurückgewiesen haben, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Beschwerde richtete sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 2. Juni 2015 (M 12 K 14.3776), mit dem es den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die mit Bescheid vom 31. Juli 2014 verfügte Ausweisung abgelehnt hat. Hintergrund der Ausweisung war eine Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Landshut vom 7. Februar 2006 wegen Totschlags und verschiedener Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründete seinen die Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 6. Juni 2016 im Wesentlichen damit, dass der Antragsgegner auch nach Aufhebung der vorangegangenen ersten Ausweisungsverfügung vom 5. März 2009 – im Rahmen der damaligen mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2010 – aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht gehindert gewesen sei, erneut eine Ausweisung auszusprechen. Hiermit lebe aber nicht die frühere Aus-weisung wieder auf, vielmehr handele es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt nach neuer Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen und unter neuen Ermessenserwägungen.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2016 erhob der Kläger gegen den Beschluss vom 6. Juni 2016 Anhörungsrüge. Mit weiterem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tag ließ er die drei namentlich benannten Mitglieder des 10. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die an dem Beschluss vom 6. Juni 2016 mitgewirkt hatten, wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Er führt im Wesentlichen aus, die genannten Richter hätten ihn nicht zu der für die Zurückweisung der Beschwerde maßgeblichen Begründung angehört, es sei angeblich nie beabsichtigt gewesen, die ursprüngliche Ausweisung vom 5. März 2009 wieder aufleben zu lassen. Damit hätten die Richter ihre auf Art. 103 Abs. 1 GG beruhende Pflicht, auf möglicherweise entscheidungserhebliche Tatsachen hinzuweisen, verletzt. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs begründe die Besorgnis der Befangenheit. Das Gericht habe eigene Tatsachenkenntnisse – hier die angeblich niemals bestehende Absicht, die erste Ausweisung wieder aufleben zu lassen – bei seiner Entscheidung verwendet, ohne den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beklagte habe auch der Rechtsansicht, das Landratsamt habe in der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2010 einen konkludenten Verzicht auf den erneuten Erlass einer Ausweisungsverfügung erklärt, nach wie vor nicht widersprochen.
Die abgelehnten Richter haben sich am 12., 19. und 21. Juli 2016 hierzu dienstlich geäußert. Sie sehen weder einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs noch einen Grund für die Besorgnis der Befangenheit. Wegen der Einzelheiten wird auf die dienstlichen Äußerungen verwiesen.
Der Kläger hat sich mit weiteren Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20., 22. und 30. August 2016 geäußert, auf die Bezug genommen wird. Insbesondere Richter K. habe eine wahrheitswidrige Stellungnahme abgegeben, indem er behaupte, die Frage des Wiederauflebens der ersten Ausweisungsverfügung vom 5. März 2009 sei Inhalt der Akten und Teil des Vorbringens der Beteiligten gewesen. Dieser Umstand allein begründe die Besorgnis der Befangenheit. Richterin Z. führe wahrheitswidrig aus, dass sonstige, die Besorgnis der Befangenheit begründende Tatsachen nicht vorgebracht worden seien. Auch der Vorsitzende Richter nehme den vorgebrachten Ablehnungsgrund nicht zur Kenntnis. Es werde die einstweilige Aussetzung des Verfahrens beantragt, weil dem zuständigen Landratsamt ein Antrag des Klägers auf Rücknahme der Ausweisungsverfügung vorgelegt worden sei.
Der Beklagte hält das Ablehnungsgesuch für rechtsmissbräuchlich und unbegründet. Wegen der Einzelheiten wird auf seine Schriftsätze vom 22. Juni und 24. August 2016 verwiesen.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren 10 C 15.1347 und 10 C 16.1214 Bezug genommen.
II. Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zur Ablehnung der beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit entspricht das Gericht nicht, weil die Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht vorliegen. Die Entscheidung des Landratsamts Freising über die beantragte Aufhebung der im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München anhängigen Ausweisung ist nicht vorgreiflich im Sinn von § 94 VwGO für die Frage, ob der Antrag, die benannten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, Erfolg hat oder nicht. Gegenstand des vorliegenden nichtstreitigen Zwischenverfahrens ist nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung, sondern der Ablehnungsantrag.
Die Ablehnungsgesuche haben keinen Erfolg.
1. Dabei kann offenbleiben, ob eine Richterablehnung, die wie hier im Rahmen einer Anhörungsrüge erfolgt, bereits unzulässig ist, weil die Anhörungsrüge gerade der Selbstkorrektur des Gerichts dienen soll (vgl. BVerwG, B. v. 28.5.2009 – 5 PKH 6.09 u. a. – juris Rn. 3; B. v. 7.4.2011 – 3 B 10.11 u. a. – juris Rn. 2; offengelassen auch in BayVGH, B. v. 25.8.2011 – 11 CE 11.1955 – juris Rn. 4). Denn jedenfalls haben die Ablehnungsgesuche in der Sache keinen Erfolg (vgl. 2.).
Daher kann zugunsten des Klägers auch davon ausgegangen werden, dass die Ablehnungsgesuche nicht deshalb unzulässig sind, weil sie sich auf alle Richter beziehen, die an dem Beschluss vom 6. Juni 2016 mitgewirkt haben, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Denn eine solche Richterablehnung ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Befangenheit wie hier aus Anhaltspunkten in einer von den abgelehnten Richtern getroffenen Kollegialentscheidung hergeleitet wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2006 – 3 B 182.05 – juris Rn. 4; B. v. 7.4.2011 – 3 B 10.11 – juris Rn. 2), weil der Betroffene in einem solchen Fall wegen des Beratungsgeheimnisses nicht wissen kann, welcher Richter die Entscheidung mitgetragen hat (vgl. BFH, B. v. 16.4.1993 – I B 155/92 – juris Rn. 13).
2. Die Ablehnungsgesuche sind unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Ablehnungsgründe rechtfertigen nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 ZPO die Richterablehnung nicht.
Nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine Besorgnis der Befangenheit ist dabei nach § 42 Abs. 2 ZPO aber nur dann gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gibt, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. etwa BVerfG, B. v. 3.3.2004 – 2 BvR 54/04 – juris Rn. 17; BVerwG, B. v. 28.5.2009 – 5 PKH 6.09 u. a. – juris Rn. 5; B. v. 7.4.2011 – 3 B 10.11 u. a. – juris Rn. 3; BGH, B. v. 14.5.2002 – XI ZR 388/01 – juris Rn. 6; BFH, B. v. 20.1.1982 – I B 55/81 – juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 12.1.2015 – 10 ZB 14.1874 – juris Rn. 23).
Gemessen an diesem Maßstab ist der vom Kläger geltend gemachte Ablehnungsgrund nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Die für die Ablehnung erforderliche Besorgnis der Befangenheit (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 ZPO) liegt daher nicht vor.
2.1 Dies gilt zunächst, soweit der Kläger die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit darauf stützt, dass die abgelehnten Richter seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätten, weil sie seine Beschwerde ohne vorherigen Hinweis und Möglichkeit der Stellungnahme mit der Begründung abgelehnt hätten, es sei nie beabsichtigt gewesen, die erste Ausweisungsverfügung wieder aufleben zu lassen (BA, Rn. 15).
2.1.1 Ein Verfahrensfehler, wie ihn die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, lässt nicht ohne weiteres auf die Voreingenommenheit des Richters oder der Mitglieder des Spruchkörpers schließen, dem er unterlaufen ist, und begründet damit auch nicht per se die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BFH, B. v. 22.3.1984 – IV B 5/84 – juris Rn. 7). Vielmehr können Verfahrensfehler ebenso wie sonstige Rechtsfehler grundsätzlich nicht zur Ablehnung eines Richters führen. Denn die Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle und ist deshalb kein Rechtsbehelf gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters. Um solche Rechtsauffassungen überprüfen zu lassen, müssen sich die Betroffenen vielmehr der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe bedienen (vgl. BFH, B. v. 16.4.1993 – I B 155/92 – juris Rn. 16; BGH, B. v. 14.5.2002 – XI ZR 388/01 – juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 3.11.2014 – 22 CS 14.2157 – juris Rn. 16). Die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen Rechts- und Verfahrensfehler daher lediglich ausnahmsweise dann, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem betroffenen Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. BFH, B. v. 16.4.1993 – I B 155/92 – juris Rn. 16; B. v. 15.9.2000 – IV B 59/00 – juris Rn. 19). Die Fehlerhaftigkeit muss ohne weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen (BFH, B. v. 16.4.1993 – I B 155/92 – juris Rn. 16). Dies kommt etwa in Betracht, wenn der betreffende Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Grenzen missachtet oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei den Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit aufdrängen konnte (vgl. BFH, B. v. 16.4.1993 – I B 155/92 – juris Rn. 17). Eine Besorgnis der Befangenheit besteht insbesondere, wenn sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters so weit von den anerkannten rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Beteiligten bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B. v. 3.11.2014 – 22 CS 14.2157 – juris Rn. 16).
Nach diesen Maßstäben liegt hier eine Besorgnis der Befangenheit wegen des monierten Unterbleibens des Hinweises offensichtlich nicht vor. Der Kläger hat keinerlei Gründe dargelegt, die dafür sprechen, dass der behauptete Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs auf einer unsachlichen Einstellung der Richter ihm gegenüber oder auf Willkür beruht und damit ausnahmsweise die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Es bedurfte schon keines vorherigen Hinweises darauf, wie das Beschwerdegericht die rechtlichen Folgen der Aufhebung der ersten Ausweisungsverfügung am 10. Februar 2010 bewerten und ob es der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts (BA, S. 28, 29) folgen würde. Der Kläger hatte im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde ausreichend Gelegenheit, zu dieser im angefochtenen Beschluss ausgeführten Rechtsauffassung, der das Beschwerdegericht später gefolgt ist, Stellung zu nehmen; dies hat er im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 auch gemacht, indem er sein bereits im Ausgangsverfahren gemachtes Vorbringen wiederholt hat (vgl. BA v. 2.6.2015, S. 24, 25). In dieser Situation bestand keine Veranlassung und erst recht keine Verpflichtung, den Kläger vorab darauf hinzuweisen, das Beschwerdegericht werde (voraussichtlich) der Rechtsmeinung des Erstgerichts folgen, und ihm noch einmal Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
2.1.2 Auch gemessen an den materiellen Anforderungen von Art. 103 Abs. 1 GG ist eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör nicht ersichtlich.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht dazu, vor einer Ent-scheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (vgl. BVerfG, B. v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – juris Rn. 36 m. w. N.). Nur in besonderen Fällen kann es geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will. Da eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs voraussetzt, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann, kann es zwar im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage und damit des rechtlichen Gehörs gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, B. v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – juris Rn. 36; B. v. 7.10.2003 – 1 BvR 10/99 – juris m. w. N.). So lag der Fall hier jedoch ersichtlich nicht.
Die abgelehnten Richter sind in ihrem Beschluss vom 6. Juni 2016 zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seinen Rechtsstandpunkt im Hinblick auf die von ihm der Aufhebung der ersten Ausweisung beigemessenen Wirkung in ausreichender Weise dargelegt habe. Ein gewissenhafter Prozessbeteiligter musste ohne weiteres damit rechnen, dass die Beschwerde auch mit der Begründung zurückgewiesen werden könne, es habe sich bei der streitgegenständlichen Ausweisung nicht um eine Rücknahme der Aufhebungsentscheidung vom 10. Februar 2010 gehandelt, und der Kläger habe keineswegs darauf vertrauen dürfen, seine Ausweisung werde nach der Aufhebung des ersten Ausweisungsbescheids nicht weiter verfolgt, weil das Landratsamt hierauf verzichtet habe.
2.2 Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich eine Besorgnis der Befangenheit auch nicht aus dem Inhalt der drei dienstlichen Äußerungen vom 12., 19. und 21. Juli 2016 ableiten.
Nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 44 Abs. 2 und 3 ZPO ist der abgelehnte Richter verpflichtet, sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern; dabei hat er sich auf die Tatsachen zu beziehen, die der Ablehnende zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs vorgetragen hat. Denn die dienstliche Äußerung des Richters ist dessen Zeugnis, auf das sich der ablehnende Beteiligte zur Glaubhaftmachung nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 44 Abs. 2 Satz 2 ZPO beziehen darf (vgl. BGH, B. v. 21.2.2011 – II ZB 2/10 – juris Rn. 17). Die dienstliche Äußerung dient damit der Feststellung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Sachverhalts (vgl. OLG Köln, B. v. 30.12.2008 – 2 W 127/08 – juris Rn. 22; OLG LSA, B. v. 18.7.2012 – 10 W 40/12 – juris Rn. 14).
Nach diesen Maßstäben sind die drei abgelehnten Richter aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb befangen, weil sie in ihren dienstlichen Äußerungen den „Ablehnungsgrund…vollständig ignoriert“ hätten oder sogar „wahrheitswidrig“ behauptet hätten, die Frage nach der mit der Aufhebungsentscheidung verfolgten Absicht sei in Würdigung des Vorbringens der Beteiligten und des Akteninhalts erfolgt. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Basis diese unsachlichen Vorwürfe erhoben werden; alle drei dienstlichen Äußerungen verweisen zu Recht darauf, dass die Frage der Auslegung und Rechtswirkung der Aufhebungsentscheidung – wie aus den Gerichtsakten ersichtlich – Gegenstand des Verfahrens über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in beiden Rechtszügen war. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die abgelehnten Richter hier auf die Angabe beschränkt haben, sich nicht für befangen zu halten und dem angegriffenen Beschluss keinen Grund für die Besorgnis des Klägers entnehmen zu können. Mehr war nicht zu verlangen. Eine weitergehende Äußerung zu dem angegriffenen Beschluss und zu den hiergegen vorgebrachten Einwänden ist jedenfalls dann verzichtbar, wenn sie – wie hier – zur weiteren Aufklärung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblichen Sachverhalts nichts beitragen würde. Eine Überprüfung der Richtigkeit von gerichtlichen Entscheidungen kann nämlich nicht im Wege der Richterablehnung erreicht werden (BVerwG, B. v. 28.5.2009 – 5 PKH 6.09 – juris Rn. 2; B. v. 23.10.2007 – 9 A 50.07 – juris Rn. 2).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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