Aktenzeichen S 10 AS 400/16 WA
BGB § 119, § 123
ZPO § 579, § 580
Leitsatz
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Zurücknahme der Klage erledigt worden ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Fortsetzung des Klageverfahrens ist zulässig, aber nicht begründet, denn dieses Verfahren ist durch die eindeutige Erledigterklärung im Erörterungstermin am 06.07.2016 wirksam beendet worden. Die Rücknahme der Klage erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache, § 102 Abs. 1 S. 2 SGG. Dabei sind – so wie auch im vorliegenden Verfahren – Erledigterklärungen in kostenfreien Verfahren nach § 183 SGG als Klagerücknahme auszulegen (vgl. auch Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. (2014), § 102 Rn. 2).
Der Kläger kann die Rücknahme auch nicht entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (§§ 119, 123 BGB) anfechten, denn diese ist eine gestaltende Prozesshandlung, auf die die Vorschriften des BGB über Nichtigkeit, Widerruf und Anfechtung grundsätzlich nicht anwendbar sind (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 30.04.2013, Az.: L 13 R 108/13, Rn. 25 m.w.N.).
Die Wirkung der Klagerücknahme kann allenfalls dann wieder beseitigt werden, wenn ein gesetzlicher Restitutionsgrund (§ 179 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 579, 580 ZPO) gegeben wäre oder ein erkennbarer Verstoß gegen Treu und Glauben vorläge. Beides ist nicht der Fall.
Soweit der Kläger pauschal vorträgt, dass er den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt habe, ist dies ausweislich der Niederschrift über den Erörterungstermin am 06.07.2016 unzutreffend und stellt somit auch keinen ausreichenden Grund für eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens dar.
Es ist daher festzustellen, dass das Klageverfahren durch die wirksame Erklärung des Klägers am 06.07.2016 erledigt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.