Steuerrecht

Unschlüssigkeit einer Richterablehnung wegen Befangenheitsbesorgnis nach Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Nichtzulassungsbeschwerde

Aktenzeichen  III ZA 12/17

Datum:
10.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:101017BIIIZA12.17.0
Normen:
§ 42 Abs 2 ZPO
§ 44 Abs 3 ZPO
§ 114 ZPO
§§ 114ff ZPO
§ 544 ZPO
Art 103 Abs 1 GG
Spruchkörper:
3. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 27. März 2017, Az: 2 U 38/16vorgehend LG Potsdam, 2. November 2016, Az: 4 O 200/15nachgehend BGH, 8. Januar 2018, Az: III ZA 12/17, Beschlussnachgehend BGH, 17. Mai 2018, Az: III ZA 12/17, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter und die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 10. August 2017 hat der Kläger am 17./18. August 2017 Gegenvorstellung und Anhörungsrüge erhoben. In seinem Schriftsatz vom 17. August 2017 hat er zugleich die am Beschluss vom 10. August 2017 mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II.
2
Der Befangenheitsantrag ist – seine Zulässigkeit dahingestellt – jedenfalls unbegründet.
3
1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 8 f mwN).
4
2. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Der Umstand, dass das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zurückgewiesen worden ist, begründet keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der mitwirkenden Richter. Die Auffassung des Klägers, die beanstandete Entscheidung der abgelehnten Richter könne vor dem Hintergrund seines Prozessvorbringens nur unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder aus unsachgemäßen Erwägungen getroffen worden sein, entbehrt einer schlüssigen Darlegung. Die vom Kläger erhobenen Vorwürfe eines “offenen, unverfälschten Rassismus” (Schriftsatz vom 24. August 2017) oder einer “Art von Justiz-NSU” (Schriftsatz vom 29. August 2017) liegen offensichtlich neben der Sache.
5
3. Mangels Schlüssigkeit des Ablehnungsgesuchs war die Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter nach § 44 Abs. 3 ZPO entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61, 62 Rn. 12 und vom 18. Februar 2014 – VIII ZR 271/13, BeckRS 2014, 04854 Rn. 12).
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