Steuerrecht

Untersagung des Betriebs einer Gaststätte

Aktenzeichen  AN 4 S 18.00931

Datum:
15.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 14206
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO § 35 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
GastG § 2, § 31

 

Leitsatz

1 Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Umstand, der nach der Behördenentscheidung und damit nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes maßgeblichen Zeitpunkt eintritt, bleibt unberücksichtigt. Insoweit kommt das Wiedergestattungsverfahrens nach § 35 Abs. 6 GewO in Betracht. (Rn. 21 und 25) (redaktioneller Leitsatz)
3 Für die Unzuverlässigkeit kommt es auf ein Verschulden nicht an. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersagung des Betriebs seiner Gaststätte.
Der Antragsteller betreibt aufgrund Gewerbeanmeldung vom 2. April 2012 die erlaubnisfreie Gaststätte „…“ in der …, … Mit Schreiben vom 3. November 2017 teilte das Finanzamt … mit, dass der Kläger Steuerrückstände aus Umsatzsteuer in Höhe von 6.110,76 EUR habe. Vollstreckungsversuche des Finanzamtes seien im Wesentlichen erfolglos geblieben. Der Kläger komme seinen Erklärungspflichten seit 2016 nicht mehr nach. In dem sich anschließenden Gewerbeuntersagungsverfahren hat die Beklagte folgende maßgeblichen Erkenntnisse ermittelt:
– Am 5. April 2018 teilte das Finanzamt … mit, dass sich die Rückstände inzwischen auf insgesamt 10.656,32 EUR beliefen. Der Kläger komme unverändert seinen Erklärungspflichten seit 2016 nicht nach. Kontakt wegen einer Ratenzahlungsvereinbarung sei mit dem Finanzamt nicht aufgenommen worden.
– Durch Mitteilung der Staatsanwaltschaft … sei bekannt, dass der Kläger mit rechtskräftigen Urteil vom 3. März 2017 aufgrund vorsätzlicher Verstöße gegen das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu jeweils 20,00 EUR verurteilt worden sei. Mit Schreiben des Ordnungsamtes vom 10. April 2017 wurde der Kläger dahingehend ermahnt, dass er seinen Betrieb zukünftig sauber und hygienisch zu führen sowie Lebensmittel sachgerecht zu lagern habe. Er wurde darauf hingewiesen, dass weitere massive Beanstandungen durch die Lebensmittelüberwachung weitreichende Konsequenzen für ihn bis hin zur Untersagung seines Gewerbes haben würden.
– Im Rahmen einer Kontrolle der Lebensmittelüberwachung am 20. November 2017 wurden weitere Mängel in den Betriebsräumen des Klägers festgestellt. Insbesondere seien die Betriebsräume sowie die Betriebseinrichtungen altverschmutzt und mit Fettablagerungen behaftet gewesen. Die Fettablagerungen ließen sich auf das Kochen und frittieren ohne Lüftungsanlage und auf eine unzureichende Reinigung zurückführen. Sämtliche Bedarfsgegenstände wie Schneidbretter, Messer, Behälter für Lebensmittel und Oberflächen die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, seien altverschmutzt und mit Produktresten verunreinigt gewesen. Schränke und Regale, die zur Aufbewahrung von Bedarfsgegenständen benutzt wurden, seien altverschmutzt gewesen. Der Dosenöffner an der Pizzabelegstation sei verschmutzt und verrostet gewesen. Der Abfalleimer im Vorbereitungsraum sei altverschmutzt gewesen. Der Durchlauferhitzer am Handwaschbecken in der Personaltoilette sei nicht angeschlossen gewesen. Es habe ein Warmwasseranschluss gefehlt. Im Toilettenvorraum sei eine Gemüsereibe und eine Aufschnittmaschine betrieben worden. Des Weiteren seien dort Pizzakartons gelagert worden.
– Der Kläger wurde mit Bescheid vom 24. November 2017 zur Beseitigung der festgestellten Mängel aufgefordert. Bei einer Nachschau am 24. Januar 2018 sei durch den zuständigen Lebensmittelkontrolleur festgestellt worden, dass die festgestellten Mängel weiterhin bestehen. Daraufhin sei das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und es erging eine erneute Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 25. Januar 2018. Am 15. März 2018 erfolgte erneut eine Nachschau bezüglich der Beseitigung der aufgelisteten Mängel. Bei dieser Kontrolle sei zusätzlich festgestellt worden, dass im gesamten Betrieb die Betriebseinrichtung mit Mäusekot verunreinigt sei. Die Betriebsräume, Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften seien in einem derart schlechten, altverschmutzten, unhygienischen und durch Ungezieferverfall verunreinigten Zustand, dass eine gesundheitliche Gefährdung von Verbrauchern durch dort hergestellte Lebensmittel nicht auszuschließen sei. Der Kläger habe sich bereiterklärt, den Betrieb bis zum Abschluss einer Grundreinigung sowie einer Abnahme durch die Lebensmittelüberwachung vorübergehend zu schließen.
Der Kläger wurde mit Schreiben vom 5. April 2018 zu der beabsichtigten Gewerbeuntersagung angehört. Er äußerte sich innerhalb der gesetzten Frist bis zum 12. April 2018 nicht.
Mit Bescheid vom 16. April 2018 ordnete die Beklagte insbesondere an:
1. Herr … wird die Ausübung des Betriebes „…“, …, … untersagt.
2. Herrn … wird jegliche weitere selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich des stehenden Gewerbes untersagt, ebenso die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person.
3. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieses Bescheides wird angeordnet.
(…)
Zur Begründung führt der Bescheid im Wesentlichen aus, dass der Kläger sowohl steuerrechtlich als auch lebensmittelrechtlich unzuverlässig sei. Die Weigerung zur Abgabe von Steuererklärungen zeige, dass der Betroffene keinerlei Interesse besitze, seine steuerrechtlichen Angelegenheiten in Ordnung zu bringen. Die Steuerrückstände beim Finanzamt seien seit Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens kontinuierlich angestiegen. Der Kläger sei entweder nicht willens oder nicht in der Lage seine steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten, welche im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stünden, nachzukommen. Die Beachtung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere der grundlegenden gesetzlichen Hygieneanforderungen, gehöre zu den unabdingbaren Pflichten eines Gastwirts. Kann oder will er diese nicht nachhaltig erfüllen, sei er für das Gaststättengewerbe als unzuverlässig zu qualifizieren, da ansonsten die Gäste der Gefahr des Konsums ungeeigneter Lebensmittel ausgesetzt seien. Der Kläger sei bereits wegen erheblicher lebensmittelrechtlicher Verstöße am 3. März 2017 rechtskräftig verurteilt worden. Grund hierfür sei unter anderem die Altverschmutzung der Betriebsräume und der Betriebseinrichtung gewesen. Durch eine Kontrolle am 22. November 2017 und einer Nachschau am 15. März 2018 seien erneut gleichgelagerte lebensmittelrechtliche Zustände in den Betriebsräumen des Klägers festgestellt worden. Die Betriebsräume, Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften seien in einem derart schlechten altverschmutzten, unhygienischen und durch Ungezieferbefall verunreinigten Zustand gewesen, dass eine gesundheitliche Gefährdung von Verbrauchern durch dort hergestellte Lebensmittel nicht auszuschließen sei. Der Kläger beachte seine Pflicht zur Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften weiterhin nicht. Mildere Mittel, mit denen auf Pflichtverletzung reagiert werden könne, wurden ergriffen und haben nicht gefruchtet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nummer 3 dieses Bescheides stütze sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse. Die menschliche Gesundheit gehöre zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern. Ihren Schutz dienen die lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit im Umgang mit Lebensmitteln und in Bezug auf die Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel gelagert und verarbeitet werden. Die geschilderten bisherigen Erfahrungen mit der Betriebsführung durch den Kläger zeigen, dass dieser die Einsicht in die Notwendigkeit solcher Anforderungen oder/und die Fähigkeit fehle, entsprechend zu handeln und die gebotene Reinlichkeit im Betrieb zu gewährleisten. Daher könne im Hinblick auf die Gefahrenlage der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens nicht abgewehrt erwartet werden. Das Aussetzungsinteresse des Klägers müsse gegenüber dem Vollzugsinteresse zurückstehen. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird ergänzend Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid lässt der Kläger durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 16. Mai 2018 Klage erheben und beantragt zugleich,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Klägers gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung der Beklagten vom 16. April 2018 wird wiederhergestellt.
Zur Begründung führt der anwaltliche Vertreter aus, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Untersagungsverfügung der Beklagten sei wiederherzustellen, weil ein das private Aufschubinteresse des Klägers überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass der Kläger seine gewerbliche Tätigkeit sofort einstellt und nicht bis zum Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache fortführt, nicht bestehe. Es bestehe kein Anlass zur Besorgnis, dass der Gewerbetreibende die berechtigten Belange der Allgemeinheit, zu denen auch die des Finanzamtes gehören, dadurch erheblich gefährde, dass sich sein Fehlverhalten im Anschluss an die Untersagung fortsetzen werde. Der Kläger sei der deutschen Sprache nur rudimentär mächtig und habe sich bereits seit Jahren steuerlicher Hilfe bedient. Er gebe die Buchhaltungsunterlagen regelmäßig der beauftragten Steuerberaterin, damit diese entsprechende Erklärungen fertige und Steuerzahlungen durch den Kläger veranlasst. Sämtliche in dem streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Erklärungen seien durch Elster am 16. Mai 2018 an das Finanzamt übermittelt worden. Durch die Abgabe der entsprechenden Erklärungen seien die bisherigen Schätzungen gegenstandslos geworden. Sollte es noch zu Nachzahlungsbeträgen kommen, so werden diese umgehend beglichen. Maßgeblicher Zeitpunkt sei die letzte mündliche Verhandlung. Bis dahin seien Veränderungen im Schuldenstand des Klägers noch zu berücksichtigen. Die Einkünfte aus der Pizzeria stellen die einzige Einnahmemöglichkeit des Klägers dar. Dieser müsse seine Ehefrau und zwei unterhaltsberechtigte Kinder versorgen. Die sofortige Vollziehung des angegriffenen Untersagungsbescheides führe dazu, dass die Familie über überhaupt kein Einkommen mehr verfüge. Sie wären daher auf öffentliche Transferleistungen angewiesen. Die Steuerrückstände sei noch nicht so erheblich, dass die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes des Klägers zur Abwendung von erheblichen öffentlichen Belangen notwendig wäre.
Richtig sei der Vortrag der Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid, dass es im Jahr 2017 zu einem rechtskräftigen strafrechtlichen Verfahren wegen Verstoßes gegen das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz gekommen sei. Dieses Verfahren sei abgeschlossen und es sei dem Kläger deutlich gemacht worden, was man ihm tatsächlich vorwerfe und was bei seiner künftigen Tätigkeit von ihm erwartet werde. Die Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Untersagungsbescheid seien oberflächlich und deckten sich nicht mit den Angaben der Lebensmittelkontrolleure. Diese bestätigten, dass sich die Zustände in der von vom Kläger betriebenen Pizzeria verbessert haben, auch wenn immer wieder einzelne Mängel festgestellt werden müssen. Die vereinbarte Grundreinigung sei durchgeführt worden. Weitere Beanstandungen nach dem LFGB im Einflussbereich des Klägers seien nicht zu erwarten.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 erwidert die Antragsgegnerin und beantragt,
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Der Antrag sei unbegründet, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. April 2018 einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig sei. Auf die Gründe des Bescheides werde Bezug genommen und auch die Klagebegründung rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Ausführungen des Bevollmächtigten zur steuerrechtlichen Unzuverlässigkeit stehen im Widerspruch zur einheitlichen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Maßgeblich seien demnach die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Ebenfalls zu berücksichtigen seien Steuerschulden, die auf Schätzungen beruhen. Ohne Bedeutung sei dagegen, ob die Rückstände von Gewerbetreibenden schuldhaft herbeigeführt worden seien. Hinsichtlich der lebensmittelrechtlichen Missstände spreche die Behauptung des Bevollmächtigten, dass sich die „Zustände in der vom Antragsteller betriebenen Pizzeria drastisch verbessert haben“, den tatsächlichen Verhältnissen Hohn. Das städtische Ordnungsamt habe den Kläger nach dessen strafrechtlicher Verurteilung mit Schreiben vom 10. April 2017 eindringlich ermahnt und auf die Möglichkeit der Schließung hingewiesen. Die Lebensmittelkontrolleure haben bei den Kontrollen am 22. November 2017, am 24. Januar 2018 und am 15. März 2018 jeweils gravierende hygienische Mängel festgestellt. Nach der letzten Kontrolle sei die Schließung des Betriebes erforderlich gewesen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung seien allein diese lebensmittelrechtlichen Gesichtspunkte maßgeblich gewesen. Das gesamte Verhalten des Klägers (einschließlich der verharmlosen Darstellung im Klageschriftsatz) sei von einer derartigen Uneinsichtigkeit geprägt, dass beim weiteren Gaststättenbetrieb die nahtlose Fortsetzung der lebensmittelrechtlichen Verstöße und der damit verbundenen Gesundheitsgefahren zu befürchten wäre. Dem sei durch die sofortige Schließung des Betriebes zu begegnen gewesen.
Auf die gerichtliche Bitte an die Antragsgegnerin, vorerst keine Zwangsmaßnahmen zu treffen, teilte diese am 17. Mai 2018 per Telefax mit, es sei bereits die Versiegelung der Betriebsräume erfolgt. Ein gerichtliches Schreiben vom 18. Mai 2018, mit dem der anwaltliche Vertreter des Antragstellers aufgefordert worden ist, zu der durchgeführten Grundreinigung und zu den Abweichungen des Bescheides mit den Aussagen der Lebensmittelüberwachung näher Stellung zu nehmen, blieb bis zum Entscheidungszeitpunkt unbeantwortet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. Das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin an der Untersagungsverfügung vom 16. April 2018 überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers an der vorläufigen Fortführung seines Betriebes. Das ergibt sich zunächst aus den geringen Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Darüber hinaus ergibt sich dies aus einer Gesamtinteressenabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der Berufsfreiheit des Antragstellers (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie des Gesundheitsschutzes der Allgemeinheit (Art. 2 Abs. 2 GG).
1. Die Begründung des Sofortvollzugs der streitgegenständlichen Gestattungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO war ordnungsgemäß. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts. Die Vollziehungsanordnung ist grundsätzlich mit einer auf den konkreten Einzelfall abgestellten und nicht formelhaften Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung zu versehen. Zweck der Begründung ist dabei, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen (Kopp, Kommentar zu § 80 VwGO, 20. A. 2014, Rn. 84). Aus der Eigenschaft als formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich im Sinne des objektiven Rechts und der Interessen der Beteiligten vollständig zutreffend sind. Dies ist erst bei der umfassenden vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen. Die Anforderungen an eine Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO dürfen nicht überspannt werden (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 3.4.2012 – 1 B 10136712 – juris). Die Antragsgegnerin hat vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung v.a. mit der Gefahrenlage mit Bezug auf die menschliche Gesundheit begründet. Diese Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
2. Der Antrag ist im Ergebnis unbegründet. Der Antragsteller kann kein überwiegendes Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage geltend machen. Nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides keine durchgreifenden Bedenken (lit. a). Es ist anzuerkennen, dass der Antragsteller ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der vorläufigen Fortführung seines Betriebes hat. Dem steht aber neben der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides auch das Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz ihrer Gesundheit und damit an einem Gaststättenbetrieb gegenüber, dessen zubereitete Speisen im Einklang mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften stehen. Im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung war der Antrag im Ergebnis abzulehnen (lit. b).
Das Gericht ordnet nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage dann an, wenn das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin an der sofortigen Umsetzung des Bescheids überwiegt. Hierbei handelt es sich um eine originäre Ermessensentscheidung des Gerichts. Wesentliches, aber nicht alleiniges, Merkmal für die Beurteilung der Interessenlage sind die aufgrund einer summarischen Prüfung ermittelten Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Ziffer 3 des Bescheides vom 16. April 2018 ordnet lediglich den Sofortvollzug hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides. Daher sind auch nur insoweit die Erfolgsaussichten zu untersuchen.
a) Die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides in der Hauptsache hat nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2018 ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt der Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Rechtsgrundlage für die Untersagung des Gewerbes des Antragstellers ergibt sich aus §§ 31 GastG, 35 Abs. 1 GewO. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende behördliche Prognoseentscheidung hinsichtlich der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ist rechtmäßig. Da das Gaststättengewerbe des Antragstellers erlaubnisfrei ist und insbesondere nicht die Abgabe alkoholischer Getränke umfasst (vgl. § 2 GastG), war auch keine Erlaubnis zu widerrufen.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, B.v. 19.12.1995 – 1 C 3/93, BVerwGE 100, 187). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten (Landmann / Rohmer, Kommentar zu § 35 GewO 70. EL Juni 2015, Rn. 29).
Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll nachprüfbar ist. Trotz der subjektiven Prägung des Begriffs der Unzuverlässigkeit ist kein Verschulden des Gewerbetreibenden oder ein Charaktermangel erforderlich. Der Schutz der Allgemeinheit gebietet es, einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden die weitere Ausübung des Gewerbes zu untersagen (Landmann / Rohmer, Kommentar zu § 35 GewO 70. EL Juni 2015, Rn. 30).
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Gewerbeuntersagung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der so genannten letzten Behördenentscheidung abzustellen, wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997, Az. 1 B 34.97, GewArch 1997, S. 242 ff.). Die Argumentation des Antragstellers verkennt insoweit die Rechtslage. Neue Umstände sind im Rahmen des Wiedergestattungsverfahrens nach § 35 Abs. 6 GewO zu berücksichtigen.
Auf Basis dieser Grundsätze geht die Antragsgegnerin zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers aus. Die aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu treffende Prognose begründet den Gesamteindruck, dass der Antragsteller auch in Zukunft sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß ausüben wird. Das ergibt sich sowohl aus der steuerlichen Unzuverlässigkeit als auch aus der lebensmittelrechtlichen Unzuverlässigkeit.
Die Prognose ist ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden. (BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 – 1 B 34.97, GewArch 1997, S. 242 ff.). Vorliegend basiert die Prognose auf den Umständen zur Nichteinhaltung der steuer- und lebensmittelrechtlichen Pflichten des Antragstellers.
aa) Nach Feststellung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses (April 2018) keine steuerlichen Erklärungen seit 2016 mehr abgegeben. Die steuerlichen Rückstände sind kontinuierlich gewachsen. Hinsichtlich der steuerlichen Situation handelt es sich damit um keine Momentaufnahme mit einem negativen Ausblick, sondern der Eindruck der Nichteinhaltung steuerlicher Pflichten ist das Ergebnis einer längeren Entwicklung, die sich durch die fehlende Reaktion (Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt zwecks Ratenzahlungsvereinbarung – wie von der Tochter des Antragstellers angekündigt) im Untersagungsverfahren verstärkt hat.
Die Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Soweit er vortragen lässt, dass alle steuerlichen Erklärungen per Elster am 16. Mai 2018 an das Finanzamt übertragen und sich aus den Erklärungen ergebende Nachzahlungen beglichen werden, so kann dies dahingestellt bleiben, da dieser Vorgang nach der Behördenentscheidung und damit nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes maßgeblichen Zeitpunkt lag. Es ist im Übrigen geklärt, dass auch Rückstände aus Schätzungen der Finanzbehörden für die Beurteilung der steuerrechtlichen Unzuverlässigkeit berücksichtigt werden können (vgl. VGH München, B.v. 31.1.2014, 22 ZB 13.1859).
Für die Unzuverlässigkeit kommt es ferner auf ein Verschulden des Antragstellers nicht an (BVerwGE 24,38 – zitiert nach Landmann / Rohmer, Kommentar zu § 35 GewO 77. EL Oktober 2017, Rn. 50). Nichts anderes ergibt sich ferner daraus, dass der Antragsteller sich bei der Erfüllung seiner Pflichten einer Steuerberaterin bedient hat. Der Antragsteller bleibt als Gewerbetreibender selbst für die Erfüllung seiner Pflichten verantwortlich, auch wenn er sich der Hilfe durch Dritte bedient. Ein bloßes Übermitteln der Buchhaltungsunterlagen an die Steuerberaterin reicht nicht aus (vgl. VGH München, B.v. 12.5.17, 22 ZB 17.786 – juris Rn. 9). Im Übrigen waren dem Antragsteller die Rückstände bei den Finanzbehörden spätestens mit deren Vollstreckungsbemühungen bekannt. Allein dieser Aspekt führt bereits zur Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers.
bb) Ebenfalls selbständig tragfähiger Aspekt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist darüber hinaus auch das lebensmittelrechtliche Fehlverhalten des Antragstellers. Zu den beruflichen Pflichten eines Gastwirtes gehört auch die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Sinne des Schutzes der Gesundheit bei ihm konsumierender Verbraucher.
Nach Feststellungen der Antragsgegnerin gab es bei dem Antragsteller wiederholt Grund zur Beanstandung. Diese haben sogar zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt. Auch nach der Verurteilung wurden Mängel nicht abgestellt und bei der letzten Kontrolle wurde Ungezieferbefall (Mäusekot) festgestellt. Auf Basis dieser Entwicklung ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller auch in Zukunft seine lebensmittelrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllen wird.
Auch insoweit greifen die vorgebrachten Einwendungen nicht durch. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen unter Heranziehung der Parteien, § 86 Abs. 1 VwGO. Auf Rückfrage wurde nicht ergänzend vorgetragen, was der Antragsteller unter einer „Grundreinigung“ versteht und wann diese durchgeführt worden sei. Auch die vermeintlich abweichende Darstellung des streitgegenständlichen Bescheides mit den Feststellungen der Lebensmittelkontrolle erschöpft sich in der Behauptung der Abweichung. Die vorliegende Behördenakte enthält die Kontrollberichte und Anordnungen der Lebensmittelkontrolle (z.B. Bescheid vom 25.1.2018, Bl. 158 ff. d.A.) – auf sie kann ergänzend verwiesen werden. Maßgebliche Abweichungen mit der Sachverhaltsdarstellung des streitgegenständlichen Bescheides vom 16. April 2018 sind nicht zu erkennen.
b) Unter Berücksichtigung dieser Erfolgsaussichten kommt das Gericht auch im Rahmen einer erneuten Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin vorliegend überwiegt. Ein Abwarten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache kann im Sinne des öffentlichen Interesses nicht zugewartet werden.
Dabei ist zunächst zuzuerkennen, dass das durch den Sofortvollzug betroffene wirtschaftliche Interesse (bzw. die Berufsfreiheit des Antragstellers) besonders hart betroffen ist. Ein Gewerbe dient der Erwirtschaftung der Lebensgrundlage. Der Antragsteller hat im Fall vorgetragen, dass er mit seinem Betrieb seine Familie versorgt. Vor diesem Hintergrund könnte man daran denken, durch entsprechende Abwicklungsfristen bzw. durch Zuwarten auf den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens, die Folgen der Gewerbeuntersagung in einer Form abzumildern, dass der Wegfall der Einkommensquelle nicht abrupt kommt und der Antragsteller sich hierauf vorbereiten kann. Das gerichtliche Mittel wäre in diesem Fall die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Trotz dieser Umstände würde die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse nicht gerecht werden. Dies gilt v.a. mit Blick auf die lebensmittelrechtliche Situation am Betrieb des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat im öffentlichen Interesse zu Recht angenommen, dass aufgrund der insoweit festgestellten lebensmittelrechtlichen Situation ein Zuwarten der Gewerbeuntersagung nicht geboten ist. Der Zustand des Betriebs trägt die Besorgnis in sich, dass es zu konkreten Gesundheitsgefährdungen bei Verbrauchern kommen kann. Angesichts dieses Umstandes steht ein Zuwarten dem öffentlichen Interesse entgegen. Das gilt v.a. mit Blick darauf, dass auch die Familie des Antragstellers im Zweifel einen Anspruch aus den sozialen Sicherungssystemen hat und damit nicht vollkommen finanziell schutzlos gestellt ist.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert richtet sich nach §§ 52 Abs. 1 GKG, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013. Die Streitwerterhöhung nach Nr. 54.2.2 Streitwertkatalog 2013 3 vorliegend nicht, da Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 16. April 2018 lediglich die sofortige Vollziehung der Untersagung des konkreten Gewerbes nach Ziffer 1 anordnet.

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