Steuerrecht

Unzulässige Klage gegen Gemeinderatsbeschluss

Aktenzeichen  AN 4 K 16.02256

Datum:
21.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 88

 

Leitsatz

1 Bei einem Gemeinderatsbeschluss handelt es sich zunächst nur um ein bloßes Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung und nicht etwa um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG. Außenwirkung erfährt der Gemeinderatsbeschluss erst durch einen etwaigen Umsetzungsakt, welcher in der Regel durch den ersten Bürgermeister einer Gemeinde erfolgt, Art. 36 BayGO.  (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein solcher mit unmittelbarer Außenwirkung versehener Umsetzungsakt kann im Erlass eines – auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechtbaren – Verwaltungsaktes bestehen oder auch im Abschluss eines zivilrechtlichen Kaufvertrages, dessen Folgen Gegenstand eines zivilgerichtlichen Verfahrens sein können. Erst durch die Umsetzung des Beschlusses besteht daher überhaupt die Möglichkeit der Rechtsverletzung des einzelnen Bürgers. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1. Nach dem Ergebnis der am 21. Juni 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung und der Auslegung des dort – ungeachtet der dem Kläger vom Gericht insoweit aufgezeigten rechtlichen Bedenken – gestellten Klageantrages begehrt der Kläger der Sache nach die Feststellung, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juni 1982 rechtswidrig war (§ 88 VwGO).
Für die so zu verstehende Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwar eröffnet, jedoch erweist sich diese Klage bereits als unzulässig, weil der Kläger in Ermangelung auch nur der Möglichkeit einer Rechtsverletzung keine Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO hat bzw. kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen einen – nicht mit unmittelbarer Außenwirkung versehenen – Gemeinderatsbeschluss besteht.
Für eine etwaige Klage bezüglich des notariellen Kaufvertrages vom 26. Februar 1982 wäre hingegen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet, weil es sich wohl nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag etwa im Sinne von § 11 BauGB, sondern um einen zivilrechtlichen Kaufvertrag handelt. Die Frage nach der Rechtsnatur des Kaufvertrages kann jedoch im Rahmen dieser Klage dahinstehen, weil der Kläger sein Klagebegehren ausdrücklich im oben genannten Sinne formuliert hat. Im Übrigen ist der Kaufvertrag nach Auskunft der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung Gegenstand eines anhängigen Zivilprozesses, bei dem es um die Rückabwicklung gehen soll. Da der Kaufvertrag nur mittelbar, nämlich als Thema des vom Kläger in Streit gestellten Gemeinderatsbeschlusses, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, spielt die Frage der etwaigen doppelten Rechtshängigkeit jedoch keine entscheidungserhebliche Rolle.
Ausdrücklich ist zudem nicht der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes … Gegenstand der vorliegenden Klage, so dass der Freistaat Bayern nicht als Beklagter in Betracht kommt.
2. Für eine Klage gegen den Gemeinderatsbeschluss fehlt es bereits an einer Klagebefugnis des Klägers.
Denn bei einem Gemeinderatsbeschluss handelt es sich zunächst nur um ein bloßes Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung und nicht etwa um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG. Außenwirkung erfährt der Gemeinderatsbeschluss erst durch einen etwaigen Umsetzungsakt, welcher in der Regel durch den ersten Bürgermeister einer Gemeinde erfolgt, Art. 36 BayGO (vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Art. 30 GO, Nr. 6.1). Ein solcher mit unmittelbarer Außenwirkung versehener Umsetzungsakt kann im Erlass eines – auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechtbaren – Verwaltungsaktes bestehen oder auch im Abschluss eines zivilrechtlichen Kaufvertrages, dessen Folgen Gegenstand eines zivilgerichtlichen Verfahrens sein können. Erst durch die Umsetzung des Beschlusses besteht daher überhaupt die Möglichkeit der Rechtsverletzung des einzelnen Bürgers.
Ein allgemeiner Anspruch auf eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung verwaltungsinterner Vorgänge existiert nicht. Erst wenn der Vorgang Rechtswirkungen für den Bürger entfaltet, gebietet das Gebot effektiven Rechtsschutzes den Zugang zu einem Gericht. Aus diesem Grund besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für das geltend gemachte Klagebegehren.
Auf die Frage, ob der Kläger, der nach den Angaben des Klägerbevollmächtigten gar nicht mehr im Grundbuch als Eigentümer des betroffenen Grundstückes eingetragen ist, überhaupt aktivlegitimiert sein kann, kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an, weil die Klagebefugnis bzw. ein Rechtsschutzbedürfnis schon aus den genannten Gründen zu verneinen waren.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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