Steuerrecht

Unzulässigkeit der Klage – Versäumte Klagefrist

Aktenzeichen  W 5 K 16.31622

Datum:
13.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 57, § 60 Abs. 1, Abs. 2 S. 2
AsylG AsylG § 10 Abs. 1, § 74 Abs. 1
ZPO ZPO § 294

 

Leitsatz

Nach § 60 Abs. 2 S. 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei der Antragstellung oder im Verfahren glaubhaft zu machen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Die Klage ist unzulässig.
1. Nach § 74 Abs. 1 AsylfG ist die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Nach § 10 Abs. 1 AsylG hat der Ausländer während der Dauer seines Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können. Für die Ausführung der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gelten die §§ 177 bis 182 der ZPO entsprechend (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG).
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 29. Juli 2016 ist ausweislich der Zustellungsurkunde am 3. August 2016 im Wege der Ersatzzustellung nach § 181 ZPO zugestellt worden, nachdem der Bescheidsadressat offensichtlich nicht angetroffen worden und eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO ebenfalls nicht möglich war (vgl. Ziffer 11.1 der Zustellungsurkunde, Bl. 77R der Akte des Bundesamts). Die Klagefrist begann daher am Donnerstag, den 4. August 2016 zu laufen und lief am Mittwoch, den 17. August 2016 um 24:00 Uhr ab (§ 57 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die am 16. September 2016 bei Gericht eingegangene Klage ist damit verspätet erhoben und deshalb unzulässig.
2. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 VwGO liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren glaubhaft zu machen. Der Kläger hat indes nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die zweiwöchige Klagefrist einzuhalten. Allein der Hinweis darauf, ein Bekannter seiner Übersetzerin habe mit Herrn Rechtsanwalt S* … telefoniert, der erklärt habe, dass sofort nach Eingang einer Mail mit allen Unterlagen Klage erhoben werde und dass ihm bei einem Termin am 13. September 2016 mitgeteilt worden sei, dass keine Klage erhoben worden sei, genügt nicht.
Für das Verschulden ist darauf abzustellen, ob der Kläger diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für gewissenhafte, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmende Prozessführende geboten und nach den Gesamtumständen des Falles zuzumuten ist. Dabei ist ein Verschulden des gesetzlichen oder gewillkürten Vertreters als eigenes Verschulden des durch diesen vertretenen Beteiligten anzusehen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch im Asylprozess (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 14).
Soweit der Kläger vorbringt, dass die Unterlagen an Herrn Rechtsanwalt S* … übersandt worden seien, eine Klage aber nicht erhoben worden sei, ist dieser Vortrag schon völlig unsubstanziiert. Aus ihm ergibt sich schon nicht, warum die Klageerhebung unterblieben ist und ob dies eventuell auf ein Verschulden von Herrn Rechtsanwalt S* … oder dritter Personen, innerhalb oder außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, zurückzuführen ist. Es ergibt sich aus ihm auch nicht, ob überhaupt ein Mandat erteilt wurde. Der genaue Inhalt des Telefongesprächs zwischen dem Bekannten seiner Übersetzerin und Herrn Rechtsanwalt S* … wird genauso wenig vorgetragen wie die Umstände, die dazu geführt haben sollen, dass von Herrn Rechtsanwalt S* … keine Klage erhoben wurde.
Bleibt schon der Vortrag in wesentlichen Punkten unsubstanziiert, so fehlt es an einer Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) der Tatsachen zur Begründung des Antrags vollständig.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG abzuweisen.

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