Aktenzeichen AN 6 K 15.30282
Datum:
11.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Leitsatz
Tenor
Gründe
In den Entscheidungsgründen bzw. im Tatbestand des Urteils vom 4. Februar 2016 wird auf Seite 8 Zeile 2 und Seite 10 in der drittletzten Zeile die Jahreszahl von „2015“ auf „2005“ berichtigt. Die Berichtigung erfolgt nach § 119 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO unanfechtbar.