Aktenzeichen M 10 K 17.1638
FBS § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
RDGEG § 3, § 5
Leitsatz
1 Der Begriff des „selbständig Tätigen“ geht im Fremdenverkehrsbeitragsrecht weiter als im Steuerrecht und erfasst neben den Freiberuflern auch Gewerbetreibende. Es sind auch nichtgewerbsmäßige Tätigkeiten erfasst, sofern sie einer nachhaltigen Einnahmenwirtschaft dienen. (Rn. 17 und 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 Selbstständige Tätigkeit im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts liegt immer dann vor, wenn Gebäude oder Räume vermietet werden, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb zu dienen bestimmt sind. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei der Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags ist derjenige einkommensteuerpflichtige Gewinn zu berücksichtigen, der für den Verkauf einer Ferienwohnung oder eines Hotels als Veräußerungsgewinn erzielt wurde. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
4 Einkommensteuerrechtlich relevante Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind als Veräußerungsgewinn im fremdenverkehrsrechtlichen Sinne bei der Bemessung des durch den Fremdenverkehr vermittelten Vorteils zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Veräußerungsobjekt um einen Tourismusbetrieb handelt und dieser vom Erwerber auch als solcher fortgeführt wird, mithin dieser mit Fremden Geschäfte tätigen wird. (Rn. 21 und 24) (redaktioneller Leitsatz)
5 Für die Veranlagung des Veräußerungserlöses bedarf es keines gesonderten Vorteilssatzes im Hinblick auf die darin enthaltene Immobilienwertsteigerung. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 30. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat ihre wirksame Satzung (dazu unter 1.) rechtmäßig angewendet (dazu unter 2.).
1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zum Fremdenverkehrsbeitrag ist Art. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags (FBS) vom 28. November 2007.
Nach Art. 6 Abs. 1 KAG, § 1 Abs. 1 FBS wird von allen selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet der Beklagten Vorteile erwachsen, ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben. Mit diesem wird der Vorteil, der dem Beitragspflichtigen innerhalb eines Kalenderjahres durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar erwächst, abgegolten (§ 2 Abs. 1 FBS); zur Bestimmung des Vorteils dienen alternativ der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Gewinn und der steuerbare (Netto-) Umsatz (§ 2 Abs. 2 Satz 1 FBS).
Zweifel an der Rechtsgültigkeit dieser Satzung wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten vom 28. November 2007 war bereits wiederholt Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Überprüfungen und wurde für rechtlich unbedenklich gehalten (vgl. VG München, U.v. 8.10. 2015 – M 10 K 15.156, U.v. 8.12.2016 – M 10 K 15.5363 – juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 5.2.2013 – 4 CS 12.258 – KStZ 2013, 1944); zudem entsprechen insbesondere ihre Regelungen zur Beitragsbemessung und -ermittlung der Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. Juni 1978 (MABl. S. 464) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1979 (MABl. S. 770), welche auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für gültig befunden hat (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 25.2.1998 – 4 B 95.546 – BayVBl 1999, 21; B.v. 31.3.2005 – 4 N 03.3086 – juris Rn. 26). Namentlich das sog. Vergleichs- oder Doppelberechnungsverfahren nach dem Gewinn bzw. Umsatz gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FBS ist mit höherrangigem Recht vereinbar (so schon BayVGH, U.v. 3.10.1986 – 4 N 85 A.460 – juris).
2. Die Beklagte hat die Satzung auch rechtmäßig angewendet.
Die Klägerin ist nach Maßgabe der Satzung als Veräußerer einer Ferienwohnungsanlage sogenannter örtlicher Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 FBS und damit fremdenverkehrsbeitragspflichtig (dazu unter a.). Ihr ist durch die Veräußerung des Anwesens ein mittelbarer Vorteil aus dem Fremdenverkehr entstanden (dazu unter b.). Der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag ist auch im Übrigen der Höhe nach nicht zu beanstanden (dazu unter c.). Auch der Verspätungszuschlag wurde rechtmäßig festgesetzt (dazu unter d.).
a. Fremdenverkehrsbeitragspflichtig sind nach § 1 Abs. 1 FBS alle selbständig tätigen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet Vorteile erwachsen (sog. örtliche Unternehmer). Dabei geht der Begriff des „selbständig Tätigen“ im Fremdenverkehrsbeitragsrecht weiter als der im Steuerrecht. So erfasst er etwa neben den Freiberuflern auch Gewerbetreibende (BayVGH, U.v. 27.3.2003 – 4 B 98.2772 – juris Rn. 19; Hürholz in Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Stand: Dezember 2011, Teil IV Art. 6 Frage 3 Nr. 1 m.w.N.).
Die Klägerin hat die Ferienwohnungsanlage im Jahr 2004 nach eigenen Angaben in das Privatvermögen übernommen. Nach Angaben ihres Bevollmächtigten ist unklar, ob es zuvor gewerbliches Betriebsvermögen war.
Aber auch wenn die Klägerin weder freiberuflich noch gewerbsmäßig tätig gewesen sein sollte, sondern durch die Verpachtung und Veräußerung des Hotelanwesens (nur) private Vermögensverwaltung betrieben hätte, ist sie dennoch selbständig Tätiger im Sinne des fremdenverkehrsbeitragsrechtlichen Begriffs nach Art. 6 Abs. 1 KAG, § 1 Abs. 1 FBS.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erschöpft sich die Funktion dieses Tatbestandsmerkmals darin, unselbständig tätige Arbeitnehmer von der Beitragspflicht auszunehmen. Folglich werden auch nichtgewerbsmäßige Tätigkeiten erfasst, sofern sie einer nachhaltigen Einnahmenwirtschaft dienen (BayVGH, U.v. 05.12.2006 – 4 B 05.3119 – juris Rn.18; U.v. 27.3.2003 – a.a.O – juris Rn. 19; vgl. auch Hürholz a.a.O. – jeweils m.w.N.).
Selbstständige Tätigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 KAG, § 1 Abs. 1 FBS liegt hiernach jedenfalls immer dann vor, wenn Gebäude oder Räume vermietet werden, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb zu dienen bestimmt sind (BayVGH, U.v. 05.12.2006 – 4 B 05.3119 – juris Rn. 18; B.v. 12.6.2002 – 4 CS 02.1220 – juris Rn. 19). Somit unterfällt die Klägerin als selbstständig Tätige auch dem Fremdenverkehrsbeitragsrecht, wenn es sich bei ihren früheren Mieteinnahmen steuerrechtlich nicht um Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 EStG handelte, sondern um Überschusseinnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2 EStG. In einer insoweit grundlegenden Entscheidung vom 1. Dezember 2000 – 4 ZB 99.961 – (BayVBl 2001, 405; auch juris) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass auch bei der Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags derjenige einkommensteuerpflichtige Gewinn zu berücksichtigen sei, der durch den Verkauf eines Hotels als Veräußerungsgewinn im Sinne von § 16 EStG erzielt wurde. Nichts anderes kann für den Verkauf einer Ferienwohnungsanlage gelten. Es ist sachlich gerechtfertigt, auch nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einkommensteuerrechtlich relevante Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften als Veräußerungsgewinn im fremdenverkehrsrechtlichen Sinne bei der Bemessung des durch den Fremdenverkehr vermittelten Vorteils nach § 2 Abs. 2 FBS zu berücksichtigen; dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Veräußerungsobjekt um einen Tourismusbetrieb handelt und dieser vom Erwerber auch als solcher fortgeführt wird (vgl. VG München, U.v. 29.10.2015 – M 10 K 15.2764 – juris).
b. Der Klägerin ist durch den Verkauf der Ferienwohnungsanlage ein Vorteil aus dem Fremdenverkehr entstanden. Ausschlaggebend ist insoweit, dass der örtliche Unternehmer unmittelbar oder – wie hier im Fall der Verpachtung und Veräußerung eines (auch) auf den Fremdenverkehr ausgerichteten Betriebs – mittelbar Nutzen aus dem von der Gemeinde geförderten Tourismus ziehen kann, d.h. ob eine Verdienstmöglichkeit besteht, unabhängig von der konkreter Ertragssituation im Einzelfall. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass ohne den Fremdenverkehr das wirtschaftliche Ergebnis (noch) schlechter gewesen wäre (vgl. Engelbrecht in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Stand: Dezember 2014, Art. 6 Rn. 31 m.w.N.).
Mittelbare Vorteile ergeben sich daraus, dass eine Person aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit im Rahmen der Bedarfsdeckung für den Fremdenverkehr mit den daran unmittelbar Beteiligten Geschäfte tätigt. Die beiden Kernelemente des Begriffs sind die Geschäftsbeziehung zu unmittelbar am Fremdenverkehr Beteiligten sowie ein typischer und offensichtlicher Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr, um von einer allgemein positiven wirtschaftlichen Entwicklung abzugrenzen (vgl. Schieder/Happ, a.a.O. Rn. 35 f., 40 m.w.N.).
Auch der Verkauf einer Immobilie kann nach einer auf Art. 6 KAG beruhenden Satzung beitragspflichtig sein. Voraussetzung ist, dass sich im Verkaufserlös Vorteile aus dem Fremdenverkehr realisieren, da der Beitragscharakter eine Gegenleistung für die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe verlangt (vgl. Engelbrecht in Schieder/Happ, a.a.O. Rn. 28). Die Rechtsprechung stellt auf die Umstände des Einzelfalls ab; es lassen sich jedoch Fallgruppen ausmachen, in denen dem Verkäufer einer Immobilie aus dem Fremdenverkehr mittelbare Vorteile erwachsen: Der Verkäufer einer zu Fremdenverkehrszwecken genutzten Immobilie erlangt mittelbar Vorteile aus dem Fremdenverkehr, wenn der Käufer mit Fremden Geschäfte machen wird. Zudem unterfallen selbst entferntere Vorteile noch der Beitragspflicht, wenn eine Gesamtschau der vertraglichen Beziehungen einen eindeutigen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr offenbart (vgl. dazu BayVGH, U.v. 18.3.1998 – 4 B 95.3470 – juris; B.v. 6.8.2002 – 4 CS 02.1537 – juris; B.v. 14.10.2002 – 4 ZB 02.583 – juris; U.v. 14.1.2016 – 4 B 14.2227 – juris Rn. 27 ff.). Schließlich können sich – etwa im Fall der Betriebsaufgabe – im Veräußerungserlös Vorteile aus dem Fremdenverkehr realisieren, welche bis dahin als Abschreibungen nicht beim Fremdenverkehrsbeitrag berücksichtigt werden konnten (vgl. dazu BayVGH, U.v. 10.10.2005 – 4 BV 04.1306 – juris; B.v. 17.9.2010 – 4 CS 10.1776 – juris Rn. 9; VG München, U.v. 13.1.2011 – M 10 K 10.731 – juris). Unabhängig von der letztgenannten Konstellation der Betriebsaufgabe, die bei der Klägerin vorgelegen haben könnte, ist sie bereits beitragspflichtig, weil sie die Anlage an einen Käufer veräußert hat, der sie weiterhin als Ferienwohnungsanlage nutzt und damit durch die Vermietung Geschäfte mit Fremden macht. Der Verkauf einer Immobilie, die zu Fremdenverkehrszwecken genutzt wird (z.B. einer Hotelanlage oder wie im vorliegenden Fall einer Ferienwohnungsanlage), unterliegt der Beitragspflicht, wenn der Erwerber das Hotel weiterhin nutzen und dort mit Fremden Geschäfte tätigen wird (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2000 – 4 ZB 99.961 – juris Rn. 11; VG München, U.v. 29.10.2015 – M 10 K 15.2764 – juris). Insofern ist der Verkäufer einem Bauträger vergleichbar, welcher Wohnungen an Käufer verkauft, die durch Ferienvermietungen unmittelbar vom Fremdenverkehr profitieren werden, und somit einen mittelbaren Vorteil erlangt, für den er der Fremdenverkehrsbeitragspflicht unterliegt (BayVGH, B.v. 1.12.2000 – 4 ZB 99.961 – juris Rn. 11; vgl. dazu z.B. NdsOVG, B.v. 21.6.2007 – 9 ME 177/06 – juris). Dies entspricht der allgemeinen Rechtsprechung zum Fremdenverkehrsbeitrag, wonach das „zweite Kettenglied“ auch einen mittelbaren Vorteil erlangt. Ähnlich demjenigen, der Waren für einen unmittelbaren Fremdenverkehrsbetrieb liefert (etwa für ein Hotel) und daher einen mittelbaren und beitragspflichtigen Vorteil aus dem Fremdenverkehr erlangt, liefert der Verkäufer der Immobilie die erforderliche Unterkunft. Es ist deshalb folgerichtig, denjenigen, der einem anderen ein bereits bestehendes Hotel verkauft, das dieser für den Fremdenverkehr nutzen werde, ebenfalls zum Fremdenverkehrsbeitrag heranzuziehen (BayVGH, B.v.1.12.2000 a.a.O. juris Rn.11 m.w.N.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass ab 2008 bzw. 2012 keine der Ferienwohnungen mehr vermietet wurden. Denn die Klägerin hat das Anwesen an eine Familie veräußert, die den Ferienwohnungsbetrieb nach Renovierungen wieder aufnahm. Eine Prognose, ob das Gebäude weiterhin zu touristischen Zwecken oder etwa als Wohngebäude genutzt werden würde, erübrigt sich somit. Zwar gibt es in der Rechtsprechung Fälle, in denen bei der Veräußerung eines (teilweise) leerstehenden, nicht genutzten Gebäudes die Beitragspflicht verneint wurde (BayVGH, B.v. 5.2.2013 – 4 CS 12.2584 –, juris; VG München, U.v. 8.12.2016 – M 10 K 15.5363 – juris). Im Gegensatz zu diesen Fällen wird das von der Klägerin veräußerte Anwesen jedoch von ihren Rechtsnachfolgern nachweislich zu fremdenverkehrsbeitragsrelevanten Zwecken genutzt, nämlich an Feriengäste vermietet. Bereits auf Grund der Lage direkt am See und der Raumaufteilung war sehr naheliegend, das Objekt erneut als Ferienwohnungsanlage zu nutzen.
c. Schließlich ist auch die konkrete Ermittlung und Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags im Bescheid vom 30. März 2017 nicht zu beanstanden, die Beklagte hat zur Bestimmung des Vorteils im Sinne von § 2 Abs. 2 FBS zu Recht einen steuerbaren Umsatz im fremdenverkehrsrechtlichen Sinne in Höhe von 629.447 EUR angesetzt und einen Vorteilsatz von 100% ermittelt. Sie hat dabei hinsichtlich der Wertermittlung die Angaben des Bevollmächtigten der Klägerin zu Grunde gelegt. Dass sich hierin gerade auch eine Wertsteigerung des Grundstücks niedergeschlagen hat, ist unschädlich, da die gemeindliche Fremdenverkehrsförderung hierfür zumindest mitursächlich ist (entsprechend der Rechtsprechung zum gewerblichen Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG, vgl. BayVGH, B.v.1.12.2000 a.a.O. juris Rn. 13; B.v. 24.1.2005 – 4 ZB 04.2044 – juris Rn. 3; B.v. 5.2.2013 – 4 CS 12.2584 – juris Rn. 33; vgl. auch VG München, U.v. 13.1.2011 – M 10 K 10.731 – juris Rn. 17).
Aufgrund der Eigenart der Ferienwohnungsanlage durfte die Beklagte von einer ausschließlich touristisch genutzten Einrichtung ausgehen und demzufolge im Rahmen der Schätzung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 FBS einen Anteil auswärtiger erholungssuchender Gäste an der Gesamtbelegung von 100% annehmen, so dass sich in gleicher Höhe auch ein (mittelbarer) fremdenverkehrsbedingter Vorteil der Klägerin ergab (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2000 a.a.O. juris Rn. 13 f.).
Auch bedurfte es für die Veranlagung des Veräußerungserlöses keines gesonderten Vorteilssatzes im Hinblick auf die darin enthaltene Immobilienwertsteigerung; anstatt einer solchen Sonderbetrachtung einzelner Wirtschaftsgüter war es vielmehr richtig, betriebsbezogen den Fremdenverkehrsanteil des mit der Grundstücksverpachtung erzielten Gewinns im Sinne des § 2 Abs. 2 FBS zu bestimmen und danach einen einheitlichen Vorteilssatz festzulegen (BayVGH, B.v. 5.2.2013 – 4 CS 12.2584 – juris Rn. 33). Die Beitragspflicht besteht bereits dann zu 100%, wenn eine der Ursachen des Gewinns der Fremdenverkehr ist. Sind auch andere Faktoren ursächlich für den Gewinn, verringert dies die Beitragspflicht nicht. Der erzielte Gewinn hat immer eine Vielzahl von Ursachen, z.B. die fachliche Leistung und die persönliche Initiative des Abgabepflichtigen, Klima und Landschaft des Fremdenverkehrsortes, die Konjunktur und die wirtschaftliche Lage usw. Die gemeindliche Fremdenverkehrsförderung, die durch den Beitrag (mit) finanziert werden soll, ist meist nur eine von mehreren Ursachen für den erzielten Gewinn. Der Grad, zu dem sie den Vorteil mitverursacht, ist für die Beitragspflicht nicht erheblich. Eine einschränkende Interpretation des Vorteilssatzes dahingehend, dass die Mitverursachung des Gewinns durch andere Faktoren zu berücksichtigen wäre, ist nicht geboten und würde in der Praxis zu kaum mehr durchführbaren Differenzierungen zwingen (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2000 a.a.O. juris Rn. 13 f.; Engelbrecht a.a.O. Art. 6 Rn. 53 m.w.N.).
Die Schätzung, auf deren Grundlage die Beklagte den Umsatz berechnet hat, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das Einfamilienhaus, das allein zu privaten Wohnzwecken der Inhaber genutzt wird, aus dem Umsatz herausgerechnet. Da davon auszugehen ist, dass die Ferienwohnungen ausschließlich an Fremde vermietet werden, ist der Vorteilssatz von 100% nicht zu beanstanden.
d. Auch der Verspätungszuschlag in Höhe von 369,55 EUR wurde rechtmäßig erhoben. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 FBS musste die Klägerin eine Erklärung über die Beitragspflicht einreichen. Dieser Obliegenheit ist sie nicht nachgekommen. Ihr Bevollmächtigter, dessen Handeln sich die Klägerin nach § 152 Abs. 1 Satz 2 AO zurechnen lassen muss, hat erst am 16. Februar 2016 und damit beinahe zwei Monate nach Aufforderung überhaupt eine Erklärung ausgefüllt abgegeben. Diese erhielt jedoch keinerlei weiterführende Angaben, außer dass der Umsatz für den Verkauf der Immobilie mit 0 EUR angegeben wurde. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit a KAG in Verbindung mit § 152 Abs. 1 und 2 AO ist die Beklagte berechtigt, einen Verspätungszuschlag zu erheben. Dieser ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.